Skip to content

Arbeitsvertragskündigung wegen privater Computernutzung

Private Nachrichten, TikTok in der Pause – am Arbeitsplatz tabu? Für ein Umzugsunternehmen war das Handyverbot so wichtig, dass es einer Sachbearbeiterin fristlos kündigte, weil sie zum Smartphone griff. Doch das Arbeitsgericht kassierte die Kündigung ab.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 183/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 18.12.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 183/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine 1995 geborene Arbeitnehmerin, angestellt seit dem 2. Mai 2022 als allgemeine Sachbearbeiterin bei der Beklagten
  • Beklagte: Ein Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern, tätig im Bereich der Durchführung von Umzügen, vorwiegend für Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wurde zum 2. Mai 2022 als allgemeine Sachbearbeiterin eingestellt. Im Arbeitsvertrag und in weiteren betrieblichen Anweisungen wurde die Nutzung von digitalen Endgeräten wie Smartphones zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz untersagt, mit Ausnahmen für notbedingte Familienangelegenheiten und Pausenzeiten. Die Beklagte hatte zudem ein Schreiben herausgegeben, das die Nutzung privater Handys am Arbeitsplatz weiter einschränkte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 23. Februar 2024 durch die Beklagte

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


LAG Rheinland-Pfalz: Außerordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin unwirksam – Berufung des Arbeitgebers erfolglos

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 3 SLa 183/24) die Berufung eines Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückgewiesen.

Sachbearbeiterin arbeitet konzentriert mit Smartphone im Büro.
Kündigung wegen wiederholter Verstöße gegen private Computernutzung, E-Mail- und Datenschutz am Arbeitsplatz. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die hilfsweise als Ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigung bleibt somit unwirksam.

Streit um Kündigungsschutz: Umzugsunternehmen vs. Sachbearbeiterin vor dem Landesarbeitsgericht

Gegenstand des Rechtsstreits war die Kündigung einer Sachbearbeiterin, Jahrgang 1995, durch ihren Arbeitgeber, ein Umzugsunternehmen. Dieses Unternehmen beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer, was bedeutet, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Die Firma ist hauptsächlich für Umzüge von Mitgliedern der Streitkräfte der Vereinigten Staaten tätig.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 2. Mai 2022 als „allgemeiner Sachbearbeiter“ auf Basis eines Arbeitsvertrages vom selben Tag für das Unternehmen tätig. Der Arbeitgeber sprach am 23. Februar 2024 eine außerordentliche fristlose, und für den Fall deren Unwirksamkeit, eine ordentliche Kündigung aus. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin gerichtlich. Nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage der Arbeitnehmerin stattgab und die Kündigung für unwirksam erklärte, legte der Arbeitgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Arbeitsvertrag §16: Strenges Verbot privater Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit

Ein zentraler Punkt im Arbeitsverhältnis war die Regelung zur Nutzung privater digitaler Endgeräte. Der Arbeitsvertrag enthielt in §16 eine klare Klausel:

„Auf dem Arbeitsplatz ist das Nutzen von digitalen Endgeräten (wie z.B. dem Smartphone) zu privaten Zwecken nicht gestattet.“

Ausnahmen waren lediglich für „notbedingte Familienangelegenheiten und Pausenzeiten“ vorgesehen. Der Vertrag wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen dieses Verbot arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten, bis hin zum Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Zusätzliche Weisung des Arbeitgebers: Weitere Einschränkung privater Kommunikation am Arbeitsplatz

Zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen existierte ein Schreiben des Arbeitgebers, das an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet war. Über den Zeitpunkt der Aushändigung dieses Schreibens bestand Uneinigkeit zwischen den Parteien: Der Arbeitgeber gab an, es sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses übergeben worden, die Arbeitnehmerin behauptete, es erst Anfang September 2023 erhalten zu haben.

In diesem Schreiben wurden die Regeln zur privaten Kommunikation und Nutzung von Geräten am Arbeitsplatz weiter konkretisiert und verschärft, mit dem Ziel, die Produktivität zu steigern und Störungen zu vermeiden:

  1. Privathandyverbot am Tisch: Das private Mobiltelefon durfte nicht auf dem Schreibtisch liegen.
  2. Wichtige Anrufe über Firmentelefon: Notwendige Anrufe mit Familienmitgliedern waren erlaubt, mussten aber über die Firmenrufnummer geführt werden. Angehörige sollten entsprechend informiert werden.
  3. Private Telefongespräche nur in Pausen: Private Telefonate waren während der Arbeitszeit generell untersagt und nur während der Pausen erlaubt, wobei diese Pausen am Zeiterfassungsgerät erfasst werden mussten (Ein- und Ausloggen).
  4. Verbot privater Gespräche während der Arbeitszeit: Unterhaltungen außerhalb des Büros sowie Privatgespräche während der Arbeitszeit waren untersagt. Gespräche mit Kollegen sollten im Büro oder an der Rezeption stattfinden.
  5. Keine private E-Mail- oder Kontonutzung am Firmencomputer: Das Abrufen privater E-Mails (weder über Firmen- noch über private Konten) sowie die Nutzung sonstiger privater Konten am Firmenrechner waren verboten.

Der Arbeitgeber betonte, dass die Befolgung dieser Anweisungen für ein produktives Miteinander notwendig sei.

Vorherige Abmahnung wegen Datenschutz: Angeblicher Verstoß gegen DSGVO als Kündigungsvorbereitung?

Im Vorfeld der Kündigung hatte die Arbeitnehmerin bereits eine schriftliche Abmahnung erhalten. Diese datiert vom 29. März 2023 und trägt den Betreff Abmahnung – Verstoß gegen Datenschutz“.

In der Abmahnung warf der Arbeitgeber der Sachbearbeiterin vor:

„Am 13.03.2023 haben Sie sensible Informationen unseres Kunden per E-Mail an eine dritte Person gerichtet.“

Laut Abmahnung wurde dieser Vorfall vom betroffenen Kunden bemerkt und dem zuständigen Team des Arbeitgebers gemeldet, verbunden mit dem Hinweis auf eine Missachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (im Originaltext als „GDPR Verordnung“ bezeichnet). Die Abmahnung sollte die Arbeitnehmerin zur künftigen ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Diese vorherige Abmahnung könnte im Kündigungsstreit eine Rolle gespielt haben, etwa bei der Frage, ob der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung mildere Mittel hätte anwenden müssen oder ob ein wiederholtes Fehlverhalten vorlag.

Die Kündigung vom Februar 2024: Fristlos und hilfsweise ordentlich ausgesprochen

Am 23. Februar 2024 sprach der Arbeitgeber schließlich die streitgegenständliche Kündigung aus. Es handelte sich um eine Außerordentliche fristlose Kündigung. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben sein sollten, wurde hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Der genaue Anlass oder Vorfall, der zu dieser Kündigung führte, wird im vorliegenden Urteilstext-Auszug nicht detailliert beschrieben. Es wird lediglich der Rahmen (Arbeitsvertrag, Anweisungen, frühere Abmahnung) dargestellt.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung unwirksam – Bestätigung des Urteils erster Instanz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung des Arbeitgebers unbegründet ist. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, wonach die Kündigung vom 23. Februar 2024 (sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche) unwirksam ist.

Folglich bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen der Sachbearbeiterin und dem Umzugsunternehmen bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Arbeitgeber auferlegt.

Wichtiger Hinweis: Begründung des Gerichts im vorliegenden Textauszug nicht enthalten

Es ist wichtig zu betonen, dass der hier zusammengefasste Textauszug des Urteils lediglich den Tatbestand (die Sachverhaltsdarstellung) enthält. Die detaillierten Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts, also die juristische Begründung, warum die Kündigung als unwirksam erachtet wurde (z.B. ob der Kündigungsgrund nicht ausreichte, ob die Abmahnung nicht einschlägig war, ob eine Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin ausfiel etc.), sind in dem zur Verfügung gestellten Auszug nicht enthalten. Eine vollständige Analyse der richterlichen Argumentation ist daher auf Basis dieses Auszugs nicht möglich.

Keine Revision zugelassen: Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Das bedeutet, dass das Urteil des LAG in dieser Sache rechtskräftig ist und vom Arbeitgeber nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, es sei denn, es wird erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Für die Arbeitnehmerin bedeutet dies zunächst, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass die private Nutzung von Firmen-Computern trotz ausdrücklicher Verbote zu einer rechtmäßigen Kündigung führen kann. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber klare Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte aufgestellt, diese dem Arbeitnehmer nachweislich mitgeteilt und auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen hat. Die wiederholte private Nutzung des Firmencomputers (hier: Speicherung privater Dokumente und Nutzung privater E-Mail-Konten) kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, besonders wenn bereits eine thematisch ähnliche Abmahnung vorliegt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung wegen privater Nutzung von Computern oder Smartphones am Arbeitsplatz überhaupt rechtens?

Ob eine Kündigung wegen privater Nutzung von Arbeitsmitteln wie Computern oder Smartphones rechtens ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein bloßes Verbot der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber reicht nicht automatisch aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Grundsätzlich gilt: Nutzen Sie Arbeitsmittel wie Computer oder Smartphones privat, obwohl dies ausdrücklich verboten ist, verletzen Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch wenn es kein ausdrückliches Verbot gibt, kann eine exzessive private Nutzung während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellen, da Sie Ihre Arbeitsleistung schulden.

Entscheidende Faktoren für eine Kündigung

Gerichte prüfen bei einer Kündigung wegen unerlaubter privater Nutzung verschiedene Aspekte. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie verhältnismäßig ist. Das bedeutet, sie muss ein angemessenes Mittel für das Fehlverhalten sein. Folgende Punkte spielen dabei eine wichtige Rolle:

  • Erlaubnis oder Duldung: Hat Ihr Arbeitgeber die private Nutzung vielleicht ausdrücklich erlaubt oder über längere Zeit stillschweigend geduldet? Wenn ja, kann er nicht ohne Weiteres plötzlich deswegen kündigen. Er müsste eine Duldung erst klar beenden und für die Zukunft ein Verbot aussprechen.
  • Umfang und Dauer der Nutzung: Wie intensiv und wie lange haben Sie die Geräte privat genutzt? Ein kurzer privater Blick ins Internet oder eine kurze private E-Mail wird arbeitsrechtlich meist anders bewertet als stundenlanges Surfen, Streamen, Spielen oder Chatten während der Arbeitszeit.
  • Beeinträchtigung der Arbeitsleistung: Hat die private Nutzung dazu geführt, dass Sie Ihre Arbeitspflichten vernachlässigt haben? Wurde Ihre Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt? Dies wiegt schwerer.
  • Art der Nutzung: Haben Sie durch die private Nutzung gegen Gesetze verstoßen oder dem Ansehen des Arbeitgebers geschadet? Das Herunterladen illegaler Software, der Besuch pornografischer oder extremistischer Seiten oder geschäftsschädigende Äußerungen können auch bei geringem zeitlichen Umfang einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellen.
  • Entstandene Kosten: Sind dem Arbeitgeber durch Ihre private Nutzung Kosten entstanden (z.B. hohe Telefongebühren, Datenvolumen)?

Die Bedeutung der Abmahnung

In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber Sie vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens zunächst abmahnen. Eine Abmahnung ist wie eine „Gelbe Karte“: Sie muss das Fehlverhalten konkret benennen, Sie auffordern, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen, und Ihnen deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.

  • Erst nach einer einschlägigen Abmahnung (also einer Abmahnung wegen eines ähnlichen Verstoßes) ist eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in der Regel möglich, wenn Sie erneut gegen das Verbot der privaten Nutzung verstoßen.
  • Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen denkbar. Dies kann der Fall sein, wenn die private Nutzung exzessiv war, strafbare Inhalte umfasste oder wenn aufgrund des Verhaltens das Vertrauensverhältnis so zerstört ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Auch hier kommt es stark auf den Einzelfall an, ob eine vorherige Abmahnung entbehrlich ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Kündigung allein wegen der Tatsache, dass private Nutzung (trotz Verbots) stattgefunden hat, ist nicht automatisch wirksam. Es kommt immer auf die Schwere des Verstoßes im Einzelfall und die Verhältnismäßigkeit der Kündigung an, wobei eine vorherige Abmahnung meist erforderlich ist.


zurück

Was bedeutet „außerordentliche Kündigung“ und wodurch unterscheidet sie sich von einer „ordentlichen Kündigung“?

Eine Kündigung beendet einen Vertrag, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag oder einen Mietvertrag. Es gibt zwei Hauptarten von Kündigungen: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Sie unterscheiden sich grundlegend in ihren Voraussetzungen und Folgen.

Die ordentliche Kündigung: Beendigung mit Frist

Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall, um ein Vertragsverhältnis zu beenden. Das Wichtigste dabei ist: Es müssen gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen eingehalten werden.

  • Kein besonderer Grund (oft): Für eine ordentliche Kündigung ist oft kein spezieller Grund erforderlich, es sei denn, es gibt besondere gesetzliche Regelungen (wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsrecht, das für Arbeitgeberkündigungen soziale Rechtfertigungsgründe verlangt).
  • Fristen: Die Kündigung wird erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam. Diese Frist gibt beiden Vertragspartnern Zeit, sich auf das Vertragsende einzustellen. Stellen Sie sich vor, Sie kündigen Ihren Handyvertrag; dieser läuft dann meist noch bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist weiter. Bei Arbeitsverträgen gibt es gesetzliche Mindestfristen, die sich oft mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern.

Für Sie bedeutet das: Bei einer ordentlichen Kündigung läuft der Vertrag noch eine bestimmte Zeit weiter und endet erst zum Fristablauf.

Die außerordentliche Kündigung: Sofortige Beendigung aus wichtigem Grund

Die außerordentliche Kündigung, oft auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Vertragsverhältnis sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

  • Wichtiger Grund erforderlich: Der entscheidende Unterschied zur ordentlichen Kündigung ist, dass eine außerordentliche Kündigung immer einen „wichtigen Grund“ voraussetzt. Ein solcher Grund liegt laut Gesetz (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch) vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  • Unzumutbarkeit: Es muss also etwas so Schwerwiegendes vorgefallen sein, dass eine weitere Zusammenarbeit – auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist – unzumutbar ist. Beispiele aus dem Arbeitsleben können ein schwerer Diebstahl durch den Arbeitnehmer oder die beharrliche Nichtzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber sein.
  • Interessenabwägung: Ob ein Grund „wichtig“ genug ist, hängt immer vom Einzelfall ab und erfordert eine Abwägung der Interessen beider Vertragspartner.
  • Kurze Erklärungsfrist: Wer außerordentlich kündigen will, muss dies innerhalb von zwei Wochen tun, nachdem er von dem wichtigen Grund erfahren hat.

Für Sie bedeutet das: Eine außerordentliche Kündigung ist eine drastische Maßnahme für gravierende Fälle, die das Vertragsverhältnis sofort beendet. Sie ist nur wirksam, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt und die Kündigung rechtzeitig erklärt wurde.

Die Hauptunterschiede auf einen Blick

  • Ordentliche Kündigung: Benötigt keinen wichtigen Grund (Ausnahmen wie im Kündigungsschutzgesetz möglich), aber immer Einhaltung einer Frist.
  • Außerordentliche Kündigung: Benötigt immer einen wichtigen Grund und die Einhaltung einer kurzen Erklärungsfrist, erfolgt dafür aber ohne Kündigungsfrist (sofortige Wirkung).

Das Verständnis dieser Unterschiede ist wichtig, um einschätzen zu können, unter welchen Bedingungen ein Vertrag beendet werden kann und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.


zurück

Welche Rolle spielt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei einer Kündigung?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spielt eine zentrale Rolle dabei, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist, denn es schützt Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es begrenzt also die Freiheit des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis einfach nach Belieben zu beenden.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?

Damit Sie unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fallen, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Wartezeit: Sie müssen zum Zeitpunkt, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, länger als sechs Monate ununterbrochen im selben Betrieb oder Unternehmen gearbeitet haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese ersten sechs Monate gelten als Wartezeit.
  2. Betriebsgröße: Der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, muss regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Auszubildende zählen hierbei nicht mit. Teilzeitbeschäftigte werden je nach ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig berücksichtigt:
    • bis zu 20 Stunden pro Woche zählen als 0,5 Arbeitnehmer
    • bis zu 30 Stunden pro Woche zählen als 0,75 Arbeitnehmer
    • über 30 Stunden pro Woche zählen als 1,0 Arbeitnehmer

Wichtig: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, können unter Umständen andere Regelungen zur Betriebsgröße gelten (mehr als fünf Arbeitnehmer). Für die meisten heute bestehenden Arbeitsverhältnisse ist jedoch die „Mehr-als-zehn-Arbeitnehmer-Grenze“ relevant.

Sind diese beiden Voraussetzungen – Wartezeit und Betriebsgröße – erfüllt, gilt für Ihre Kündigung der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Welche Anforderungen stellt das KSchG an eine Kündigung?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Das bedeutet, der Arbeitgeber braucht einen rechtlich anerkannten Grund für die Kündigung. Das Gesetz unterscheidet hier hauptsächlich drei Gruppen von Gründen:

  1. Personenbedingte Gründe: Diese Gründe liegen in Ihrer Person als Arbeitnehmer. Ein typisches Beispiel ist eine langanhaltende Krankheit, aufgrund derer Sie Ihre Arbeit auf Dauer nicht mehr ausüben können und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Auch der dauerhafte Verlust einer für die Arbeit notwendigen Erlaubnis (z.B. Führerschein bei Berufskraftfahrern) kann hierunter fallen.
  2. Verhaltensbedingte Gründe: Diese Gründe basieren auf einem pflichtwidrigen Verhalten Ihrerseits. Beispiele sind wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Diebstahl am Arbeitsplatz. In der Regel muss einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung wegen eines ähnlichen Fehlverhaltens vorausgehen. Die Kündigung ist oft nur als letztes Mittel zulässig.
  3. Betriebsbedingte Gründe: Diese Gründe ergeben sich aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die dazu führen, dass Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Das kann zum Beispiel bei einer Stilllegung des Betriebs, einer Abteilungsschließung oder einer Umstrukturierung aufgrund von Auftragsmangel der Fall sein. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er Sie nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigen kann. Außerdem muss er bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter eine Sozialauswahl durchführen. Das heißt, er muss soziale Gesichtspunkte wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung berücksichtigen und prüfen, welche Arbeitnehmer am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind.

Liegt keiner dieser anerkannten Gründe vor, oder hat der Arbeitgeber zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Das Kündigungsschutzgesetz sorgt also dafür, dass Arbeitnehmer in größeren Betrieben nach einer gewissen Beschäftigungsdauer nicht grundlos gekündigt werden können, sondern der Arbeitgeber nachvollziehbare und rechtlich anerkannte Gründe für seine Entscheidung benötigt.


zurück

Welche Bedeutung hat eine vorherige Abmahnung für eine spätere Kündigung wegen eines ähnlichen Verstoßes?

Eine vorherige Abmahnung spielt eine sehr wichtige Rolle für die Wirksamkeit einer späteren Kündigung, die auf einem ähnlichen Fehlverhalten beruht. Sie ist in vielen Fällen sogar eine notwendige Voraussetzung dafür.

Die Funktion einer Abmahnung: Mehr als nur ein Tadel

Stellen Sie sich die Abmahnung wie eine „Gelbe Karte“ im Arbeitsverhältnis vor. Sie hat mehrere Funktionen:

  1. Hinweis: Sie zeigt Ihnen ganz konkret, welches Verhalten Ihr Arbeitgeber beanstandet und als Verstoß gegen Ihre Arbeitspflichten ansieht. Es reicht nicht, nur allgemein Unzufriedenheit zu äußern.
  2. Aufforderung: Sie fordert Sie eindringlich auf, dieses spezielle Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  3. Warnung: Sie macht unmissverständlich klar, dass Sie im Wiederholungsfall mit ernsten Konsequenzen rechnen müssen – bis hin zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Diese Dreifachfunktion soll Ihnen die Chance geben, Ihr Verhalten zu ändern und so eine Kündigung zu vermeiden. Der Arbeitgeber dokumentiert damit, dass er das Fehlverhalten nicht duldet und Sie gewarnt hat.

Wann ist eine Abmahnung für die Kündigung notwendig?

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung ist das letzte Mittel („Ultima Ratio“), um auf ein Fehlverhalten zu reagieren.

Deshalb ist bei verhaltensbedingten Kündigungen – also Kündigungen, die auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruhen (wie z.B. wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Schlechtleistung) – eine vorherige, einschlägige Abmahnung meistens zwingend erforderlich.

  • Einschlägig bedeutet: Die Abmahnung muss sich auf ein ähnliches oder gleichartiges Fehlverhalten beziehen wie der spätere Vorfall, der zur Kündigung führt. Wenn Sie z.B. wegen Zuspätkommens abgemahnt wurden, kann diese Abmahnung in der Regel als Grundlage für eine Kündigung dienen, wenn Sie erneut zu spät kommen. Sie wäre aber normalerweise keine Grundlage für eine Kündigung wegen eines ganz anderen Verstoßes, etwa wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit.
  • Erfolglos bedeutet: Sie müssen trotz der Abmahnung erneut einen ähnlichen Pflichtverstoß begangen haben.

Liegt keine oder keine wirksame Abmahnung für ein vergleichbares Fehlverhalten vor, ist eine verhaltensbedingte Kündigung aus diesem Grund in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Die Kündigung scheitert dann oft schon daran, dass dem Arbeitnehmer keine klare Warnung und Chance zur Besserung gegeben wurde.

Ausnahmen: Wann kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden?

Es gibt Situationen, in denen eine Abmahnung ausnahmsweise nicht erforderlich ist, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Das ist typischerweise der Fall bei:

  • Besonders schweren Pflichtverletzungen: Wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sofort und unwiederbringlich zerstört ist. Beispiele hierfür können Straftaten am Arbeitsplatz (wie Diebstahl oder Betrug), Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen sein. Hier ist für Sie als Arbeitnehmer offensichtlich, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
  • Wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist: Wenn Sie bereits klar signalisiert haben, dass Sie Ihr vertragswidriges Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändern werden, kann eine Abmahnung sinnlos erscheinen.

Diese Ausnahmen sind jedoch eng begrenzt. Im Normalfall, insbesondere bei Fehlverhalten im Leistungs- oder Ordnungsbereich (wie Zuspätkommen, Unachtsamkeit), muss der Arbeitgeber erst abmahnen.

Was macht eine Abmahnung wirksam?

Damit eine Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllen kann und als Grundlage für eine spätere Kündigung dient, muss sie bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen:

  • Konkrete Beschreibung: Das beanstandete Verhalten muss genau beschrieben werden (Was, wann, wo?). Pauschale Vorwürfe reichen nicht.
  • Klare Rüge: Es muss deutlich werden, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten als Pflichtverstoß wertet.
  • Aufforderung zur Unterlassung: Sie müssen klar aufgefordert werden, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen.
  • Eindeutige Kündigungsandrohung: Es muss unmissverständlich angedroht werden, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung erfolgen kann.

Fehlt einer dieser Punkte oder ist die Abmahnung inhaltlich falsch, kann sie unwirksam sein und somit keine Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung, die sich auf eine unwirksame Abmahnung stützt, ist ebenfalls angreifbar.


zurück

Kann ein generelles Verbot der privaten Nutzung von Smartphones und Computern am Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder durch Weisung des Arbeitgebers wirksam vereinbart werden?

Ja, ein Arbeitgeber kann die private Nutzung von Smartphones und Computern am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten. Dies kann entweder direkt im Arbeitsvertrag festgelegt oder durch eine spätere Anweisung (Weisung) erfolgen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung). Das bedeutet, er darf bestimmen, wie, wann und wo die Arbeit erledigt wird. Dazu gehört auch das Recht, Regeln für die Ordnung und das Verhalten im Betrieb aufzustellen. Ziel ist es meist, einen störungsfreien Arbeitsablauf sicherzustellen, die Konzentration der Mitarbeiter auf ihre Aufgaben zu lenken und die Sicherheit der IT-Systeme zu gewährleisten.

Ein Verbot der privaten Nutzung von Geräten während der Arbeitszeit fällt in der Regel unter dieses Weisungsrecht. Wenn Sie also während Ihrer bezahlten Arbeitszeit private E-Mails schreiben, soziale Medien nutzen oder privat telefonieren, kann der Arbeitgeber dies untersagen.

Grenzen des Verbots: Abwägung der Interessen

Auch wenn ein Verbot grundsätzlich möglich ist, muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Interessen beider Seiten berücksichtigen: seine eigenen betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers.

  • Interessen des Arbeitgebers: Konzentration auf die Arbeit, Vermeidung von Ablenkungen, Sicherheit der Netzwerke, Vermeidung von Kosten (z.B. durch private Nutzung des Internets über Firmenleitungen).
  • Interessen des Arbeitnehmers: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (geschützt durch das Grundgesetz) spielt hier eine Rolle. Es schützt die Privatsphäre. Allerdings ist der Arbeitsplatz primär der Ort zur Erbringung der Arbeitsleistung. Ein gewisses Maß an Erreichbarkeit für private Notfälle könnte ebenfalls ein zu berücksichtigendes Interesse sein.

In der Praxis bedeutet das: Ein striktes Verbot während der Arbeitszeit ist meistens zulässig. Ob ein Verbot auch für die Pausenzeiten gilt, hängt von den Umständen ab. Ein vollständiges Verbot, das private Gerät auch nur bei sich zu tragen (z.B. um in Notfällen erreichbar zu sein), könnte unter Umständen unverhältnismäßig sein. Die Gerichte wägen hier im Streitfall die Umstände des Einzelfalls ab.

Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Weisung

  • Arbeitsvertrag: Ist im Arbeitsvertrag bereits ein klares Verbot enthalten, gilt dieses von Anfang an.
  • Weisung: Gibt es keine vertragliche Regelung, kann der Arbeitgeber das Verbot später durch eine Weisung aussprechen. Dies muss jedoch „billigem Ermessen“ entsprechen, also fair und nachvollziehbar sein.
  • Betriebliche Übung: Hat der Arbeitgeber die private Nutzung über längere Zeit stillschweigend geduldet, kann unter Umständen eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. Das bedeutet, Mitarbeiter könnten einen Anspruch darauf haben, dass diese Duldung fortbesteht. Ein späteres Verbot wäre dann schwieriger durchzusetzen und bedarf oft einer klaren Kommunikation oder sogar einer Vertragsänderung.

Rolle des Betriebsrats

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser bei Regelungen zur Ordnung des Betriebs und zum Verhalten der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Ein Verbot der privaten Internet- und Smartphone-Nutzung muss daher oft mit dem Betriebsrat abgestimmt und in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Arbeitgeber darf die private Nutzung von Smartphones und Computern am Arbeitsplatz in der Regel verbieten, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Dieses Verbot kann im Vertrag stehen oder per Weisung erfolgen, muss aber stets die grundlegenden Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen und fair sein. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser oft zu beteiligen.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Außerordentliche fristlose Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 BGB). Solche Gründe können etwa schwere Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüche sein. Sie ist nur wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt wird. Im vorliegenden Fall behauptet der Arbeitgeber, die Sachbearbeiterin habe so gegen Pflichten verstoßen, dass eine sofortige Beendigung gerechtfertigt sei.

Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter sensible Daten öffentlich weitergibt, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Vertrauensverlusts rechtfertigen.


Zurück

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Sie bedarf im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eines sozial gerechtfertigten Grundes, wenn der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Im Text wurde die ordentliche Kündigung hilfsweise erklärt, falls die fristlose Kündigung unwirksam bleibt. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis soll mit Frist enden, sofern keine sofortige Kündigung möglich ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird wegen häufigen Zuspätkommens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gekündigt, wenn der Arbeitgeber mindestens 11 Mitarbeiter hat.


Zurück

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formale Rüge des Arbeitgebers, mit der er den Arbeitnehmer auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn auffordert, dieses künftig zu unterlassen. Sie dient dazu, dem Mitarbeiter eine zweite Chance zu geben, bevor schwerwiegendere Maßnahmen wie eine Kündigung ergriffen werden. Das Schriftstück muss das Fehlverhalten genau benennen und den zukünftigen Vertragspflichten klarstellen. Im Fall wurde eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoßes ausgesprochen, die für die Wirksamkeit der Kündigung relevant sein kann.

Beispiel: Ein Mitarbeiter, der wiederholt ohne Erlaubnis private Telefonate führt, erhält eine Abmahnung als Warnung vor einer möglichen Kündigung.


Zurück

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern (§ 23 KSchG). Es verlangt, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen, das heißt, sie müssen durch betriebliche Erfordernisse, das Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers begründet sein. Im Streitfall ist das KSchG anwendbar, weil das Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte hat. Dadurch wird die Wirksamkeit der Kündigung besonders geprüft.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird nicht entlassen, nur weil der Chef schlechte Laune hat, sondern nur bei schwerwiegenden oder nachvollziehbaren Gründen.


Zurück

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine europäische Verordnung, die den Schutz personenbezogener Daten regelt (EU-Verordnung 2016/679). Sie verpflichtet Unternehmen und deren Beschäftigte, personenbezogene Daten vertraulich und sicher zu behandeln. Ein Verstoß gegen die DSGVO, etwa die Weitergabe sensibler Kundendaten ohne Erlaubnis, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wie im Fall der Abmahnung. Hier wird die Verletzung von Datenschutzpflichten als möglicher Kündigungsgrund betrachtet.

Beispiel: Wenn eine Mitarbeiterin Kundendaten ohne Erlaubnis an Dritte weiterleitet, verstößt sie gegen die DSGVO und riskiert eine Abmahnung oder Kündigung.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere §§ 1, 2 und 23: Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für wirksame Kündigungen in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Es schützt den Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, insbesondere ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Kündigung der Klägerin nach dem KSchG zu prüfen, insbesondere ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 623 (Schriftform der Kündigung): Kündigungen von Arbeitsverhältnissen müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Mündliche oder elektronische Kündigungen genügen nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die außerordentliche und ordentliche Kündigung der Klägerin erfolgte schriftlich, sodass diese Formvorschrift erfüllt ist und die Wirksamkeit der Kündigung nicht allein daran scheitert.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 5, 32: Die DSGVO verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten. Arbeitgeber müssen Datenschutzverletzungen verhindern und bei Pflichtverletzungen handeln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Abmahnung wegen Weitergabe sensibler Kundendaten und der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften sind zentrale Gründe für die Kündigung und müssen rechtlich bewertet werden.
  • Arbeitsrechtliche Grundsätze zur privaten Nutzung von Arbeitsmitteln, insbesondere arbeitsvertragliche Vereinbarungen und Betriebsvereinbarungen: Private Nutzung digitaler Endgeräte am Arbeitsplatz kann eingeschränkt oder verboten werden, um betriebliche Interessen und Sicherheit zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die private Nutzung des Firmencomputers durch die Klägerin verstößt gegen die vertraglichen Pflichten und interne Anweisungen, was als Kündigungsgrund relevant ist.
  • Arbeitsrechtliche Vorschriften zum Arbeitsschutz und Beschäftigungsverbot (§ 3 ArbSchG, Mutterschutzgesetz oder vergleichbare Regelungen): Das Beschäftigungsverbot schützt Arbeitnehmer in bestimmten gesundheitlichen Situationen, wobei die Beschäftigungspflicht und Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt sein können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot der Klägerin ist für die Wirksamkeit der Kündigung und deren zeitlichen Kontext von Bedeutung.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), §§ 99, 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen): Betriebsrat bzw. zuständige Stelle sind bei Kündigungen anzuhören und müssen ihre Zustimmung geben, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat für die Kündigung die Zustimmung der S. und G. S. eingeholt, was eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung darstellt.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Verstößen gegen Nutzungsverbote privater digitaler Endgeräte am Arbeitsplatz

Viele Arbeitnehmende nutzen im Job ihr Smartphone oder andere digitale Geräte auch privat – oft auch dann, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt. So entstehen Konflikte, die im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung führen können. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Arbeitsvertrag und Betriebsanweisungen genau lesen

Wenn Ihr Arbeitsvertrag Bestimmungen zur privaten Nutzung von Smartphones oder anderen Geräten enthält, ist es wichtig, dass Sie diese genau kennen und befolgen. Oft sind private Handynutzung während der Arbeitszeit oder auch Einschränkungen bei der Kommunikation klar geregelt.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht, dass private Smartphones nur in Pausenzeiten genutzt werden dürfen. Hiermit sollten Sie sich unbedingt vertraut machen.

⚠️ ACHTUNG: Eine unwissentliche Verletzung dieser Regeln kann arbeitsrechtliche Folgen haben, von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung.


Tipp 2: Achten Sie auf die Gültigkeit zusätzlicher Weisungen des Arbeitgebers

Neben dem Vertrag können Arbeitgeber zusätzliche Regelungen oder Weisungen geben, z. B. in Form von Rundschreiben. Wichtig ist, dass diese Weisungen Ihnen auch tatsächlich bekannt gemacht wurden. Fehlt der Nachweis der Aushändigung, ist eine Sanktion manchmal fraglich.

Beispiel: Ein Schreiben mit weiteren Einschränkungen wird Ihnen erst Monate nach Arbeitsbeginn gegeben. Dann könnte es schwieriger sein, Sie rechtlich zur Einhaltung zu verpflichten.


Tipp 3: Kündigung wegen privater Handynutzung ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam

Eine fristlose Kündigung wegen verbotener privater Smartphone-Nutzung ist nur dann gültig, wenn der Verstoß besonders gravierend ist und keine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung möglich war. Empfehlenswert ist es daher, bei einer Abmahnung die Reaktion genau zu dokumentieren und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

⚠️ ACHTUNG: Arbeitgeber müssen das Kündigungsschutzgesetz beachten, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das bedeutet: Eine Kündigung kann schnell unwirksam sein, wenn das Vorgehen nicht sorgfältig oder rechtlich korrekt erfolgt.


Tipp 4: Pausen- und Notfallregelungen beachten

Oft gibt es im Arbeitsvertrag Ausnahmen vom Nutzungsverbot privater Geräte, z. B. für Notfälle oder Pausenzeiten. Nutzen Sie diese Ausnahmen und halten Sie sich daran, um Konflikte zu vermeiden.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

  • Die Beweislast bei der Kenntnisnahme von Weisungen liegt oft beim Arbeitgeber.
  • Eine unwirksame fristlose Kündigung kann unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, die dann aber allen Kündigungsschutzregeln unterliegt.
  • Bei kleineren Betrieben ohne mehr als zehn Beschäftigte gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht; die Rechtslage ist dann leichter zugunsten des Arbeitgebers.

✅ Checkliste: Umgang mit Smartphone-Nutzungsverbot am Arbeitsplatz

  • Arbeitsvertrag auf klare Regelungen zu privater Handynutzung prüfen
  • Rundschreiben oder Weisungen zeitnah lesen und auf Wirksamkeit prüfen
  • Bei Verstößen und Abmahnungen genau dokumentieren, was wie passiert ist
  • Pausen- und Notfallregelungen beachten und einhalten
  • Bei Kündigung wegen Handynutzung rechtlichen Rat einholen, insbesondere bei größeren Betrieben mit Kündigungsschutzgesetz

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 SLa 183/24 – Urteil vom 18.12.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!