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Arbeitszeitverringerung – entgegenstehende betriebliche Gründen

Ein Maschineneinrichter scheitert vor Gericht mit seinem Wunsch nach kürzerer Arbeitszeit und Entlastung von zusätzlichen Schichten. Das Berliner Arbeitsgericht stellt die betrieblichen Interessen über den persönlichen Wunsch und betont die Bedeutung eines funktionierenden Schichtmodells in der Produktion. Überraschend: Das Gericht wertet den Antrag sogar als rechtsmissbräuchlich, da der eigentliche Zweck darin gesehen wird, ungeliebte Zusatzschichten zu umgehen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Parteien stritten über die Reduzierung und Neuverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Der Kläger wollte seine Wochenarbeitszeit auf 36 Stunden reduzieren und nicht mehr für zusätzliche Schichten zur Verfügung stehen.
  • Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da es zu Personalengpässen führen würde und das Organisationskonzept beeinträchtigt sei.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da das Schichtsystem an die kontinuierliche Produktion gebunden sei.
  • Der Kläger argumentierte, dass die Personalplanung des Arbeitgebers bereits unzureichend sei.
  • Das LAG bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und sah keinen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung.
  • Das Gericht befand das Teilzeitverlangen des Klägers als rechtsmissbräuchlich, da es hauptsächlich darauf abzielte, ungeliebte Schichten zu vermeiden.
  • Der Kläger musste eine geringe Vergütungsreduzierung hinnehmen, um Einbringstunden zu umgehen.
  • Der Anspruch aus dem TzBfG darf nicht missbraucht werden, um vorrangig die Verteilung der Arbeitszeit zu beeinflussen.

Arbeitszeit-Streit: Gericht entscheidet für Arbeitnehmer-Rechte

Die Arbeitszeitverringerung ist ein Thema, das in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnt. Angesichts von vielfältigen Einflüssen wie dem demografischen Wandel, der Digitalisierung und dem Wunsch nach mehr Work-Life-Balance wünschen sich viele Arbeitnehmer eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Doch nicht immer sind Arbeitgeber dazu bereit oder sehen sich in der Lage, dieses Bedürfnis zu erfüllen. Oft stehen betriebliche Gründe dem entgegen, die eine Arbeitszeitverkürzung unmöglich oder zumindest schwierig machen.

Welche Gründe dies sein können, ist vielfältig. Die Kapazitätsauslastung des Betriebs, die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitszeiten oder die Sicherung von Wettbewerbsvorteilen können nur einige Beispiele sein. Im Zweifel müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammenfinden. Das Recht auf Arbeitszeitverringerung steht dem Recht des Arbeitgebers auf Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebsbetriebs gegenüber. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen getroffen, die den Abwägungsprozess zwischen diesen beiden Interessen beleuchten. Ein aktuelles Urteil, das sich mit dieser Thematik auseinandersetzt, wird im Folgenden vorgestellt.

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Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht weist Klage auf Arbeitszeitreduzierung ab

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.10.2021 (Az. 5 Sa 707/21) die Klage eines Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 39 auf 36 Stunden abgewiesen. Der Kläger, der als Maschineneinrichter im Schichtbetrieb tätig ist, wollte zudem erreichen, dass seine verringerte Arbeitszeit nur noch in seiner regulären Schicht „E“ eingeteilt wird und er keine zusätzlichen „Einbringschichten“ mehr leisten muss.

Betriebliches Organisationskonzept steht Teilzeitwunsch entgegen

Das Gericht sah den Teilzeitwunsch des Klägers als gescheitert an, da dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Arbeitgeberin betreibt ihre Produktionsanlagen im Durchfahrbetrieb rund um die Uhr an 7 Tagen die Woche mit 5 Schichten. Zusätzlich zu den regulären Schichten müssen die Mitarbeiter sogenannte „Einbringschichten“ leisten, um Personalausfälle abzudecken.

Das Gericht erkannte an, dass diesem Schichtmodell ein schlüssiges betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt. Würde man dem Kläger und einer weiteren Kollegin, die ebenfalls eine Arbeitszeitreduzierung beantragt hatte, die gewünschte Verringerung gewähren, entstünde in der betroffenen Schicht eine Personalunterdeckung, die nicht im Rahmen des bestehenden Konzepts ausgeglichen werden könnte.

Keine zumutbaren Alternativen für Arbeitgeberin

Das Gericht prüfte verschiedene Möglichkeiten, wie die Arbeitgeberin die entstehende Personallücke schließen könnte, sah aber keine zumutbare Alternative:

  • Neueinstellungen waren aufgrund des Fachkräftemangels nicht möglich
  • Der Einsatz von Leiharbeitern hätte das Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt
  • Die Heranziehung von Reserve-Kräften aus anderen Bereichen widersprach dem Konzept
  • Eine Vollzeitstelle nur zum Ausgleich der Teilzeitwünsche einzurichten, wäre unverhältnismäßig gewesen

Auch wenn die entstehende Unterdeckung mit knapp 100 Stunden pro Jahr relativ gering war, sah das Gericht keine praktikable Möglichkeit, diese im Rahmen des bestehenden Organisationskonzepts auszugleichen.

Rechtsmissbräuchlichkeit des Teilzeitantrags

Interessant ist, dass das Gericht den Antrag des Klägers auch als rechtsmissbräuchlich einstufte. Es sah den eigentlichen Zweck darin, sich von den ungeliebten Einbringschichten zu befreien. Die gewünschte Arbeitszeitreduzierung um 3 Stunden pro Woche entsprach genau dem Umfang dieser zusätzlichen Schichten. Das Gericht wertete dies als Versuch, unter dem Deckmantel der Teilzeit eine Neuverteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt hätte.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass der Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach § 8 TzBfG seine Grenzen in betrieblichen Erfordernissen findet. Ein schlüssiges Schichtmodell kann als betrieblicher Grund einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, wenn keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Zudem kann ein Teilzeitantrag rechtsmissbräuchlich sein, wenn er primär auf eine Neuverteilung der Arbeitszeit abzielt, auf die kein Anspruch besteht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil zeigt, dass Ihr Recht auf Arbeitszeitverringerung Grenzen hat, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Als Arbeitnehmer sollten Sie beachten: Selbst wenn Sie nur eine kleine Reduzierung wünschen, kann Ihr Arbeitgeber dies ablehnen, wenn es das Schichtsystem oder die Personalplanung wesentlich beeinträchtigt. Besonders in Betrieben mit komplexen Schichtmodellen kann es schwierig sein, individuelle Arbeitszeitwünsche umzusetzen. Achten Sie darauf, dass Ihr Antrag nicht als Versuch wahrgenommen wird, unbeliebte Schichten zu umgehen. Stattdessen sollten Sie Ihre Gründe für die Arbeitszeitreduzierung klar und nachvollziehbar darlegen. Es empfiehlt sich, frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die sowohl Ihre Bedürfnisse als auch die betrieblichen Erfordernisse berücksichtigen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie fragen sich, wie Arbeitszeit und Arbeitszeitreduktion in Ihrem Arbeitsverhältnis funktionieren? Unsere FAQ bietet Ihnen umfassende und leicht verständliche Antworten auf Ihre drängendsten Fragen zu diesem Thema. Hier finden Sie zuverlässige Informationen, die Ihnen Klarheit verschaffen und Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen.


Welche Rechte haben Arbeitnehmer auf Arbeitszeitreduzierung?

Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich das Recht, eine Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verlangen. Dieses Recht ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform mitgeteilt werden. Dabei sollte der Arbeitnehmer den Umfang der gewünschten Verringerung sowie die angestrebte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit angeben. Es besteht kein Mindestumfang für die Reduzierung, jedoch kann ein sehr geringfügiger Reduzierungswunsch unter Umständen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nach Arbeitszeitverringerung grundsätzlich zustimmen, es sei denn, betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Solche Gründe können beispielsweise erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb sein. Auch unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber können als Ablehnungsgrund gelten.

Wichtig zu beachten ist, dass der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nicht nur für Vollzeitbeschäftigte gilt. Auch Teilzeitkräfte können eine weitere Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragen. Nach einer Zustimmung oder berechtigten Ablehnung des Arbeitgebers kann ein erneuter Antrag auf Verringerung frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.

Seit 2019 gibt es zudem den Anspruch auf befristete Teilzeit, die sogenannte Brückenteilzeit. Hierbei können Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren reduzieren. Nach Ablauf dieser Frist kehren sie automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück.

Bei der Beurteilung von Arbeitszeitreduzierungsanträgen müssen Arbeitgeber stets die betrieblichen Belange sorgfältig gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Eine pauschale Ablehnung ohne konkrete Begründung ist nicht zulässig. Arbeitgeber sind verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über Möglichkeiten der Umsetzung zu verhandeln und nach Lösungen zu suchen.

Es ist zu beachten, dass eine einmal vereinbarte Arbeitszeitreduzierung eine dauerhafte Vertragsänderung darstellt. Ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es wurde eine befristete Teilzeit vereinbart. Arbeitnehmer sollten daher die Entscheidung zur Arbeitszeitreduzierung sorgfältig abwägen und langfristige Auswirkungen auf Gehalt und berufliche Entwicklung berücksichtigen.

In der Praxis zeigt sich, dass die Umsetzung von Arbeitszeitreduzierungen oft eine Herausforderung für Unternehmen darstellt. Besonders in kleineren Betrieben oder bei spezialisierten Tätigkeiten kann es schwierig sein, adäquaten Ersatz für die reduzierten Stunden zu finden. Dennoch sind Arbeitgeber verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Wunsch des Arbeitnehmers nachzukommen.

Bei Streitigkeiten über die Arbeitszeitreduzierung können Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten. In solchen Fällen prüfen Arbeitsgerichte, ob die Ablehnung des Arbeitgebers rechtmäßig war oder ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeitverringerung zusteht. Dabei werden sowohl die individuellen Umstände des Arbeitnehmers als auch die betrieblichen Belange des Arbeitgebers berücksichtigt.

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Welche betrieblichen Gründe können einer Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen?

Betriebliche Gründe können einer Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Eine bloße Beeinträchtigung reicht jedoch nicht aus, um den Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit abzulehnen.

Arbeitgeber müssen ein betriebliches Organisationskonzept vorweisen, das nicht nur theoretisch existiert, sondern auch tatsächlich umgesetzt wird. Dieses Konzept muss im Streitfall vor Gericht ausreichend dargelegt werden können.

Ein gewichtiger Grund für die Ablehnung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber durch das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers andere Mitarbeiter nicht im arbeits- bzw. tarifvertraglich geschuldeten Umfang beschäftigen kann und er hierdurch in Annahmeverzug gerät. Allerdings muss die daraus resultierende Kostenbelastung für den Arbeitgeber unverhältnismäßig sein.

Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Dieser Nachweis ist in der Regel schwer zu führen.

Es reicht nicht aus, wenn sich die Arbeitszeitreduzierung nur störend oder als Belästigung auf den betrieblichen Ablauf auswirkt. Die Ablehnungsgründe müssen hinreichend gewichtig sein.

Bei der Prüfung der betrieblichen Gründe wird ein dreistufiges Verfahren angewandt. Zunächst wird das vom Arbeitgeber verfolgte Organisationskonzept ermittelt. Anschließend wird geprüft, ob die vom Arbeitgeber angeführten Gründe tatsächlich diesem Konzept entsprechen. Schließlich wird bewertet, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass sie dem Interesse des Arbeitnehmers an der Verringerung der Arbeitszeit vorgehen.

Ein Beispiel für ein betriebliches Organisationskonzept, das einer Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen könnte, wäre ein Drei-Schicht-System im Containerumschlag eines Hafens, das rund um die Uhr teamweise betrieben wird. Hier könnte eine Reduzierung der Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter die reibungslose Organisation des Schichtsystems erheblich beeinträchtigen.

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Wie können Arbeitnehmer ihren Antrag auf Arbeitszeitreduzierung am besten begründen?

Arbeitnehmer können ihren Antrag auf Arbeitszeitreduzierung durch eine sorgfältige Vorbereitung und überzeugende Argumentation bestmöglich begründen. Der Antrag muss in Textform, also per E-Mail oder Brief, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung beim Arbeitgeber eingehen. Dabei sollten der Umfang der Reduzierung sowie der genaue Zeitpunkt des Beginns angegeben werden. Es empfiehlt sich zudem, einen konkreten Vorschlag zur Verteilung der reduzierten Arbeitszeit zu unterbreiten.

Eine sachliche und nachvollziehbare Begründung erhöht die Erfolgsaussichten des Antrags erheblich. Arbeitnehmer sollten ihre persönlichen Gründe für den Wunsch nach Teilzeit darlegen, etwa die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, gesundheitliche Aspekte oder den Wunsch nach Weiterbildung. Gleichzeitig ist es ratsam, die Vorteile für den Arbeitgeber herauszustellen. Studien belegen, dass Teilzeitbeschäftigte oft motivierter, produktiver und seltener krank sind. Diese Argumente können in den Antrag einfließen.

Bei der Formulierung des Antrags sollten Arbeitnehmer die betrieblichen Interessen berücksichtigen. Es ist sinnvoll, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die anfallende Arbeit trotz reduzierter Stundenzahl bewältigt werden kann. Möglicherweise lassen sich bestimmte Aufgaben effizienter gestalten oder an Kollegen delegieren. Ein durchdachtes Konzept zur Arbeitsorganisation kann den Arbeitgeber überzeugen.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass der Arbeitgeber den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen darf. Diese müssen erheblich sein und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb kann ein Ablehnungsgrund sein. Arbeitnehmer können in ihrem Antrag bereits auf mögliche Bedenken des Arbeitgebers eingehen und Lösungsvorschläge anbieten.

Es ist ratsam, im Vorfeld das Gespräch mit Vorgesetzten zu suchen und die Möglichkeiten einer Arbeitszeitreduzierung zu erörtern. So können eventuelle Hindernisse frühzeitig erkannt und Kompromisse gefunden werden. Ein kooperativer Ansatz erhöht die Chancen auf eine einvernehmliche Lösung.

Arbeitnehmer sollten bedenken, dass sie nach einer Ablehnung ihres Antrags erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Daher ist es wichtig, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen.

Bei der Gestaltung des Antrags ist zu beachten, dass eine zu geringe oder zu starke Reduzierung der Arbeitszeit problematisch sein kann. Eine minimale Verringerung um wenige Stunden pro Woche könnte vom Arbeitgeber als nicht praktikabel abgelehnt werden. Andererseits könnte eine sehr starke Reduzierung die Integration in betriebliche Abläufe erschweren. Ein ausgewogener Vorschlag zur Arbeitszeitreduzierung hat bessere Erfolgsaussichten.

Sollte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Recht auf Teilzeit vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers an. Dieser muss ein schlüssiges betriebliches Organisationskonzept vorlegen, das die Notwendigkeit einer Vollzeitbeschäftigung belegt.

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Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduzierung ablehnt?

Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduzierung ablehnt. Zunächst ist es wichtig, die Gründe für die Ablehnung genau zu prüfen. Der Arbeitgeber muss betriebliche Gründe anführen, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Diese können beispielsweise wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb sein. Auch unverhältnismäßige Kosten können als Ablehnungsgrund dienen.

Sind die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht stichhaltig oder nicht ausreichend begründet, können Arbeitnehmer Widerspruch einlegen. Dies sollte schriftlich und mit einer detaillierten Begründung erfolgen, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es ratsam, auf die konkreten Argumente des Arbeitgebers einzugehen und diese zu entkräften.

Führt der Widerspruch nicht zum gewünschten Ergebnis, bleibt als nächster Schritt der Gang zum Arbeitsgericht. Hier können Arbeitnehmer eine Klage auf Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die betrieblichen Gründe des Arbeitgebers tatsächlich einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall seine Ablehnungsgründe detailliert darlegen und beweisen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Klage innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung des Arbeitgebers eingereicht werden muss. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, verfällt sein Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeitreduzierung.

Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es oft sinnvoll, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Möglicherweise lässt sich ein Kompromiss finden, der beide Seiten zufriedenstellt. Dies könnte beispielsweise eine geringere Reduzierung der Arbeitszeit sein als ursprünglich beantragt oder eine andere Verteilung der Arbeitszeit.

Arbeitnehmer sollten auch prüfen, ob sie eventuell einen besonderen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben. Dies ist zum Beispiel während der Elternzeit der Fall. Hier gelten erleichterte Bedingungen für die Reduzierung der Arbeitszeit, und der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen ablehnen.

Eine weitere Option ist die Brückenteilzeit. Dieses Modell ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Dies kann für Arbeitgeber attraktiver sein, da die Reduzierung zeitlich begrenzt ist.

Bei der Durchsetzung des Teilzeitwunsches ist es hilfreich, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass in ähnlichen Positionen bereits Teilzeitkräfte beschäftigt werden. Dies schwächt das Argument des Arbeitgebers, dass eine Teilzeitbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei.

Arbeitnehmer sollten auch bedenken, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit ihnen über den Teilzeitwunsch zu verhandeln. Oft lassen sich in solchen Gesprächen kreative Lösungen finden, die beide Seiten zufriedenstellen. Dies könnte beispielsweise eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit oder flexible Arbeitszeiten umfassen.

In besonders schwierigen Fällen kann es sinnvoll sein, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die rechtliche Situation einschätzen und bei der Durchsetzung des Teilzeitwunsches unterstützen. Auch Betriebsräte oder Gewerkschaften können wertvolle Unterstützung bieten und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermitteln.

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Welche Auswirkungen hat eine Arbeitszeitreduzierung auf das Arbeitsverhältnis?

Eine Arbeitszeitreduzierung hat vielfältige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Zunächst führt sie zu einer anteiligen Verringerung des Gehalts entsprechend der reduzierten Stundenzahl. Allerdings fällt die Nettogehaltsminderung aufgrund der Steuerprogression oft geringer aus als die prozentuale Arbeitszeitreduzierung.

Die Arbeitsaufgaben müssen in der Regel an die verkürzte Arbeitszeit angepasst werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufgaben so zu gestalten, dass sie in der reduzierten Zeit bewältigt werden können. Dies kann eine Neuverteilung von Verantwortlichkeiten oder eine Priorisierung von Aufgaben erfordern.

Hinsichtlich der Karrierechancen kann eine Arbeitszeitreduzierung durchaus Auswirkungen haben. Leider herrscht in vielen Unternehmen noch die Vorstellung, dass Führungspositionen eine Vollzeitbeschäftigung erfordern. Teilzeitbeschäftigte sehen sich daher oft mit Hindernissen bei Beförderungen konfrontiert. Es ist wichtig zu betonen, dass eine solche Benachteiligung rechtlich nicht zulässig ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Die soziale Absicherung wird ebenfalls durch eine Arbeitszeitreduzierung beeinflusst. Die Beiträge zur Sozialversicherung sinken proportional zum reduzierten Gehalt. Dies wirkt sich langfristig auf die Höhe der Rentenansprüche aus. Auch Leistungen wie das Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden auf Basis des reduzierten Gehalts berechnet.

Ein oft übersehener Aspekt ist die Auswirkung auf Urlaubsansprüche. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt zwar unverändert, aber zusätzliche tarifliche oder vertragliche Urlaubstage können anteilig gekürzt werden.

Die betriebliche Stellung des Arbeitnehmers kann sich ebenfalls verändern. Zwar darf die Arbeitszeitreduzierung nicht zu einer Herabstufung führen, in der Praxis kann sie jedoch die Wahrnehmung der Rolle im Team beeinflussen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitgeber einer gewünschten Arbeitszeitreduzierung nur aus gewichtigen betrieblichen Gründen widersprechen können. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Die bloße Behauptung solcher Gründe reicht jedoch nicht aus – der Arbeitgeber muss sie konkret darlegen und beweisen können.

Trotz möglicher Herausforderungen bietet eine Arbeitszeitreduzierung oft die Chance, Beruf und Privatleben besser in Einklang zu bringen. Sie kann zu einer höheren Arbeitszufriedenheit und Produktivität führen, was letztlich auch dem Arbeitgeber zugute kommt.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Betriebliche Gründe: Diese sind Gründe, die ein Arbeitgeber anführt, um einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung abzulehnen. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, warum eine Reduzierung der Arbeitszeit den Betriebsablauf erheblich stören würde. Beispiele sind Personalengpässe oder die Notwendigkeit von bestimmten Arbeitszeiten zur Aufrechterhaltung der Produktion.
  • Schichtsystem: Ein Arbeitszeitmodell, bei dem Mitarbeiter zu unterschiedlichen Zeiten arbeiten, um den Betrieb rund um die Uhr aufrechtzuerhalten. In diesem Fall arbeiten die Mitarbeiter in einem Fünf-Schicht-System, das sicherstellt, dass die Produktion nicht unterbrochen wird. Änderungen in diesem System können den gesamten Ablauf stören.
  • Einbringschichten: Zusätzliche Arbeitszeiten, die über die regulären Schichten hinausgehen. Diese Schichten dienen dazu, Personalausfälle zu kompensieren. Mitarbeiter können aufgefordert werden, diese Schichten zu leisten, um den kontinuierlichen Betrieb zu gewährleisten. Ein Verzicht auf diese Schichten kann zu Personalmangel führen.
  • Organisationskonzept: Ein betriebliches Konzept, das die Struktur und Abläufe eines Unternehmens regelt. Es beinhaltet die Planung und Organisation von Arbeitszeiten, Schichten und Personal. Änderungen oder Störungen im Organisationskonzept, wie durch die Ablehnung von Einbringschichten, können den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen.
  • Rechtsmissbräuchlichkeit: Wenn ein Antrag oder Verhalten primär darauf abzielt, gesetzliche Regelungen zweckwidrig zu nutzen. Im vorliegenden Fall wird der Antrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich angesehen, da er hauptsächlich darauf abzielt, ungeliebte Zusatzschichten zu vermeiden, anstatt eine tatsächliche Arbeitszeitreduzierung zu bewirken.
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Ein Gesetz, das die Rechte von Arbeitnehmern auf Teilzeitarbeit regelt. Es gibt den gesetzlichen Rahmen vor, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern kann und welche Pflichten der Arbeitgeber dabei hat. In diesem Fall bezieht sich der Kläger auf dieses Gesetz, um seine Arbeitszeit zu reduzieren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Dieses Gesetz regelt den Anspruch von Arbeitnehmern auf Verringerung ihrer Arbeitszeit und die Pflichten des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf seinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG, dem jedoch betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph definiert den Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall ist der Arbeitsvertrag des Klägers relevant, da er eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt, die jedoch im Widerspruch zu den betrieblichen Erfordernissen steht.
  • § 106 Gewerbeordnung (GewO): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis. Im vorliegenden Fall ist die Rücksichtnahmepflicht relevant, da der Arbeitgeber bei der Entscheidung über den Teilzeitantrag des Klägers die betrieblichen Interessen gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers abwägen muss.
  • § 30 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Dieser Paragraph regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Im vorliegenden Fall ist die Mitbestimmung des Betriebsrats relevant, da die Arbeitszeitregelungen im Betrieb durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sind und der Betriebsrat bei Änderungen dieser Regelungen mitzubestimmen hat.
  • Tarifvertrag der Papierindustrie: Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen in der Papierindustrie, einschließlich der Arbeitszeitregelungen. Im vorliegenden Fall ist der Tarifvertrag relevant, da er die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers festlegt und die Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeitreduzierung bildet.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 707/21 – Urteil vom 14.10.2021


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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 04. März 2021 – 4 Ca 556/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Reduzierung und Neuverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt, seit dem 21.03.2016 als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte, die Spezialpapiere und Vliesstoffe herstellt, setzt ihn als Maschineneinrichter an der Festooning-Anlage ein. Die Beklagte betreibt daneben drei Airlaid-Anlagen. Die Produktion erfolgt in einen rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr laufenden Fünf-Schicht-System. Die Beschäftigten werden einer der Schichten „A“ bis „E“ zugeordnet oder sind als „Reserve-Operatoren“ an jeweils einer der Anlagen tätig. Der Kläger ist der Schicht „E“ zugeordnet. Im Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Durchfahrbetrieb“ vom 20.11.2017 (Blatt 77 ff der Akte; im Folgenden: BV AZ), die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Nord- und Ostdeutschen Papierindustrie und wendet nach Maßgabe eines mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie abgeschlossenen Angleichungstarifvertrages das Tarifwerk der Papierindustrie an. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden in der Woche, für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr 36 Stunden in der Woche. Der Kläger arbeitet 39 Stunden in der Woche bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt durchschnittlich 3.760,00 Euro.

An der Festooning Anlage sind 12 Arbeitsplätze eingerichtet, die von den Beschäftigten der Schichten „A“ bis „E“ besetzt werden, bei Personalausfall von 9 für diese Anlage gesondert vorgehaltenen Reserve-Operatoren. Drei der an der Festooning-Anlage tätigen Beschäftigten sind mindestens 55 Jahre alt. Die Beklagte geht davon aus, dass ihr die Beschäftigten unter Berücksichtigung des Jahresurlaubes und 9 % sonstiger Ausfallzeiten 1.596 Stunden im Jahr für Arbeitsleistungen zur Verfügung stehen, im Falle von mindestens 55 Jahre alten Beschäftigten 1.437 Stunden im Jahr. Ferner geht sie davon aus, dass der Durchfahrbetrieb an einer Anlage den Einsatz der Beschäftigten an jeweils 8.760 Personenstunden im Jahr bedingt und dass 60 weitere Stunden je Person für Fort- und Weiterbildung und Ähnliches benötigt werden. Für die Besetzung von 12 an der Festooning-Anlage bestehende Arbeitsplätze werden im Durchfahrbetrieb deshalb 105.840 Personenstunden beziehungsweise 1.534 auf die 69 eingesetzten Beschäftigten jeweils verteilte Personenstunden benötigt, in jeder Schicht somit 18.407 Personenstunden. In der Schicht „E“ stehen der Beklagten aufgrund der Arbeitszeiten der dieser Schicht zugeordneten Beschäftigten 18.675 Personenstunden zur Verfügung.

Die Beklagte setzt die Beschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden an 36 Stunden in der Woche, Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 36 Wochenstunden an 35 Stunden in der Woche in ihrer jeweiligen regulären Schicht ein, die verbleibenden Stunden werden gemäß der BV AZ im Rahmen eines Arbeitszeitkontos durch Einbringung von Stunden aus einem Freizeitkonto und Urlaubsstunden, im Übrigen durch in besonders im Dienstplan ausgewiesenen Schichten zu leistende „Einbringstunden“ ausgeglichen. Diese Schichten dienen der Abdeckung von lang- oder kurzfristig eintretendem Personalausfall an der jeweiligen Anlage.

Mit Schreiben vom 03.03.2021 (Blatt 17 der Akte) beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Zeit ab dem 01.07.2020 die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit auf 36 Stunden und deren ausschließliche Verteilung auf die Schicht „E“ im Bereich Festooning. Für zusätzliche Einbringschichten wolle er nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 04.03.2020 (Blatt 86 der Akte) beantragte eine weitere an der Festooning-Anlage beschäftigte Arbeitnehmerin die Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit von 36 auf 31 Stunden und ebenso deren ausschließliche Verteilung auf die Schicht „E“ an nicht auf einen Sonntag fallenden Tagen (Blatt 86 der Akte). Zwei weitere an Airlaid-Anlagen eingesetzte Beschäftigte stellten ähnliche Anträge am 03.03.2020 (Blatt 87 und 89 der Akte). Nach einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten lehnte die Beklagte den Antrag mit dem Kläger am 31.05.2020 übergebenem Schreiben vom 25.05.2020 ab (Blatt 18 der Akte), ebenso die Anträge der anderen Beschäftigten.

Mit der am 26.06.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger das Begehren aus seinem Antrag vom 03.03.2020 weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, ihm stünden bei unveränderter Arbeitszeit unter Abzug seiner in der Schicht „E“ verplanten und im Übrigen in den Sommerurlaub einzubringenden Arbeitsstunden im Jahr noch 184 Stunden im Jahr zur freien Verfügung. Hiermit und durch Springer könne die Beklagte die aufgrund der angestrebten Arbeitszeitverringerung entfallenden Kapazitäten abdecken. Ferner könne die Beklagte hierfür neue Arbeitskräfte oder Leihkräfte einstellen, die nach einer ca. 4 Wochen dauernden Einarbeitung einsetzbar seien. Darum habe sich die Beklagte, die grundsätzlich zu wenig Personal vorhalte, nicht bemüht. Auch Leihkräfte, die hohe Kosten verursachten, seien nicht zu finden gewesen

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit mit Wirkung vom 01.07.2020 von 39 auf 36 Wochenstunden anzunehmen und die Verteilung der Arbeitszeit dem Schichtplan der Schicht „E“ festzulegen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund der vom Kläger und einer weiteren Beschäftigten der Schicht „E“ angestrebten Arbeitszeitverringerungen im Umfang von 143 Personenstunden im Jahr (Kläger) und 212 Personenstunden im Jahr (weitere Beschäftigte) käme es an der Festooning-Anlage in dieser Schicht zu einer Unterdeckung von 87 Personenstunden im Jahr, die weder durch den Einsatz der voll ausgelasteten Reserve-Operatoren, durch Leihkräfte, noch durch Neu-Einstellungen ausgeglichen werden könne. Um letztere habe sie sich ausweislich eines Schreibens der Agentur für Arbeit A vom 22.01.2021 (Blatt 117 f der Akte) vergeblich bemüht.

Mit Urteil vom 04.03.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Entscheidung getroffen, die bei ihr installierten Anlagen rund um die Uhr laufen zu lassen, woran das Schichtsystem gebunden sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass Ausfälle neben dem Einsatz von Springern auch durch Einbringschichten kompensiert werden sollten. Rechnerisch stehe ihr nach diesem Konzept an der Festooning-Anlage in der Schicht „E“ ein freies Stundenvolumen zur Verfügung, mit dem die durch die Teilzeitverlangen des Klägers und einer weiteren am Festooner in der Schicht „E“ beschäftigten Arbeitnehmerin verringerten Stundenkapazitäten nicht ausgeglichen werden könnten. Zudem müsse bei Stattgabe dieser Anträge mit weiteren Verringerungsverlangen mit dem Ziel gerechnet werden, die Einbringschichten zu umgehen. Das Verlangen des Klägers sei daher unter Berücksichtigung des weiteren Verringerungsverlangens und im Hinblick auf die bevorstehende weitere Verringerung der tariflichen Arbeitszeit mit dem Organisationskonzept der Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Durch das gehäufte Verlangen auf Arbeitszeitverringerung komme es auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts, das einen flexiblen Arbeitskräfteeinsatz bedinge. Dass der Arbeitsausfall durch Neueinstellungen nicht ausgeglichen werden könne, habe die Beklagte substantiiert dargelegt.

Gegen dieses ihm am 19.04.2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.05.2021 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.07.2021 am 19.07.2021 begründete Berufung des Klägers. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag nicht geprüft, dass die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit bei den Beschäftigten ab 55 Jahren zur Verringerung der Personalkapazitäten geführt habe und die Beklagte zu wenig Personal vorhalte, so dass ihr Konzept ohnehin nicht umsetzbar sei. Hinzu komme, dass die tarifliche Arbeitszeit ab 2022 erneut abgesenkt werde. Im Hinblick auf die Richtlinie EG 97/81 dürfe ein Schichtmodell mit festen Schichtzeiten nicht als sakrosanktes Organisationsmodell angesehen werden, wenn dadurch Teilzeitarbeit von vornherein konterkariert werde. Das Arbeitsgericht habe zudem zur Frage der Einstellung von Ersatzkräften Beweis erheben müssen und habe selbst den Einsatz von Springern als Lösung angesehen. Kosten für Leihkräfte könnten der Bewilligung von Teilzeitarbeit nicht entgegengehalten werden. Der Arbeitszeitwunsch des Klägers könne mit dem Organisationskonzept der Beklagten in Einklang gebracht werden, die bloße Befürchtung, dass es zu einer Häufung von Teilzeitverlangen komme, stelle keine wesentliche Beeinträchtigung des Konzeptes dar. Besondere Umstände für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers seien nicht ersichtlich.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 04.03.2021, AZ: 4 Ca 556/20, wird abgeändert und abzuändern und die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit mit Wirkung vom 01.07.2020 von 39 auf 36 Wochenstunden anzunehmen und die Verteilung der Arbeitszeit dem Schichtplan der Schicht „E“ festzulegen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es bestünden Zweifel an der Berufungszulässigkeit, da die Berufung anderweitige Gerichtsentscheidungen zitiere, ohne deren Relevanz zu verdeutlichen. Dass die Beklagte zu wenig Personal vorhalte, sei eine in Blaue hinein aufgestellte Mutmaßung des Klägers. Vielmehr unterhalte diese ein auf die einschlägigen Tarifverträge und die BV AZ gestütztes Organisationskonzept. Dieses lasse einen Ausgleich der von mehreren Beschäftigten gleichzeitig angestrebten Arbeitszeitverringerungen durch Springer nicht zu.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.07.2021 (Blatt 154 bis 159 der Akte), der Beklagten vom 07.09.2021 (Blatt 167 bis 174 der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 (Blatt 177 bis 178 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 Nummer 2 ZPO ausreichend begründet. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich in der Berufungsbegründung auf die Zitierung anderweitiger Gerichtsentscheidungen beschränkt, ist unzutreffend. Der Kläger hat aus seiner Sicht auch Ausführungen dazu gemacht, mit welchem Ergebnis diese Gerichtsentscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden seien und sich dabei mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung in ausreichendem Maße auseinandergesetzt.

II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 auf 36 Stunden und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Schicht E.

1. Die Kammer hält das Teilzeitverlangen des Klägers für rechtsmissbräuchlich und bereits deshalb für erfolglos, weil der Kläger damit tatsächlich das Ziel einer dem Organisationskonzept der Beklagten widersprechenden Arbeitszeitverteilung verfolgt. Allein für den Zweck, eine gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, darf er seine Rechte aus dem TzBfG nicht geltend machen. Durch das vordergründige Verlangen auf eine verhältnismäßig geringfügige Arbeitszeitverringerung in genau dem den Einbringstunden entsprechendem Umfang will er erreichen, in den Einbringschichten nicht mehr eingesetzt zu werden.

a) § 8 TzBfG enthält keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann und indiziert per se kein Rechtsmissbrauch. Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG, Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 –, juris).

b) Dies ist hier anzunehmen. Aufgrund der angestrebten Arbeitszeitverringerung muss der Kläger eine Vergütungsreduzierung von nicht einmal 10 % hinnehmen. Dass er diese Verringerung auch nur deshalb anstrebt, weil er die Einbringstunden nicht mehr leisten möchte, lässt sich daraus schließen, dass die Arbeitszeitverringerung mit 3 Wochenstunden genau dem Umfang der auf die Wochenarbeitszeit entfallenden Einbringstunden entspricht. Damit liegen hier besondere Umstände vor, die die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigen. Der Anspruch aus § 8 TzBfG, der nur zweitrangig auch die Neuverteilung der Arbeitszeit umfasst, darf nicht dazu eingesetzt werden, erstrangig und unter Hinnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und Vergütung die Entbindung von einer ungeliebten Schicht zu erreichen.

2. Unabhängig davon ergibt sich der klägerische Anspruch aber auch nicht aus § 8 TzBfG.

a) Die allgemeinen Voraussetzungen eines Begehrens auf Verringerung der Arbeitszeit sind im Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers (03.03.2020) erfüllt gewesen. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Absatz 7 TzBfG), Der Arbeitsvertrag der Kläger bestand länger als 6 Monate (§ 8 Absatz 1 TzBfG).

b) Die Klage ist nicht deshalb (teilweise) unbegründet, weil eine rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages ab dem 01.07.2020 verlangt wird. Seit Inkrafttreten des § 311a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 –, Randnummer 15, juris).

c) Der Antrag des Klägers vom 03.03.2020 genügt den Anforderungen des § 8 Absatz 2 TzBfG. Sein darin geäußertes Verlangen ist hinreichend konkret und kann von der Beklagten mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden. Neben der Verkürzung der jährlichen Arbeitszeit um einen Monat bezieht er sich gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 TzBfG auch auf die gewünschte Verteilung der (verbleibenden) Arbeitszeit. Denn dadurch, dass die Heranziehung zur Arbeit zukünftig ausschließlich in der Schicht E zu den für diese Schicht im Schichtplan vorgesehenen Arbeitszeiten erfolgen soll, kommt es zu einer anderen als der bisherigen Verteilung der Arbeitszeit, die auch den Einsatz während der Einbringschichten umfasste, deren zeitliche Lage nicht mit derjenigen der Schicht E übereinstimmt. Auch die dreimonatige Ankündigungsfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist eingehalten.

d) Es ist nicht bereits ohne Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten gem. § 8 Absatz 5 Sätze 2 und 3 TzBfG zur gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gekommen, denn die Beklagte hat die Arbeitszeitverringerung mit dem Kläger am 31.05.2020 zugegangenem Schreiben vom 25.05.2020 und damit einen Monat vor deren gewünschtem Beginn abgelehnt.

e) Ein Anspruch auf die mit den Klage- und Berufungsanträgen verfolgte Vertragsänderung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Kläger mit diesen Anträgen eine andere Vertragsänderung verfolgt als im Schreiben vom 03.03.2020. Im Klageantrag wiederholt er zwar nicht die Formulierung aus dem Antragsschreiben vom 03.03.2020, wonach er in Einbringschichten nicht mehr eingesetzt werden solle. Da der Klageantrag jedoch darauf hinausläuft, die geänderte Arbeitszeit auf die Schicht „E“ zu verteilen, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Einsatz in Einbringschichten nicht mehr erfolgen kann. Die Formulierung im Klageantrag, die Verteilung der Arbeitszeit „dem Schichtplan der Schicht „E“ festzulegen“ ist so zu verstehen, dass der Kläger ab dem 01.07.2020 nur noch in der Schicht „E“ eingeteilt werden soll.

f) Dem damit verfolgten Arbeitszeitverringerungsbegehren stehen betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Darauf, ob auch dem Wunsch, die Arbeitszeit ausschließlich auf die Schicht E zu verteilen, betriebliche Gründe entgegenstehen, kommt es nicht an.

aa) Der Arbeitnehmer kann das Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit mit einem konkreten Verteilungswunsch in der Weise verbinden, dass er sein Änderungsangebot von der Festsetzung der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig macht. Tut er dies, kann das Änderungsangebot vom Arbeitgeber nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden (§ 150 Abs. 2 BGB; BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02 –, BAGE 105, 133-140, Randnummer 17). Der Antrag des Klägers im Schreiben vom 03.03.2020 war in diesem Sinne als einheitlicher Antrag auf Vertragsänderung zu verstehen. Aus dem Schreiben geht hervor, dass es ihm gerade auch um die Entbindung von den Einbringschichten geht. Diesen Antrag konnte die Beklagte nur insgesamt annehmen oder ablehnen. Damit entfällt der in § 8 Absatz 1 TzBfG geregelte Anspruch schon dann, wenn allein dem Arbeitszeitverringerungswunsch betriebliche Gründe entgegenstehen.

bb) Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das der Fall ist – um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 AZR 735/13 –, Randnummer 17 f, juris).

(1) Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beklagten als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt. Es ist bedingt durch ihre Entscheidung, die von ihr betriebenen Produktionsanlagen in einem „Durchfahrbetrieb“ an sieben Tagen in der Woche jeweils 24 Stunden mit in fünf regulären Schichten eingesetzten Beschäftigten zu betreiben. Der Ausgleich des aufgrund des hinter der regelmäßigen wöchentlichen beziehungsweise jährlichen Arbeitszeit zurückbleibenden Einsatzes der Beschäftigten in den regulären Schichten erfolgt gemäß Ziffer 3.4 BV AZ durch sogenannte Einbringstunden der Beschäftigten. Diese sind, gemäß Ziffer 3.6 BV AZ zum Teil fest verplant, gemäß Ziffer 3.10 BV AZ im Übrigen im Wege des mindestens 48 Stunden zuvor erfolgenden Abrufs in Schichten zu leisten, für welche die Beschäftigten im Schichtplan nicht regulär eingeplant sind, soweit sie nicht durch Einbringung von Stunden aus dem Freizeitkonto oder Urlaubsstunden ausgeglichen werden. Hiermit werden zum Teil vorhersehbare, zum Teil bei Schichtplanung nicht vorhersehbare Ausfälle anderer Beschäftigter abgedeckt. Zur Abdeckung weiterer Ausfälle stehen je Anlage eine bestimmte Anzahl von Reserve-Operatoren zur Verfügung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht dieses, bei Ablehnungsentscheidung der Beklagten geltende Organisationskonzept zugrunde gelegt hat. Da es nach den vorgenannten Grundsätzen auf diesen Zeitpunkt ankommt, ist es entgegen der Auffassung der Kläger unerheblich, dass das Konzept im Hinblick auf das Lebensalter der Beschäftigten und eine bevorstehende tarifliche Arbeitszeitabsenkung zukünftig möglicherweise nicht mehr umgesetzt werden kann.

(2) Die aus diesem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung steht dem Arbeitszeitverlangen des Klägers tatsächlich entgegen, weil mit ihm am 04.03.2020 und damit fast zeitgleich eine ebenfalls an der Festooning-Anlage und planmäßig in der Schicht des Klägers eingesetzte Beschäftigte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 5 Wochenstunden beantragt hat und mit Vereinbarung der von beiden Beschäftigten gewünschten Arbeitszeitverringerungen eine Kapazitätsunterdeckung an dieser Anlage entstünde.

(a) Der Berechnung der Beklagten, wonach sie für den durch die 12 in einer Schicht zu besetzende Arbeitsplätze bedingten Bedarf von 18.407 Personenstunden im Jahr im Zeitpunkt ihrer Ablehnungsentscheidung in der Schicht „E“ eine Netto-Personalkapazität von 18.675 Personenstunden vorhielt, so dass ihr zur Bewilligung der beiden Teilzeitanträge mit einem Gesamtverringerungsvolumen von 355 Stunden im Jahr lediglich eine verbliebene Kapazität von 268 Personenstunden im Jahr zur Verfügung stand, ist der Kläger nicht schlüssig entgegengetreten. Sei Hinweis darauf, ihm stünden 184 Stunden im Jahr zur freien Verfügung, lässt zum einen die von der Beklagten berücksichtigte, von Urlaubsansprüchen unabhängige zusätzliche Ausfallquote von 9 % im Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Berechnung von 272 Urlaubsstunden im Jahr nur 88 Stunden berücksichtigt. Die Beklagte muss ihm aber im Jahr auch die restlichen Urlaubsstunden gewähren und kann diese nicht als „Polster“ für eine Arbeitszeitverringerung heranziehen.

(b) Die Beklagte war bei ihrer Berechnung auch nicht gehalten, den Arbeitszeitverringerungswunsch des Klägers isoliert zu berücksichtigen. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die bloße Befürchtung, dass es bei einer Häufung von Teilzeitverlangen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts kommen könnte, die Ablehnung eines Antrages nach § 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG nicht rechtfertigen kann. Hingegen ist es möglich, dass durch eine (tatsächliche) Häufung von Teilzeitverlangen eine Überforderung des Arbeitgebers eintreten kann, die insgesamt mit seinem Organisationskonzept nicht in Einklang gebracht werden kann (BAG, Urteil vom 30. September 2003 – 9 AZR 665/02 –, BAGE 108, 47-54, Randnummer 39). So liegt es hier. Die Beklagte hat dargelegt, den Verringerungsantrag des Klägers im Hinblick auf einen weiteren bereits gestellten Verringerungsantrag geprüft und abgelehnt zu haben. Auf eine bloße Befürchtung, es könne noch weitere derartige Anträge geben, hat sie sich nicht gestützt. Auf die vom Arbeitsgericht geäußerte Befürchtung, dass bei Stattgabe mit weiteren Anträgen dieser Art zu rechnen sei, kommt es insoweit nicht an. Bereits die fast zeitgleich eingetretene Häufung von Arbeitszeitverringerungsbegehren zweier in derselben Schicht an der Festooning-Anlage eingesetzter Beschäftigter führt zum Ausfall der vorgehaltenen Personalkapazität in einem Umfang, der mit im Rahmen des Organisationskonzeptes verbleibenden Kapazitäten nicht ausgeglichen werden kann.

(c) Da die Beklagte in ihre Berechnung auch die aus den Einbringstunden und der Vorhaltung von 9 Reserve-Operatoren an der Festooning-Anlage folgenden Personalkapazitäten mit einbezogen hat, kann die Minderkapazität auch nicht im Rahmen des bestehenden Organisationskonzepts durch „Springer“ ausgeglichen werden. Die an der Festooning-Anlage eingesetzten Reserve-Operatoren können die auch bei Berücksichtigung ihrer Personalkapazitäten entstehende Unterdeckung ohne überobligatorische Leistung nicht ausgleichen. Die an den Airlaid-Anlagen eingesetzten Reserve-Operatoren sollen nach dem bestehenden Organisationskonzept unstreitig nur den an diesen Anlagen entstehenden Personalausfall ausgleichen. Außer den Reserve-Operatoren hält die Beklagte andere als „Springer“ einsetzbare Beschäftigte nicht vor.

(3) Das betriebliche Organisationskonzept der Beklagten wird durch die von dem Kläger gewünschte Arbeitszeitverringerung wesentlich beeinträchtigt.

(a) Entgegen der Auffassung der Kläger verfolgt die Beklagte kein Organisationskonzept, deren Ziel auch bei Einsatz aller Beschäftigter mit ungekürzter Arbeitszeit nicht zu erreichen wäre. Dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zum Einsatz der Beschäftigten in regulären Schichten und Einbringschichten sowie als Reserve-Operatoren lässt sich das Ziel entnehmen, vorhersehbare und nicht vorhersehbare Ausfälle von Beschäftigten ohne das Erfordernis überobligatorischer Leistungen durch den Einsatz eigenen Personals auszugleichen und nicht auf Fremdpersonal zurückzugreifen. Wie der ebenfalls unstreitig gebliebene Vortrag der Beklagten zu den zur Verfügung stehenden und den aufgrund der Anlagenlaufzeiten benötigten Personenstunden zeigt, wird dieses Ziel auch erreicht. Hiernach stehen an der Anlage des Klägers bei ungekürzten Arbeitszeiten in der Schicht „E“ noch 268 Personenstunden im Jahr zur Verfügung. Damit können durch Einsatz des eigenen Personals im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nicht nur der bei der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Personalausfall, sondern auch ein noch darüber liegender Ausfall ausgeglichen werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts kann daher nicht mit der Annahme verneint werden, dass dieses von vorneherein nicht geeignet sei, seinen Zweck zu erfüllen.

(b) Durch Neueinstellungen kann die Beklagte den durch die beiden Arbeitszeitverringerungsanträge an der Festooning-Anlage entstehende Unterkapazität nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung ihres Organisationskonzeptes ausgleichen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagten diese Möglichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungswunsches des Klägers nicht gegeben war. Die Kläger hat die Behauptung der Beklagten, wonach auf dem Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Arbeitskräfte zur Verfügung standen, bis zum Berufungsbegründungsschriftsatz nicht bestritten. Sein Hinweis in der Berufungsbegründung, dass „aufgrund des Bestreitens“ über den Vortrag der Beklagten zum Fachkräftemangel Beweis zu erheben gewesen sei, ist daher nicht schlüssig. Selbst wenn man aber wirksames Bestreiten unterstellt kann die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers auch bereits aus dem vorgelegten Schreiben der Agentur für Arbeit A vom 22.01.2021 hervorgehenden Umstand, dass nach dem 30.03.2020 aufgegebene Stellenangebote für Maschinenbediener und Anlagenführer ohne Erfolg blieben und dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, dass sich für eine Teilzeittätigkeit von wenigen, dem Umfang der Personalunterdeckung an der Festooning-Anlage in der Schicht „E“ entsprechenden Arbeitstagen im Jahr (circa 9 Arbeitstage) überhaupt Interessenten finden lassen, ohne weitere Beweiserhebung den Schluss ziehen, dass die Einstellung einer Ersatzkraft zum Ausgleich der durch die beiden Teilzeitanträge verursachten Unterdeckung für die Beklagte nicht möglich war. Die Einstellung von Vollzeitkräften zum Ausgleich der durch die Verringerungsanträge bedingten Unterdeckung konnte von der Beklagten nicht verlangt werden. Dem Arbeitgeber sollen keine Maßnahmen angesonnen werden, die mehr von ihm fordern, als den eintretenden Arbeitszeitausfall auszugleichen oder die so geschaffene Situation zu regeln. Eine derartige weitergehende Regelung läge aber vor, wenn man vom Arbeitgeber verlangen würde, nicht nur die Stunden, die sich aus der Arbeitszeitverringerung ergeben, künftig mit einer arbeitsvertraglich fest vereinbarten Arbeitszeit abzudecken, sondern weitere, darüber hinausgehende Stunden. (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 –, BAGE 109, 81-87, Randnummern 30 – 32)

(c) Auch der Ausgleich durch Rückgriff auf Leiharbeit würde eine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzeptes darstellen. Zwar ist die Berechnung der Kosten für eine derartige Maßnahme, auf welche sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, in ihrem Schriftsatz vom 27.11.2020 insoweit nicht nachvollziehbar, als die nach Vortrag der Beklagten in der Schicht „E“ am Festooner bei ungekürzten Arbeitszeiten entstehenden 268 Überhangstunden nicht berücksichtigt und somit nicht die von ihr selbst herangezogene, erst nach Berücksichtigung eines weiteren Teilzeitantrages errechnet Unterdeckung von 87 Stunden zugrunde gelegt werden. Hiernach müssten mit Kosten für Leiharbeitskräfte für circa 9 Arbeitstage im Jahr in Höhe von etwa 2.250,00 EUR gerechnet und mindernd zudem noch die wegen der Arbeitszeitverkürzung eingesparten Lohnkosten für den Kläger und die ebenfalls Arbeitszeitverkürzung begehrende Kollegin berücksichtigt werden. Aber auch in dem geringeren Umfang von circa 9 AT bleibt zu berücksichtigen, dass es nicht streitig ist, dass Leiharbeitsbeschäftigte für die Tätigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Unabhängig davon stellt es eine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzeptes dar, eine Tätigkeit, die selbst nach Vortrag der Kläger einer vierwöchigen Einarbeitung bedarf, an circa 9 Arbeitstagen im Jahr auf Fremdpersonal übertragen zu müssen. Schließlich kann die Beklagte schon deshalb nicht auf Leiharbeit verwiesen werden, weil es ihrem Organisationskonzept entspricht, Personalausfall mit eigenem Personal abzudecken. Der Verweis auf Leiharbeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf sie ohnehin als übliche Maßnahme zurückgreift (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 –, BAGE 109, 81-87, Randnummer 36).

(d) Auch der Einsatz von der an den Airlaid-Anlagen eingesetzten Reserve-Operatoren würde eine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzeptes darstellen. Weil bei der unstreitigen Berechnung der in der Schicht „E“ an der Festooning-Anlage bei Umsetzung der beiden beantragten Arbeitszeitverringerungen entstehende Unterdeckung bereits die Personalkapazitäten der an dieser Anlage eingesetzten Reserve-Operatoren berücksichtigt sind, stehen sie für den Ausgleich der Unterdeckung ohne überobligatorische Leistungen nicht zur Verfügung. Ob die Reserve-Operatoren der anderen Anlagen überhaupt zeitliche Kapazitäten und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, Personalausfall an der Festooning-Anlage abzudecken, kann dahinstehen. Es entspricht dem Organisationskonzept der Beklagten, die Reserve-Operatoren jeweils einer bestimmten Anlage zuzuordnen und damit den durch Ausfälle entstehenden Bedarf an dieser Anlage abzudecken. Einen übergreifenden Reserve-Pool hält die Beklagte nicht vor. Ein anlagenübergreifender Reserveeinsatz zum Ausgleich von Personalausfällen stellt demgegenüber eine wesentliche Änderung des Organisationskonzepts dar.

(e) Die Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die jährliche Personalunterdeckung an der Festooning-Anlage im Umfang von nicht einmal 100 Personenstunden sei unwesentlich. Wenn es keine praktikablen Möglichkeiten gibt, auch eine solche verhältnismäßig geringe Unterdeckung im Rahmen des bestehenden Organisationskonzeptes auszugleichen, müsste es geändert werden oder müssten andere Beschäftigte entsprechend überobligatorische Leistungen erbringen. Dies stellt jeweils eine wesentliche, der Beklagten nicht abzuverlangende Beeinträchtigung ihres Organisationskonzeptes dar. Aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Richtlinie 89/81 EG folgt nicht Abweichendes. § 5 Nummer 3 Buchstabe a) der mit der Richtlinie durchgeführten Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 06.06.1997 regelt, dass Arbeitgeber Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein im Betrieb zur Verfügung stehendes Teilzeitarbeitsverhältnis berücksichtigen sollen. Lässt sich im Rahmen eines bestehenden betrieblichen Organisationskonzeptes eine angestrebte Teilzeittätigkeit nicht umsetzen, gebietet auch die Richtlinie keine Maßnahmen auf Einrichtung von Teilzeittätigkeiten, die im Betrieb nur nach wesentlicher Veränderung des Organisationskonzepts zur Verfügung gestellt werden können.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

IV. Gründe im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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