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Provisionsanspruch – Zuordnung eines Geldbetrags zu bestimmten Leistungsgrad

Provisions-Poker vor Gericht: Außendienstmitarbeiter verliert Kampf um 40.000-Euro-Bonus. Trotz jahrelanger gleichbleibender Zahlungen konnte er keinen Anspruch auf die Beibehaltung seines „Provisionstopfes“ durchsetzen. Das Urteil zeigt: Arbeitgeber haben Spielraum bei der Anpassung von erfolgsabhängigen Vergütungen, solange sie die Mitbestimmung des Betriebsrats beachten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung einer Außendienstmitarbeiterin in der chemischen Industrie ab dem Jahr 2021.
  • Der Arbeitgeber stellte fest, dass die Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung eine freiwillige Leistung darstellt, die jederzeit widerrufbar ist und geändert werden kann.
  • Im Betrieb gelten spezifische Regelungen zur Vergütungsstruktur, die eine Mischung aus fixen und variablen Bestandteilen umfasst.
  • Es gibt eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die eine Mitbestimmung des Betriebsrats für Provisionssysteme vorsieht und deren Struktur jährlich verhandelt wird.
  • Die Klägerin forderte eine bestimmte Höhe der Provision, die in der Zielvereinbarung erwähnt, aber nicht vertraglich festgelegt wurde.
  • Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass kein Anspruch auf die bisherige Höhe der Provision besteht.
  • Die Ablehnung des Gerichts basiert auf der Feststellung, dass die variable Vergütung nicht vertraglich zugesichert ist und vom Arbeitgeber jederzeit angepasst werden kann.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass Außendienstmitarbeiter weniger rechtliche Handhabe gegen mögliche Änderungen des Provisionssystems haben.
  • Beschäftigte im Außendienst sollten sich der Bedeutung der Rahmenbetriebsvereinbarung und der Mitbestimmungsrechte bewusst sein.
  • Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass die Gestaltung von Vergütungsmodellen im Unternehmen von internen Vereinbarungen und der freiwilligen Natur der Leistungen abhängig ist.

Provisionsanspruch im Vertrieb: Rechtliche Fragen zu Leistungsgraden geklärt

Im Vertriebswesen spielt der Provisionsanspruch eine entscheidende Rolle für die Vergütung von Leistungsträgern. Eine Provision wird in der Regel als Anreizsystem eingesetzt, um den Umsatz und die Verkaufsleistung zu steigern. Der Leistungsgrad ist dabei maßgeblich, da er bestimmt, welche Provision einem Vertriebler zusteht. Die korrekte Provisionsermittlung erfolgt häufig über eine Provisionstabelle, die die unterschiedlichen Provisionshöhen und Strukturen abbildet. Diese Tabellen sind wesentliche Bestandteile eines Provisionsmodells, das auf den individuellen Bedürfnissen und Zielen eines Unternehmens basiert.

Zudem können provisionsorientierte Vergütungsstrategien, wie die Umsatzbeteiligung oder die Kommissionsvergütung, in Kombination mit einem effektiven Incentive-Plan entwickelt werden. Hierbei kommt es darauf an, eine nachhaltige Provisionsstrategie zu erstellen, die nicht nur den Vertriebserfolg fördert, sondern auch die Motivation der Mitarbeiter langfristig stärkt. Vertragsklauseln spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle, um die Bedingungen der Provisionierung klar zu definieren und Missverständnisse zu vermeiden.

Im weiteren Verlauf wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Zuordnung eines Geldbetrags zu einem bestimmten Leistungsgrad behandelt und aufzeigt, welche rechtlichen Fragestellungen dabei aufgetreten sind.

Der Fall vor Gericht


Außendienstmitarbeiter scheitert mit Klage auf höhere Provision

Provisionsanspruch im Arbeitsverhältnis
Ein Außendienstmitarbeiter scheiterte mit seiner Klage auf eine höhere erfolgsabhängige Vergütung, da das Gericht befand, dass weder der Arbeitsvertrag noch eine betriebliche Übung einen Anspruch auf die Beibehaltung des ursprünglichen Provisionstopfes begründen.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Außendienstmitarbeiter eines Chemieunternehmens ist mit seiner Klage auf eine höhere erfolgsabhängige Vergütung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gescheitert. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sein Arbeitgeber verpflichtet sei, bei der Berechnung seiner Provisionen weiterhin einen „Provisionstopf“ von 40.000 Euro bei 100% Zielerreichung zugrunde zu legen.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Kläger war seit 2008 im Außendienst tätig, zunächst bei einem Vorgängerunternehmen und seit 2014 bei der beklagten Firma. Sein Arbeitsvertrag sah neben einem Grundgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung vor, die sich nach der „jeweiligen Bonuspolicy des Arbeitgebers“ richten sollte. Über viele Jahre hinweg betrug der sogenannte Provisionstopf bei 100% Zielerreichung 40.000 Euro.

Änderung des Provisionssystems

Anfang 2021 kündigte das Unternehmen an, die Provisionen für Mitarbeiter in verschiedenen Geschäftsbereichen zu vereinheitlichen. Für den Kläger bedeutete dies eine schrittweise Absenkung des Provisionstopfes auf letztlich 32.000 Euro ab 2023. Gegen diese Änderung klagte der Mitarbeiter.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die dauerhafte Beibehaltung des 40.000-Euro-Provisionstopfes hat. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  1. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur konkreten Höhe des Provisionstopfes.
  2. Es liegt keine individuelle Übung vor, da die Provision für alle Mitarbeiter des Geschäftsbereichs gleich berechnet wurde.
  3. Eine betriebliche Übung ist nicht entstanden, da die Zahlungen aufgrund vertraglicher Regelungen erfolgten.
  4. Das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers hat sich nicht auf 40.000 Euro konkretisiert. Die gleichbleibende Ausübung über mehrere Jahre reicht dafür nicht aus.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Ein wichtiger Aspekt in der Urteilsbegründung war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Gericht stellte klar, dass die Festlegung der Provisionstöpfe der Mitbestimmung unterliegt. Dies spricht gegen eine einseitige Konkretisierung durch den Arbeitgeber und für die Möglichkeit einer Änderung im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei erfolgsabhängigen Vergütungssystemen nicht automatisch auf die dauerhafte Beibehaltung bestimmter Berechnungsgrundlagen vertrauen können. Entscheidend sind die vertraglichen Regelungen und die Ausgestaltung des Provisionssystems im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht, dass die langjährige unveränderte Anwendung eines Provisionssystems allein keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründet. Weder eine individuelle noch eine betriebliche Übung entsteht, wenn die Zahlungen auf vertraglichen Regelungen basieren. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Provisionstöpfen verhindert zudem eine einseitige Konkretisierung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können somit bei erfolgsabhängigen Vergütungen nicht ohne Weiteres auf die dauerhafte Beibehaltung bestimmter Berechnungsgrundlagen vertrauen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Außendienstmitarbeiter in der chemischen Industrie mit erfolgsabhängiger Vergütung hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Es zeigt, dass ein über Jahre gleichbleibender Provisionstopf nicht automatisch zu einem dauerhaften Anspruch führt. Ihre Provisionsregelungen können vom Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat geändert werden, auch wenn dies eine Reduzierung bedeutet. Um Ihre Interessen zu schützen, sollten Sie Ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen genau prüfen und bei Verhandlungen über Provisionssysteme den Betriebsrat einbeziehen. Eine individuelle vertragliche Festschreibung der Provisionshöhe könnte mehr Sicherheit bieten.


FAQ – Häufige Fragen

Häufige Fragen rund um den Provisionsanspruch im Arbeitsverhältnis können oft zu Unsicherheiten führen. In dieser FAQ-Rubrik bieten wir Ihnen klare und prägnante Antworten auf die häufigsten Anliegen und stellen sicher, dass Sie bestens informiert sind. Egal, ob Sie Mitarbeiter oder Arbeitgeber sind – hier finden Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen.

 

Wie bindend sind langjährig unveränderte Provisionssysteme für den Arbeitgeber?

Langjährig unveränderte Provisionssysteme sind für den Arbeitgeber nicht automatisch bindend. Die rechtliche Verbindlichkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Vertragliche Grundlage

Entscheidend ist zunächst die vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn das Provisionssystem explizit im Arbeitsvertrag festgelegt ist, hat es eine hohe Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall das System nicht einseitig ändern, ohne eine Vertragsänderung vorzunehmen.

Betriebliche Übung

Selbst wenn das Provisionssystem nicht vertraglich fixiert ist, kann es durch langjährige, gleichförmige Anwendung zu einer betrieblichen Übung werden. Dies tritt ein, wenn der Arbeitgeber die Provision über einen längeren Zeitraum (in der Regel mindestens drei Jahre) ohne Vorbehalt gewährt hat. In diesem Fall entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortführung des Systems.

Änderungsvorbehalte

Viele Arbeitsverträge enthalten Änderungsvorbehalte, die es dem Arbeitgeber erlauben, das Provisionssystem anzupassen. Diese Vorbehalte müssen jedoch klar formuliert sein und dürfen nicht zu weit gefasst sein. Ein Änderungsvorbehalt, der dem Arbeitgeber völlig freie Hand lässt, ist in der Regel unwirksam.

Grenzen des Änderungsrechts

Selbst mit einem wirksamen Änderungsvorbehalt hat der Arbeitgeber kein unbegrenztes Recht zur Änderung des Provisionssystems. Er muss bei Änderungen das billige Ermessen nach § 315 BGB beachten. Dies bedeutet, er muss die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen und darf keine willkürlichen Änderungen vornehmen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser bei der Gestaltung von Provisionssystemen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Änderungen müssen daher mit dem Betriebsrat abgestimmt werden, was die Bindungswirkung bestehender Systeme verstärken kann.

Wenn Sie als Arbeitnehmer von einer Änderung des langjährigen Provisionssystems betroffen sind, sollten Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und eventuelle Betriebsvereinbarungen prüfen. Achten Sie besonders auf Klauseln zu Änderungsvorbehalten und zur Gestaltung des Vergütungssystems. Im Zweifelsfall kann eine Überprüfung der konkreten Umstände Ihres Falls notwendig sein, um die Rechtmäßigkeit einer Änderung zu beurteilen.


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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Änderungen des Provisionssystems?

Der Betriebsrat hat bei Änderungen des Provisionssystems ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieses Recht umfasst die Mitgestaltung bei der Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung neuer Entlohnungsmethoden.

Umfang der Mitbestimmung

Wenn Sie als Arbeitgeber das Provisionssystem in Ihrem Unternehmen ändern möchten, müssen Sie den Betriebsrat einbeziehen. Die Mitbestimmung erstreckt sich auf:

  • Die Grundstruktur des Provisionssystems, etwa die Festlegung von Provisionssätzen oder Leistungsstufen
  • Die Berechnungsmethoden für Provisionen
  • Die Einführung oder Abschaffung von Provisionen für bestimmte Tätigkeiten oder Mitarbeitergruppen
  • Änderungen der Fälligkeitsregelungen für Provisionsansprüche

Der Betriebsrat kann dabei eigene Vorschläge einbringen und muss einer Änderung zustimmen, bevor sie wirksam wird.

Grenzen der Mitbestimmung

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Grenzen hat. So kann der Betriebsrat nicht über die Gesamthöhe der zur Verfügung stehenden Provisionssumme mitbestimmen. Diese Entscheidung bleibt allein dem Arbeitgeber vorbehalten.

Konfliktlösung bei Uneinigkeit

Sollten Sie sich mit dem Betriebsrat nicht einigen können, sieht das Gesetz die Anrufung einer Einigungsstelle vor. Diese kann verbindlich entscheiden und ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Auswirkungen auf individuelle Ansprüche

Die Beteiligung des Betriebsrats bei Änderungen des Provisionssystems hat direkte Auswirkungen auf die Ansprüche der Arbeitnehmer. Eine mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführte Änderung gilt für alle betroffenen Mitarbeiter, sofern nicht individuelle arbeitsvertragliche Regelungen dem entgegenstehen.

Beachten Sie, dass trotz der Mitbestimmung des Betriebsrats individuelle Provisionsvereinbarungen in Arbeitsverträgen weiterhin Gültigkeit haben können. In solchen Fällen bedarf es einer Änderung des Arbeitsvertrags, um die neuen Regelungen auch für diese Mitarbeiter wirksam werden zu lassen.


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Wann entsteht eine betriebliche Übung bei Provisionszahlungen?

Eine betriebliche Übung bei Provisionszahlungen entsteht, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg vorbehaltlos und in gleichbleibender Weise Provisionen an seine Arbeitnehmer zahlt. Dabei ist zu beachten, dass Provisionen grundsätzlich leistungsbezogene Vergütungen sind, die an bestimmte Erfolge oder Umsätze geknüpft sind.

Voraussetzungen für eine betriebliche Übung bei Provisionen

Für die Entstehung einer betrieblichen Übung bei Provisionszahlungen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Regelmäßigkeit: Die Provisionen müssen in einem bestimmten Rhythmus, z.B. monatlich oder jährlich, gezahlt werden.
  2. Gleichförmigkeit: Die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Provisionen sollten weitgehend konstant bleiben.
  3. Vorbehaltlosigkeit: Der Arbeitgeber darf die Zahlungen nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.
  4. Dauer: Die Zahlungen müssen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen.

Besonderheiten bei Provisionssystemen

Bei Provisionssystemen ist die Entstehung einer betrieblichen Übung komplexer als bei festen Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld. Der variable Charakter von Provisionen erschwert die Annahme einer betrieblichen Übung. Wenn Sie als Arbeitnehmer in einem Provisionssystem arbeiten, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  1. Berechnungsgrundlage: Bleibt die Methode zur Berechnung der Provision über Jahre hinweg unverändert, kann dies für eine betriebliche Übung sprechen.
  2. Mindestprovision: Zahlt Ihr Arbeitgeber regelmäßig eine Mindestprovision, unabhängig von Ihrer Leistung, könnte sich daraus eher eine betriebliche Übung ergeben.
  3. Leistungsbezug: Je stärker Ihre Provision von Ihrer individuellen Leistung abhängt, desto unwahrscheinlicher ist die Entstehung einer betrieblichen Übung.

Abgrenzung zu vertraglichen Ansprüchen

Es ist wichtig, zwischen einer betrieblichen Übung und vertraglichen Ansprüchen zu unterscheiden. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein Provisionssystem festgelegt ist, entsteht kein zusätzlicher Anspruch durch betriebliche Übung. Die vertragliche Regelung hat Vorrang.

Beachten Sie, dass die Entstehung einer betrieblichen Übung bei Provisionszahlungen im Einzelfall von den Gerichten geprüft wird. Dabei spielen die konkreten Umstände Ihres Arbeitsverhältnisses eine entscheidende Rolle. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine betriebliche Übung vorliegt, lohnt sich eine genaue Betrachtung Ihrer individuellen Situation.


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Wie können Arbeitnehmer ihre Provisionsansprüche vertraglich absichern?

Arbeitnehmer können ihre Provisionsansprüche durch sorgfältig formulierte Klauseln im Arbeitsvertrag absichern. Eine präzise und detaillierte Provisionsvereinbarung ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Klare Definition der Provisionshöhe

Legen Sie die Berechnungsgrundlage für Ihre Provision eindeutig fest. Vereinbaren Sie, ob sich die Provision auf den Umsatz, den Gewinn oder andere Kennzahlen bezieht. Ein Beispiel wäre: „Der Arbeitnehmer erhält eine Provision in Höhe von 5% des Nettoumsatzes für jeden von ihm vermittelten Vertragsabschluss.“

Fälligkeitszeitpunkt und Auszahlungsmodalitäten

Definieren Sie, wann genau Ihr Provisionsanspruch entsteht und fällig wird. Eine mögliche Formulierung könnte lauten: „Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Geschäfts fällig und ist spätestens mit der Gehaltsabrechnung des Folgemonats auszuzahlen.“

Regelungen für Sonderfälle

Berücksichtigen Sie auch Szenarien wie Stornierungen oder Teilzahlungen des Kunden. Eine entsprechende Klausel könnte so aussehen: „Bei Stornierung des Geschäfts innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss entfällt der Provisionsanspruch anteilig. Bei Teilzahlungen des Kunden wird die Provision entsprechend dem eingegangenen Betrag berechnet.“

Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Vereinbaren Sie ein Recht auf Einsicht in die provisionsrelevanten Unterlagen. Dies könnte wie folgt formuliert werden: „Der Arbeitnehmer hat das Recht, einmal monatlich Einsicht in die für die Provisionsberechnung relevanten Unterlagen zu nehmen.“

Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sichern Sie Ihre Ansprüche auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ab. Eine mögliche Klausel wäre: „Provisionsansprüche für Geschäfte, die der Arbeitnehmer angebahnt hat, bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, sofern der Vertragsabschluss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt.“

Durch die sorgfältige Gestaltung dieser vertraglichen Regelungen können Sie als Arbeitnehmer Ihre Provisionsansprüche effektiv absichern und potenzielle Konflikte mit dem Arbeitgeber minimieren. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarungen fair, transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sind.


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Welche Handlungsmöglichkeiten haben Arbeitnehmer bei einer Änderung des Provisionssystems?

Bei einer Änderung des Provisionssystems stehen Arbeitnehmern verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Prüfung der Rechtmäßigkeit

Zunächst sollten Sie die Rechtmäßigkeit der Änderung sorgfältig prüfen. Eine einseitige Änderung des Provisionssystems durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ein entsprechender Änderungsvorbehalt vereinbart. Selbst dann muss die Änderung billigem Ermessen entsprechen und darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.

Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Wenn Sie die Änderung als nachteilig empfinden, können Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Bereiten Sie sich auf diese Verhandlung gut vor, indem Sie Ihre bisherigen Leistungen und den Wert Ihrer Arbeit für das Unternehmen hervorheben. Versuchen Sie, einen Kompromiss zu finden, der beide Seiten zufriedenstellt.

Einschaltung des Betriebsrats

Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, können Sie diesen einschalten. Der Betriebsrat hat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Er kann in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten und versuchen, eine für alle Arbeitnehmer faire Lösung zu erreichen.

Widerspruch und Kündigungsschutzklage

Sollte der Arbeitgeber die Änderung mittels einer Änderungskündigung durchsetzen wollen, können Sie dieser unter Vorbehalt zustimmen und gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage einreichen. Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist.

Ablehnung und Beharren auf dem alten Vertrag

Sie haben auch die Möglichkeit, die Änderung abzulehnen und auf Ihrem bestehenden Vertrag zu beharren. In diesem Fall riskieren Sie allerdings eine Beendigungskündigung, gegen die Sie sich ebenfalls mit einer Kündigungsschutzklage wehren können.

Eigenkündigung als letzter Ausweg

Sollten alle Versuche scheitern und Sie mit dem neuen Provisionssystem nicht einverstanden sein, bleibt Ihnen als letzte Option die Eigenkündigung. Bedenken Sie dabei die Kündigungsfristen und mögliche finanzielle Einbußen.

Bei jeder dieser Handlungsmöglichkeiten ist es wichtig, dass Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Berücksichtigen Sie dabei Ihre persönliche und finanzielle Situation sowie die Arbeitsmarktlage in Ihrer Branche. Eine gute Dokumentation aller Gespräche und Vereinbarungen kann Ihnen in möglichen Auseinandersetzungen helfen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Provision: Eine Provision ist eine variable Vergütung, die auf den Leistungen des Mitarbeiters basiert. Häufig kommt diese im Vertrieb zum Einsatz, um Verkäufe zu incentivieren. Je mehr Umsatz der Vertriebler erzielt, desto höher kann seine Provision ausfallen, was als Anreiz für hohe Verkaufszahlen dient.
  • erfolgsabhängige Vergütung: Dies ist eine Vergütungsform, bei der die Entlohnung des Mitarbeiters nicht nur aus einem festen Gehalt besteht, sondern auch von der individuellen Leistung abhängt. Das bedeutet, dass ein Teil des Einkommens variabel ist und durch erreichte Ziele oder Umsätze beeinflusst wird.
  • betriebliche Übung: Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte Leistungen oder Verhaltensweisen wiederholt und diese für die Arbeitnehmer zur Gewohnheit werden. Dann können Mitarbeiter eventuell einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen entwickeln, wenn kein widersprechender Vertrag besteht.
  • Änderung des Provisionssystems: Dies bezeichnet die Anpassung der Modalitäten, nach denen die Provisionen berechnet und ausgezahlt werden. Unternehmen können die Bedingungen ändern, solange sie dabei gesetzliche Bestimmungen und ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.
  • individuelle Übung: Diese bezieht sich auf wiederholte Verhaltensweisen oder Leistungen, die einem bestimmten Arbeitnehmer zuerkannt werden. Im Gegensatz zur betrieblichen Übung betrifft sie nur diesen einen Mitarbeiter und kann ggf. zu einem individuellen Anspruch führen.
  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Betriebsräte haben das Recht, bei bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers mitzubestimmen. Dazu gehört auch die Festlegung von variablen Vergütungsbestandteilen wie Provisionen. Dies soll sicherstellen, dass Änderungen nicht einseitig zulasten der Arbeitnehmer erfolgen können.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611 BGB (Schuldverhältnis): Der § 611 BGB regelt die allgemeinen Grundsätze des Schuldverhältnisses. Er besagt, dass sich der Schuldner vertragsgemäß zu verhalten hat, und der Gläubiger bestimmte Rechte aus dem Schuldverhältnis hat.
  • § 615 BGB (Vertragliche Hauptpflicht): Dieser Paragraph definiert die Hauptpflicht des Schuldners, im vorliegenden Fall der Arbeitgeber. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, die vereinbarte Leistung (Arbeit) zu erbringen und den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu vergüten.
  • § 106 GewO (Betriebsvereinbarung): Der § 106 GewO räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen ein, dazu gehören auch variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen.
  • § 612 BGB (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter): Der § 612 BGB regelt die Rechtsfolgen bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. In diesem Fall könnte die Rechtsprechung zu § 612 BGB relevant sein, wenn der Arbeitgeber die Provisionsvereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen und es sich dabei um eine Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer handelt.
  • § 613 BGB (Änderung des Arbeitsvertrages): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine Änderung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann Änderungen des Arbeitsvertrages, die die Interessen des Arbeitnehmers berühren, nur mit dessen Einverständnis vornehmen. Im Fall der Klägerin müsste die Beklagte die einseitige Reduzierung der Provision mit der Klägerin vereinbaren.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 106/22 – Urteil vom 28.06.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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