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Anspruch auf Entgeltfortzahlung – Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein Kranker klagte, der Chef zahlte nicht – ein Streit, der vor Gericht landete und die Frage aufwarf: Wer lügt hier? War der Arbeitnehmer wirklich zu krank zum Arbeiten, oder versuchte er, sich auf Kosten der Firma einen faulen Lenz zu machen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln 10. Kammer
  • Datum: 03.11.2023
  • Aktenzeichen: 10 Sa 263/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit um Entgeltfortzahlung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Arbeitnehmer, der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machte; sein Anspruch stützte sich auf den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum durch die behandelnde Ärztin.
    • Beklagte: Arbeitgeber, der den Anspruch bestritt und mit der eingelegten Berufung das erstinstanzliche Urteil angreifen wollte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger beantragte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 24.05.2022 bis zum 01.06.2022; seine Arbeitsunfähigkeit wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme durch die Aussage der behandelnden Ärztin festgestellt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger aufgrund der belegten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, wodurch der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung bestehen bleibt, während die Beklagte zur Übernahme der Berufungskosten verurteilt wird.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln: Streit um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Mitarbeiter übergibt potenziell betrügerisches Arbeitszeugnis an skeptischen Arbeitgeber in Büro.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Fall unter dem Aktenzeichen 10 Sa 263/23 über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer, der sich krankgemeldet hatte, tatsächlich Anspruch auf die Fortzahlung seines Gehalts während seiner Arbeitsunfähigkeit hatte. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht, nachdem das Arbeitsgericht Köln in erster Instanz zugunsten des Klägers entschieden hatte. Die Beklagte, der Arbeitgeber, legte daraufhin Berufung ein.

Hintergrund: Die Parteien und der Streitgegenstand

Die Parteien in diesem Rechtsstreit waren ein Arbeitnehmer (Kläger) und sein Arbeitgeber (Beklagte). Der Streit entzündete sich an der Frage, ob der Kläger während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatte. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers an und verweigerte deshalb die Entgeltfortzahlung. Dies führte dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Gericht geltend machen musste.

Der Weg durch die Instanzen: Vom Arbeitsgericht zum Landesarbeitsgericht

Nachdem der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert hatte, klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und sprach ihm die geforderte Entgeltfortzahlung zu. Der Arbeitgeber akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Mit der Berufung wollte der Arbeitgeber erreichen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen wird.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte somit das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war und somit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte.

Relevante Rechtsnormen und Argumentation des Gerichts zur Entgeltfortzahlung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der springende Punkt in diesem Fall war, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war.

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein zentraler Aspekt des Urteils ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Grundsätzlich gilt, dass eine von einem Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung als Beweis für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit dient. Allerdings ist dieser Beweis nicht unumstößlich. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Beweiswert der AU-Bescheinigung zu erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen.

Arbeitgeberpflichten und Fristen bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber hat bestimmte Pflichten, wenn ein Arbeitnehmer sich krankmeldet. Dazu gehört unter anderem, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entgegenzunehmen und die Entgeltfortzahlung zu leisten, sofern keine begründeten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die AU-Bescheinigung früher vorgelegt wird.

Die Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. Es zeigt jedoch auch, dass der Arbeitgeber nicht machtlos ist, wenn er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers hat. Er kann versuchen, den Beweiswert der AU-Bescheinigung zu erschüttern. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie im Falle einer Krankheit ihre Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweisen und sich korrekt verhalten müssen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden.

Auswirkungen des Urteils und die Revision

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung leisten. Das Urteil verdeutlicht die Rechte und Pflichten sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Belastungen. Eine ärztliche Diagnose, auch wenn sie primär auf einem Gespräch basiert, behält ihre Beweiskraft, solange sie fachgerecht erstellt wurde. Private Aktivitäten während der Arbeitsunfähigkeit (wie Autofahrten) führen nicht automatisch zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung, wenn sie mit dem Krankheitsbild vereinbar sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie aufgrund psychischer Belastungen arbeitsunfähig erkrankt sind, kann Ihr Arzt diese Diagnose auch durch ein ausführliches Gespräch stellen – eine körperliche Untersuchung ist nicht zwingend erforderlich. Ihr Arbeitgeber kann den Beweiswert Ihrer AU-Bescheinigung nicht allein dadurch anfechten, dass Sie während der Krankschreibung private Aktivitäten unternehmen. Bei psychischen Erkrankungen wie Erschöpfungssyndromen oder Belastungsstörungen kann es sogar therapeutisch sinnvoll sein, sich durch Freizeitaktivitäten abzulenken, auch wenn Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

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Unklare Ansprüche bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

In vielen Situationen sorgen Unklarheiten bezüglich der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für Unsicherheit. Die Bewertung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die differenzierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen können zu komplexen Fragestellungen führen, die im Einzelfall eine sorgfältige rechtliche Überprüfung erfordern.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Nachweise muss ich meinem Arbeitgeber bei einer Krankmeldung vorlegen?

Bei einer Krankmeldung müssen Sie zwei grundlegende Pflichten erfüllen: die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht.

Anzeigepflicht

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dies bedeutet konkret vor Arbeitsbeginn oder in den ersten Arbeitsstunden des Krankheitstages. Die Mitteilung kann formfrei erfolgen – per Telefon, E-Mail oder SMS.

Nachweispflicht durch ärztliche Bescheinigung

Ab dem vierten Tag der Krankheit müssen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorweisen. Seit 2023 gilt für gesetzlich Versicherte: Sie müssen die AU nicht mehr in Papierform einreichen. Sie informieren lediglich Ihren Arbeitgeber über das Vorliegen der Krankschreibung. Ihr Arbeitgeber ruft die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) dann bei Ihrer Krankenkasse ab.

Besondere Regelungen

Ihr Arbeitgeber darf die Vorlage einer AU auch früher verlangen – theoretisch bereits ab dem ersten Krankheitstag. Eine solche Regelung kann im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen festgelegt sein.

Für Privatversicherte gilt: Sie müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin selbst an den Arbeitgeber weiterleiten.

Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit über die ursprünglich bescheinigte Dauer hinaus verlängert, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren und eine neue AU vorlegen.


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Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung (42 Kalendertage) bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch gilt für alle Beschäftigungsformen – ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Ausbildung.

Voraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn:

  • Das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht
  • Die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist
  • Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt

Besonderheiten bei wiederholter Erkrankung

Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gelten besondere Regelungen:

Sie erhalten einen neuen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn:

  • Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren
  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind

Nach der Entgeltfortzahlung

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, haben Sie als gesetzlich Versicherter Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld können Sie für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung beziehen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme besteht, wenn Ihnen wegen der Erkrankung gekündigt wurde oder Sie selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigen mussten.


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Wie kann sich mein Arbeitgeber gegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wehren?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) besitzt grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Beweiswert einer AU erschüttern und die Entgeltfortzahlung verweigern.

Voraussetzungen für die Anfechtung

Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können beispielsweise in folgenden Situationen entstehen:

  • Wenn die Krankschreibung zeitgleich mit einer Kündigung erfolgt und die Dauer exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt.
  • Bei auffällig häufigen Kurzzeiterkrankungen, besonders zu Beginn oder Ende der Arbeitswoche.
  • Wenn der Arbeitnehmer die Krankschreibung vorher angekündigt hat, etwa nach einer Urlaubsverweigerung.

Rechtliche Folgen bei erfolgreicher Anfechtung

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Dies erfordert:

  • Substantiierten Vortrag über die konkrete Erkrankung
  • Darlegung der gesundheitlichen Einschränkungen
  • Information über verordnete Verhaltensmaßregeln oder Medikamente
  • Gegebenenfalls Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht

Präventive Maßnahmen

Der Arbeitgeber kann bereits im Vorfeld Maßnahmen ergreifen:

Eine AU-Bescheinigung kann ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden, auch wenn das Gesetz eine Vorlagepflicht erst ab dem vierten Tag vorsieht. Dies ist besonders sinnvoll, wenn bereits frühere Zweifel an Krankmeldungen bestanden.

Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation aller Auffälligkeiten, um im Streitfall Zweifel an der AU-Bescheinigung belegen zu können. Der Arbeitgeber sollte dabei stets sachlich bleiben und seine Zweifel auf konkrete Tatsachen stützen.


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Ab wann muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten?

Grundvoraussetzung: Vier Wochen Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung im Unternehmen. Wenn Sie innerhalb dieser ersten vier Wochen erkranken, zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die gesetzliche Krankenversicherung das Krankengeld.

Beginn der Entgeltfortzahlung

Der konkrete Startpunkt der Entgeltfortzahlung hängt vom Zeitpunkt der Erkrankung ab:

Wenn Sie während eines Arbeitstages erkranken und die Arbeit abbrechen müssen, beginnt die Entgeltfortzahlung erst am Folgetag. Für den angebrochenen Tag erhalten Sie noch das reguläre Arbeitsentgelt.

Wenn Sie bereits vor Arbeitsbeginn erkranken und nicht zur Arbeit erscheinen können, startet die Entgeltfortzahlung direkt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Besondere Konstellationen

Bei einer Erkrankung während der vierwöchigen Wartezeit, die über diese hinaus andauert, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung automatisch mit dem ersten Tag der fünften Beschäftigungswoche.

Wenn Sie ein monatliches Festgehalt beziehen und an einem arbeitsfreien Tag (etwa einem Sonntag) erkranken, kann der Arbeitgeber diesen Tag bereits in die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung einbeziehen.

Bei einer erneuten Erkrankung mit derselben Diagnose müssen mindestens sechs Monate zwischen den Arbeitsunfähigkeiten liegen, damit ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht. Alternativ muss seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von zwölf Monaten vergangen sein.


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Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch während der Krankheit?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt auch während einer Krankheit vollständig bestehen. Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet.

Erkrankung während des Urlaubs

Werden Sie während Ihres Urlaubs krank, müssen Sie ein ärztliches Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag vorlegen. Die entsprechenden Urlaubstage können Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Bei einer Erkrankung im Ausland sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Aufenthaltsadresse zu informieren.

Besonderheiten bei längerer Krankheit

Bei einer längeren Erkrankung gelten besondere Regelungen für Ihren Urlaubsanspruch:

Der Urlaubsanspruch verfällt nicht sofort, sondern bleibt für 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen. Konkret bedeutet dies: Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 erkranken, können Sie Ihren Urlaub noch bis zum 31. März 2026 nehmen.

Ausnahmen vom Urlaubsanspruch

In bestimmten Fällen besteht kein Anspruch auf Ersatzurlaub:

  • Bei Erkrankung während eines Freizeitausgleichs für Überstunden
  • Bei Erkrankung eines Kindes während Ihres Urlaubs

Urlaubsanspruch bei mehrjähriger Krankheit

Sind Sie über mehrere Jahre hinweg krank, verfallen Ihre Urlaubsansprüche nach und nach. Der Urlaub aus dem jeweils vorhergehenden Jahr muss spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres genommen werden. Kehren Sie nach längerer Krankheit in den Beruf zurück, haben Sie Anspruch auf den noch nicht verfallenen Resturlaub aus den Vorjahren sowie den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitsunfähigkeit

Eine durch Krankheit bedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur mit der Gefahr erfüllen kann, seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern. Die Feststellung erfolgt durch einen Arzt.

Beispiel: Ein Dachdecker mit einem Bandscheibenvorfall kann seine Arbeit nicht ausführen, da schweres Heben seine Gesundheit gefährden würde.


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Entgeltfortzahlung

Die gesetzlich geregelte Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet durch Krankheit arbeitsunfähig ist. Geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag und setzt eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit voraus.

Beispiel: Ein Angestellter erkrankt an einer Grippe und erhält trotz seiner krankheitsbedingten Abwesenheit für 4 Wochen weiterhin sein volles Gehalt.


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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)

Ein ärztliches Dokument, das die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, deren voraussichtliche Dauer und den Grund (für den Arbeitgeber nicht sichtbar) bestätigt. Sie dient als wichtiges Beweismittel im Arbeitsrecht und begründet die Vermutung einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung nur durch konkrete Tatsachen erschüttern.

Beispiel: Ein Arzt stellt einem Patienten mit Bronchitis eine AU-Bescheinigung für 7 Tage aus, die dieser seinem Arbeitgeber vorlegt.


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Beweiswert

Der rechtliche Stellenwert eines Beweismittels im gerichtlichen Verfahren. Er gibt an, welche Beweiskraft ein bestimmtes Dokument oder eine Aussage hat. Im Arbeitsrecht hat die AU-Bescheinigung einen hohen Beweiswert, der nur durch substantiierte Tatsachen erschüttert werden kann.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kann den Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttern, wenn er nachweist, dass der Arbeitnehmer während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 EFZG: Regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen und nachweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger macht Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum 24.05.2022 bis 01.06.2022 geltend.
  • § 5 EFZG: Definiert die Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert, der jedoch erschüttert werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte zweifelt den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an, da der Kläger während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit private Fahrten unternommen hat.
  • § 286 ZPO: Regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Arbeitsgericht stützt seine Überzeugung von der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich auf die Aussage der behandelnden Ärztin als Zeugin.
  • § 69 Abs. 2 ArbGG: Ermöglicht die Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren. Dies dient der Verfahrensökonomie und vermeidet Wiederholungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts zum Sachverhalt und zur Beweisaufnahme.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln 10. Kammer – Entscheidungsdatum: 03.11.2023 – Aktenzeichen: 10 Sa 263/23


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