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Arbeitsnehmerkündigung wegen übler Nachrede

Ein IT-Spezialist verliert seinen Job, nachdem er einen Kollegen des Leistungsbetrugs bezichtigt – und dabei wohl etwas zu weit geht. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt die fristlose Kündigung, da die Anschuldigungen haltlos waren und offenbar aus Rachegedanken entstanden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz und die Konsequenzen unüberlegter Äußerungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 20.09.2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 291/23
  • Verfahrensart: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bachelor of Science in Elektrotechnik und Informationstechnik, der als Full Stack Developer bei der Beklagten beschäftigt war. Der Kläger argumentiert, dass die Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses unrechtmäßig seien und bestreitet, wissentlich unwahre Anschuldigungen gegen seinen Kollegen erhoben zu haben. Er fordert die Weiterbeschäftigung und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich von E-Commerce-Projekten bietet. Die Beklagte verteidigt die Kündigungen des Klägers aufgrund von Rachehandlungen und leichtfertigen Anschuldigungen gegen einen Kollegen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war seit 09.02.2022 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zunächst eine ordentliche, dann eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger erhob Verdächtigungen gegen einen Kollegen hinsichtlich der Erbringung von Arbeitsleistungen durch einen ausländischen Dienstleister und sieht die Kündigungen als unrechtmäßig an.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Rechtmäßigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und die Frage, ob die erhobenen Anschuldigungen des Klägers einen Kündigungsgrund darstellen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist angesichts der leichtfertigen Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen durch den Kläger, die den Betriebsfrieden gefährden. Der Kläger konnte keine konkreten Beweise für seine Anschuldigungen gegen den Kollegen liefern.
  • Folgen: Die Kündigung bleibt wirksam, und der Kläger erhält kein Anspruch auf das geforderte spezifizierte Arbeitszeugnis. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Arbeitnehmerkündigung: Folgen von übler Nachrede und rechtliche Möglichkeiten

Die Arbeitnehmerkündigung ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht, das für viele Beschäftigte von großer Bedeutung sein kann. Insbesondere im Kontext von übler Nachrede, etwa durch vermeintliche falsche Äußerungen über Kollegen oder Vorgesetzte, können schwerwiegende Konsequenzen entstehen. In solchen Fällen kann es schnell zu einer fristlosen Kündigung kommen, die häufig auch im Rahmen des Kündigungsschutzes rechtlich angefochten wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Abmahnung als erste Reaktion des Arbeitgebers auf fehlerhaftes Verhalten. Arbeitnehmer sollten sich der Arbeitgeberpflichten bewusst sein und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, wenn sie Opfer von Rufschädigung oder Mobbing werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie diese rechtlichen Grundlagen in der Praxis interpretiert werden.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung nach leichtfertigen Beschuldigungen gegen Arbeitskollegen rechtmäßig

Programmierer sitzt an einem Schreibtisch mit einer bunten mechanischen Tastatur und arbeitet konzentriert am Computer.
Fristlose Kündigung nach übler Nachrede | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung bestätigt, die ein IT-Unternehmen gegen einen Programmierer nach dessen E-Mail mit schweren Vorwürfen gegen einen Kollegen ausgesprochen hatte. Der als Full Stack Developer beschäftigte Kläger hatte nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung per E-Mail den Verdacht geäußert, ein Kollege lasse seine Arbeit durch einen ausländischen Dienstleister erledigen.

Hintergrund der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung

Der Bachelor of Science für Elektrotechnik und Informationstechnik war seit Februar 2022 bei einem Unternehmen für E-Commerce-Projekte tätig. Nach störungsfreien ersten sechs Monaten kam es zu mehreren Personalgesprächen, in denen die Arbeitgeberin unzureichende Leistungen rügte. Am 14. Dezember 2022 sprach sie die ordentliche Kündigung zum 31. März 2023 aus.

Schwere Anschuldigungen nach erster Kündigung

Am Tag nach Erhalt der Kündigung nahm der Programmierer an einer Videokonferenz teil. Einen Tag später verschickte er eine E-Mail, in der er einen Kollegen des Leistungsbetrugs bezichtigte: Dieser lasse seine Arbeit durch einen ausländischen Dienstleister erledigen. Seine Verdächtigungen stützte er auf Beobachtungen wie die Nutzung einer privaten Tastatur, „schräge Unterhaltungen“ und die mangelnde Erschöpfung des Kollegen trotz schwieriger Implementierungen.

Ermittlungen widerlegen Vorwürfe

Die Arbeitgeberin führte daraufhin umfangreiche Untersuchungen durch. Weder die Befragungen der betroffenen Personen noch die Überprüfung der Code-Beiträge auf ausländische IP-Adressen oder die Kontrolle der Zugriffszeiten ergaben Hinweise auf die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Dienstleister. Nach einer Anhörung des Klägers, der an seinen Vorwürfen festhielt, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2022 fristlos.

Gericht sieht Rachemotiv hinter Anschuldigungen

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Der Kläger habe zumindest leichtfertig schwerwiegende und ehrenrührige Anschuldigungen erhoben, die den Ruf des Kollegen schädigen und ihn beim Arbeitgeber in Misskredit bringen konnten. Seine Verdächtigungen seien substanzlos gewesen, da er keinen einzigen konkreten Fall benennen konnte. Das Gericht sah in dem Verhalten eine Racheaktion: Der Kläger habe sich durch die erste Kündigung benachteiligt gefühlt und den eigenen Nachteil mit Nachteilen für andere vergelten wollen.

Sofortige Beendigung gerechtfertigt

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Arbeitgeberin ein solches Verhalten nicht hinnehmen konnte. Da er auch im Verfahren keine Selbstkritik oder Reue zeigte, wäre eine Abmahnung nicht geeignet gewesen, ihn zu vertragsgetreuem Verhalten anzuhalten. Das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung überwog daher das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass unbegründete oder leichtfertige Anschuldigungen gegen Kollegen einen wichtigen Grund für eine Fristlose Kündigung darstellen können. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Vorwürfe aus emotionaler Aufgewalltheit (hier: nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung) erhebt. Besonders schwer wiegt es, wenn die Anschuldigungen aus Rache erfolgen und dem Arbeitgeber keine ausreichende Gelegenheit zur Aufklärung gegeben wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie trotz möglicher emotionaler Belastung keine unbegründeten Vorwürfe gegen Kollegen oder Vorgesetzte erheben. Selbst ein bloßer Verdacht sollte nur dann geäußert werden, wenn Sie konkrete Beweise haben und dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Aufklärung geben. Andernfalls riskieren Sie eine fristlose Kündigung, die Ihre Situation deutlich verschlechtert – etwa durch den sofortigen Verlust des Gehalts und mögliche Nachteile bei der Arbeitssuche. Bleiben Sie auch in schwierigen Situationen sachlich und professionell.


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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Äußerungen können als Üble Nachrede im Arbeitskontext gelten?

Üble Nachrede im Arbeitskontext liegt vor, wenn Sie über Kollegen oder Vorgesetzte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen aufstellen oder verbreiten, deren Wahrheit Sie nicht beweisen können. Es handelt sich um eine Straftat nach § 186 StGB, die im beruflichen Umfeld schwerwiegende Folgen haben kann.

Typische Beispiele für üble Nachrede am Arbeitsplatz

  • „Unser Abteilungsleiter ist drogenabhängig.“
  • „Die neue Kollegin hat sich ihre Position erschlichen.“
  • „Der Geschäftsführer unterschlägt Firmengelder.“
  • „Frau Müller aus der Buchhaltung fälscht regelmäßig Belege.“

Wenn Sie solche Behauptungen aufstellen, ohne stichhaltige Beweise zu haben, kann dies als üble Nachrede gewertet werden. Besonders problematisch wird es, wenn Sie diese Aussagen vor anderen Kollegen oder gar öffentlich, zum Beispiel in sozialen Medien, verbreiten.

Abgrenzung zu erlaubter Kritik

Nicht jede negative Äußerung über Kollegen oder Vorgesetzte ist gleich üble Nachrede. Sachliche Kritik an Arbeitsleistungen oder Verhaltensweisen ist grundsätzlich erlaubt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob Sie Tatsachen behaupten oder Werturteile äußern.

Beispiele für zulässige Kritik:

  • „Ich finde, Herr Schmidt arbeitet zu langsam.“
  • „Meiner Meinung nach ist die Chefin oft unfreundlich zu Kunden.“

Diese Aussagen sind als persönliche Meinungen erkennbar und fallen in der Regel nicht unter üble Nachrede.

Konsequenzen im Arbeitskontext

Üble Nachrede kann für Sie als Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben. Im schlimmsten Fall droht Ihnen eine Kündigung, möglicherweise sogar fristlos. Arbeitgeber müssen üble Nachrede nicht dulden, da sie gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht verstößt.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Unternehmen tatsächlich Missstände vorliegen, sollten Sie sehr vorsichtig vorgehen. Statt Gerüchte zu verbreiten, ist es ratsam, sich zunächst an Vorgesetzte oder den Betriebsrat zu wenden. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes gibt es auch spezielle Meldewege für solche Fälle.

Rechtliche Folgen

Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen Sie bei übler Nachrede auch mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Das Strafgesetzbuch sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vor. Erfolgt die üble Nachrede öffentlich, zum Beispiel in einer Betriebsversammlung oder über soziale Medien, kann die Strafe sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug betragen.

Bedenken Sie stets: Im Arbeitskontext kann selbst eine unbedachte Äußerung schwerwiegende Folgen haben. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob Ihre Aussagen über Kollegen oder Vorgesetzte auf nachweisbaren Fakten beruhen, bevor Sie sie verbreiten. Im Zweifelsfall ist es besser, sich zurückzuhalten oder den offiziellen Dienstweg zu nutzen, um Missstände anzusprechen.


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Wann ist eine fristlose Kündigung wegen übler Nachrede ohne vorherige Abmahnung möglich?

Eine fristlose Kündigung wegen übler Nachrede ist ohne vorherige Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Rechtliche Voraussetzungen

Nach § 626 Abs. 1 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die sofortige Beendigung rechtfertigt.

Schwere der Verfehlung

Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:

  • Die Behauptungen ehrenrührig sind und gegenüber mindestens einer dritten Person geäußert werden
  • Die Aussagen nachweislich unwahr sind und der Ruf des Betroffenen erheblich geschädigt werden kann
  • Die Äußerungen eine besonders schwere Ehrverletzung darstellen, wie etwa die Behauptung strafbarer Handlungen

Interessenabwägung

Bei der Entscheidung über die fristlose Kündigung werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Die Schwere der Anschuldigungen und deren mögliche Folgen für den Betroffenen
  • Der Verbreitungsgrad der Äußerungen (privat, betriebsintern oder öffentlich)
  • Die persönliche Motivation des Arbeitnehmers und seine Einsichtsfähigkeit
  • Das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis

Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn die Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war und eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist.


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Welche Rechtsfolgen drohen bei übler Nachrede am Arbeitsplatz?

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei übler Nachrede droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Erfolgt die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, erhöht sich die mögliche Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Täters.

Arbeitsrechtliche Folgen

Üble Nachrede am Arbeitsplatz kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen oder in schweren Fällen eine fristlose Kündigung vornehmen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Schwere: Eine Mitarbeiterin wurde rechtmäßig fristlos gekündigt, nachdem sie via WhatsApp unwahre Behauptungen über den Vater des Geschäftsführers verbreitet hatte.

Zivilrechtliche Ansprüche

Der Geschädigte kann zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassungsansprüche zur Verhinderung weiterer Äußerungen
  • Widerrufsansprüche für die getätigten Aussagen
  • Schadensersatzansprüche bei nachweisbaren materiellen Schäden
  • Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen

Prozessuale Besonderheiten

Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag des Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft wird nur bei ausreichender Beweislage einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben. Bei Äußerungen in sozialen Medien oder Messenger-Diensten ist die Beweisführung oft einfacher, da die Aussagen schriftlich dokumentiert sind.


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Wie kann ich mich gegen Vorwürfe der üblen Nachrede am Arbeitsplatz verteidigen?

Bei Vorwürfen der üblen Nachrede am Arbeitsplatz trifft die Beweislast zunächst den Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass Sie unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben, die geeignet sind, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Beweislast und Verteidigung

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen üble Nachrede vorwirft, können Sie sich durch mehrere Strategien verteidigen:

Wahrheitsnachweis: Sie können die Richtigkeit Ihrer Aussagen beweisen. Wenn die von Ihnen gemachten Behauptungen nachweislich wahr sind, liegt keine üble Nachrede vor.

Dokumentation: Sichern Sie alle relevanten Beweise wie E-Mails, Nachrichten oder Zeugenaussagen, die Ihre Position stützen. Eine lückenlose Dokumentation ist für Ihre Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten

Im Fall einer drohenden Kündigung wegen übler Nachrede haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sekundäre Darlegungslast: Wenn der Arbeitgeber Ihnen üble Nachrede vorwirft, müssen Sie im Detail darlegen, welche tatsächlichen Umstände für die Richtigkeit Ihrer Aussagen sprechen.

Vorsatzprüfung: Sie können argumentieren, dass Sie die Unwahrheit der Behauptung nicht kannten oder keine Absicht hatten, jemanden herabzusetzen.

Praktische Schritte

Bei einem Vorwurf der üblen Nachrede sollten Sie:

Sachlich bleiben: Reagieren Sie auf Vorwürfe stets ruhig und professionell. Vermeiden Sie emotionale Ausbrüche oder weitere möglicherweise belastende Äußerungen.

Klarstellung: Nutzen Sie die Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch Missverständnisse auszuräumen. Oft lassen sich Konflikte durch eine offene Kommunikation lösen.

Kündigungsschutzklage: Wenn es bereits zu einer Kündigung gekommen ist, können Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Vorwürfe der üblen Nachrede ausreichend bewiesen sind.


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Welche Möglichkeiten der Kritikäußerung am Arbeitsplatz sind rechtlich zulässig?

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt auch im Arbeitsverhältnis. Sie können als Arbeitnehmer grundsätzlich Kritik am Arbeitgeber äußern, solange diese sachlich begründet ist.

Sachliche Kritik im Betrieb

Wenn Sie Missstände ansprechen möchten, ist eine sachliche und konstruktive Formulierung entscheidend. Sie dürfen betriebsöffentlich Kritik äußern und sich auch überspitzt ausdrücken. Die Kritik muss sich jedoch auf konkrete Tatsachen stützen und darf nicht beleidigend sein.

Interne Kommunikationswege nutzen

In Betrieben mit Betriebsrat können Sie eine sachlich gehaltene Beschwerde nach § 85 Betriebsverfassungsgesetz einreichen. Der vertraute Kollegenkreis ist ebenfalls ein geschützter Raum für kritische Äußerungen, solange Sie davon ausgehen können, dass die Kritik in diesem Kreis bleibt.

Grenzen der Kritikäußerung

Ihre Kritik darf nicht:

  • Bewusst falsche Tatsachen verbreiten
  • Den Betriebsfrieden ernsthaft stören
  • Die Position von Vorgesetzten gezielt untergraben
  • Das Unternehmen bei Kunden oder Lieferanten schädigen

Whistleblowing und öffentliche Kritik

Wenn Sie Missstände aufdecken, die die Allgemeinheit betreffen, kann dies als Whistleblowing einen besonderen Schutz genießen. Auch hier gilt: Die Vorwürfe müssen konkret und beweisbar sein. Kritische Äußerungen gegenüber Kunden über eigene Produkte oder Dienstleistungen überschreiten hingegen die Grenzen der Meinungsfreiheit.

Die Stellung im Unternehmen spielt bei der Bewertung der Kritik eine wichtige Rolle. Führungskräfte unterliegen dabei strengeren Maßstäben als andere Mitarbeiter.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Das kann zum Beispiel bei schweren Vertrauensbrüchen, Straftaten oder gravierenden Pflichtverletzungen der Fall sein. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhalten, allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe handeln.


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Abmahnung

Eine formelle Warnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß den Grundsätzen des § 314 BGB. Sie weist auf konkrete Vertragsverstöße hin und fordert zur Verhaltensänderung auf. Normalerweise muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine Abmahnung erfolgen. Sie dient als „gelbe Karte“ und gibt dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung. Ausnahmen gelten bei besonders schweren Verstößen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.


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Üble Nachrede

Ein Straftatbestand nach § 186 StGB, bei dem jemand über einen anderen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die dessen Ruf schädigen können. Im Arbeitsrecht kann üble Nachrede einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Beispiel: Ein Mitarbeiter verbreitet wissentlich falsche Anschuldigungen über Fehlverhalten eines Kollegen. Von übler Nachrede zu unterscheiden ist die freie Meinungsäußerung, die grundsätzlich erlaubt ist.


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Kündigungsschutz

Gesetzlicher Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Er gilt in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und nach 6-monatiger Beschäftigung. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt). Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erheben, um den Kündigungsschutz geltend zu machen.


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Rufschädigung

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Ansehens einer Person durch unwahre Behauptungen oder herabwürdigende Äußerungen. Im Arbeitsrecht kann sie Grundlage für arbeitsrechtliche Konsequenzen sein und Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen. Ein typisches Beispiel ist die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen über die Arbeitsweise oder Qualifikation eines Kollegen, die dessen berufliches Fortkommen gefährden können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Fristlose Kündigung): Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 626, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Entscheidend ist, dass ein solch schwerwiegender Grund vorliegt und die Kündigung unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände ausgesprochen wird.
    Die Beklagte beruft sich auf diesen Paragraphen, indem sie die angebliche üble Nachrede und rachsüchtige Motivation des Klägers als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung darlegt. Der Vorwurf der nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens und der unhaltbaren Zusammenarbeit untermauert diesen Ansatz.
  • § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz – Allgemeiner Kündigungsschutz): Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Es schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate tätig war.
    Der Kläger argumentiert, dass die Kündigungen – sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche – nicht gerechtfertigt seien, da die behaupteten Verfehlungen weder ausreichend bewiesen noch von ihm absichtlich begangen wurden. Die Probezeit war bereits erfolgreich bestanden, was die soziale Rechtfertigung weiter in Frage stellt.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Treuepflicht im Arbeitsverhältnis): Diese Vorschrift legt fest, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitige Rücksichtspflichten haben, insbesondere um das Vertrauen und den Betriebsfrieden zu wahren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Kündigung führen, wenn das Vertrauen nachhaltig gestört ist.
    Die Beklagte sieht in den Anschuldigungen des Klägers gegen den Kollegen G und die Vorgesetzte W eine Verletzung der Treuepflicht. Der Kläger hält dagegen, dass seine Verdachtsmomente auf Indizien beruhten und keine bewusste Täuschung oder Missachtung der Betriebsordnung vorlag.
  • § 109 GewO (Zeugnisanspruch): Gemäß § 109 GewO hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das klar und wohlwollend formuliert sein muss. Es dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor negativen Bewertungen, die seine berufliche Zukunft gefährden könnten.
    Der Kläger fordert ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das seine Leistungen und sein Verhalten wohlwollend darstellt. Streitpunkt ist, ob der Arbeitgeber angesichts der Vorwürfe berechtigt ist, ein weniger positives Zeugnis auszustellen, oder ob dies als unzulässige Sanktion angesehen werden müsste.
  • § 7 Abs. 4 BUrlG (Urlaubsabgeltung): Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten ist. Dies gilt, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.
    Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verurteilt. Die Beklagte argumentiert, dass bei Unwirksamkeit der Kündigung keine Grundlage für die Zahlung der Urlaubsabgeltung bestünde, da der Urlaub dann hätte gewährt werden können.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 291/23 – Urteil vom 20.09.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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