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Beschäftigungsanspruch – Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

Ein Mann klagte auf Beschäftigung als Sicherheitskraft in einem Museum, nachdem er einen Lehrgang nach § 34a GewO absolviert hatte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch, dass die Bescheinigung des Sicherheitsunternehmens, die ihm die Kostenübernahme durch das Arbeitsamt ermöglichen sollte, keine verbindliche Einstellungszusage darstellte. Der Kläger hatte somit keinen Anspruch auf den Job oder eine Entschädigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 24.05.2024
  • Aktenzeichen: 2 SLa 31/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit über Beschäftigungsanspruch und Lohnzahlung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Einzelperson, die sich als Kassenpersonal für das Landesmuseum in E-Stadt beworben hat. Der Kläger argumentierte, dass ihm eine Einstellungszusage gegeben wurde, sofern er die erforderliche Qualifikation erwirbt.
  • Beklagte: Ein Sicherheitsunternehmen, das die Einstellung des Klägers von der Erbringung eines Fortbildungsnachweises nach § 34a GewO abhängig machte. Das Unternehmen bestritt, dass ein verbindlicher Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage vorliegt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten, erhielt jedoch die Information, dass eine Einstellung nur nach dem erfolgreichen Abschluss eines Fortbildungslehrgangs möglich sei. Nachdem er die Qualifikation erworben hatte, lehnte das Unternehmen eine Anstellung in der ursprünglich beworbenen Stadt ab und bot eine Anstellung in einer anderen Stadt an, was der Kläger ablehnte. Der Kläger forderte daraufhin Lohnzahlungen und die Bestätigung einer Einstellungszusage.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte mit dem Kläger einen verbindlichen Arbeitsvertrag geschlossen oder eine rechtsverbindliche Einstellungszusage erteilt hatte, die durch die Absolvierung des Kurses rechtsverbindlich wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Es lag keine Einstellungszusage oder verbindlicher Arbeitsvertrag vor, und der Kläger hatte keinen Anspruch auf die geforderte Beschäftigung oder Lohnzahlungen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass weder das Vorstellungsgespräch noch ein nachfolgendes Schreiben der Beklagten eine rechtsverbindliche Zusage enthielten. Die erforderliche rechtliche Bindung wurde nicht hergestellt, da die Zusage lediglich die Möglichkeit einer Einstellung in Aussicht stellte, nicht aber ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags.
  • Folgen: Der Kläger konnte seine gewünschten Ansprüche nicht durchsetzen, und die Beklagte behielt ihre Position bei, dass keine rechtliche Bindung zur Einstellung bestand. Die fehlende zulässige Revision macht das Urteil endgültig.

Beschäftigungsanspruch im Arbeitsrecht: Ein richtungsweisender Gerichtfall

Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. Der Beschäftigungsanspruch spielt dabei eine zentrale Rolle und berührt fundamentale Fragen des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen ist es wichtig zu verstehen, welche rechtlichen Mechanismen bei der Stellenbesetzung und im Einstellungsverfahren greifen.

Die Jobchancen auf dem Arbeitsmarkt werden maßgeblich durch die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht beeinflusst. Dabei geht es nicht nur um Kündigungsschutz und Arbeitnehmerrechte, sondern auch um die präzisen Bedingungen, unter denen ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Der Rechtsrahmen bietet Orientierung bei Fragen der Teilzeit– und Vollzeitbeschäftigung sowie bei der Arbeitsvermittlung und regelt die Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien.

Auf Basis dieser grundlegenden Überlegungen wird im Folgenden ein konkreter Gerichtsfall näher beleuchtet, der die Komplexität des Beschäftigungsanspruchs beispielhaft verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Erfolglose Klage auf Beschäftigung als Sicherheitskraft nach § 34a GewO-Lehrgang

Mann in semi-formaler Kleidung spricht angespannt mit Museumsmitarbeiter hinter dem Informationsschalter.
Kein Anspruch auf Beschäftigung nach Bewerbung | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Bewerber für eine Stelle als Sicherheits- und Kassenpersonal im Landesmuseum in E-Stadt hat keinen Anspruch auf Beschäftigung oder Abschluss eines Arbeitsvertrags, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Mai 2024 entschied. Die Bescheinigung des Sicherheitsunternehmens zur Vorlage beim Arbeitsamt für die Kostenübernahme eines § 34a GewO-Lehrgangs stelle keine verbindliche Einstellungszusage dar.

Qualifikationsnachweis als Grundvoraussetzung

Der Kläger hatte sich im Oktober 2022 auf eine Stellenanzeige als Sicherheits- und Kassenpersonal bei einem Sicherheitsunternehmen beworben. Im Vorstellungsgespräch wurde ihm mitgeteilt, dass er für die Tätigkeit den Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO benötige. Auf seine Bitte hin stellte das Unternehmen eine Bescheinigung aus, wonach „einer Einstellung nichts im Wege stehe“, sollte er über die erforderliche Qualifikation verfügen.

Keine Einigung über konkreten Arbeitsbeginn

Nach Absolvierung des Lehrgangs im Januar 2023 kam es zu einem Telefonat, in dem das Unternehmen dem Kläger statt der gewünschten Stelle in E-Stadt eine Position in G-Stadt anbot. Dies lehnte der Kläger ab. Ende Januar forderte er per Mail seine Bewerbungsunterlagen zurück und antwortete auf Nachfrage „Nein danke“. Im März 2023 bewarb er sich erneut als Kassenpersonal, woraufhin das Unternehmen mitteilte, eine Einstellung komme derzeit nicht in Frage.

Keine rechtlich bindende Einstellungszusage

Das Gericht stellte fest, dass die Bescheinigung vom Oktober 2022 lediglich die Möglichkeit einer künftigen Einstellung ohne nähere Festlegung in Aussicht stellte. Der Zweck des Schreibens sei erkennbar gewesen, dem Kläger die Kostenübernahme durch das Arbeitsamt für den Lehrgang zu ermöglichen. Es lasse sich nicht entnehmen, dass sich das Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig vom weiteren Personalbedarf zum Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichten wollte.

Kein Anspruch auf Vergütung oder Weiterbeschäftigung

Ohne bestehendes Arbeitsverhältnis oder rechtlich bindende Einstellungszusage bestehe weder ein Anspruch auf die eingeklagte Vergütung für Februar bis April 2023 noch auf tatsächliche Beschäftigung, urteilte das Gericht. Auch die vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom Mai 2023 sei mangels Arbeitsverhältnis nicht zu prüfen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Trier kostenpflichtig zurück.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt klar: Ein Arbeitsvertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Parteien über alle wesentlichen Vertragspunkte einig sind. Eine bedingte Einstellungszusage, die von der erfolgreichen Absolvierung einer Qualifikation abhängt, stellt noch keinen verbindlichen Arbeitsvertrag dar. Auch wenn ein Arbeitgeber die Einstellung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Aussicht stellt, entsteht dadurch kein rechtlicher Anspruch auf den Arbeitsplatz.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitssuchender müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Ihnen eine Stelle nur unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt wird. Selbst wenn Sie diese Bedingungen später erfüllen, hat der Arbeitgeber keine Pflicht, Sie tatsächlich einzustellen. Investieren Sie deshalb nur dann in Qualifikationen oder Weiterbildungen, wenn Sie diese auch unabhängig von der konkreten Stellenzusage verwerten können. Lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen, ob der Arbeitgeber die Kosten für geforderte Qualifikationen übernimmt und ob nach erfolgreicher Qualifizierung eine verbindliche Einstellungszusage erfolgt.

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Fühlen Sie sich ungerecht behandelt?

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig klare Absprachen und eindeutige Formulierungen in der Kommunikation mit Arbeitgebern sind. Unklare Zusagen können zu Enttäuschungen und finanziellen Verlusten führen. Gerade bei der Investition in berufliche Qualifikationen sollten Sie Ihre Rechte kennen und sich vor unfairen Praktiken schützen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Arbeitgebern durchzusetzen und Ihre Interessen zu wahren. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu Einstellungszusagen, Arbeitsverträgen oder beruflicher Weiterbildung haben.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann liegt rechtlich eine verbindliche Einstellungszusage vor?

Eine Einstellungszusage ist rechtlich bindend, wenn sie als verbindliche Willenserklärung des Arbeitgebers aufgefasst werden kann. Für die Verbindlichkeit müssen folgende wesentliche Vertragselemente eindeutig festgelegt sein:

Notwendige Inhalte

Eine rechtlich bindende Einstellungszusage muss konkret folgende Punkte enthalten:

  • Die Art der Arbeitsleistung bzw. Position
  • Das Einstellungsdatum
  • Die Vergütung
  • Die Arbeitszeit

Formvoraussetzungen

Die Einstellungszusage kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, da im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich Formfreiheit gilt. Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren.

Abgrenzung zur unverbindlichen Absichtserklärung

Eine bloße Absichtserklärung wie „Wir würden Sie gern einstellen“ begründet noch keine rechtliche Bindung. Die Zusage muss eindeutig und unmissverständlich sein. Der Arbeitgeber muss klar zum Ausdruck bringen, dass er den Bewerber verbindlich einstellen möchte.

Rechtliche Bindungswirkung

Die Einstellungszusage bindet nur den Arbeitgeber, nicht aber den Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitgeber eine verbindliche Zusage ohne triftigen Grund zurückzieht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Der Arbeitnehmer muss allerdings bei einer mündlichen Zusage deren Existenz beweisen können.

Einstellungszusage unter Vorbehalt

Eine Einstellungszusage kann auch unter Vorbehalt erteilt werden. Die Verbindlichkeit tritt dann erst ein, wenn die spezifische Voraussetzung erfüllt wird, zum Beispiel:

  • Zustimmung des Betriebsrats
  • Vorlage bestimmter Unterlagen
  • Bestehen einer ärztlichen Untersuchung

Der Arbeitgeber muss die Vorbehalte ausdrücklich in der Zusage nennen.


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Welche Rechte haben Bewerber bei Qualifizierungsmaßnahmen auf Arbeitgeberwunsch?

Wenn ein Arbeitgeber von Ihnen als Bewerber zusätzliche Qualifikationen verlangt, gelten dafür klare rechtliche Regelungen. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur solche Qualifikationen verlangen, die für die ausgeschriebene Stelle sachlich gerechtfertigt sind.

Kostenübernahme und Verpflichtungen

Wenn bei der Einstellung noch wichtige Qualifikationen fehlen, kann der Arbeitgeber vertraglich festlegen, dass diese auf eigene Kosten nachgeholt werden müssen. Die Kosten für arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen muss jedoch grundsätzlich der Arbeitgeber tragen.

Qualifizierungsvereinbarungen

Bei Qualifizierungsmaßnahmen können Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung mit Bindungsklausel treffen. Dabei gilt:

  • Die Bindungsklausel muss klar und verständlich formuliert sein
  • Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Qualifizierung stehen
  • Der Arbeitnehmer muss durch die Qualifizierung einen eigenen beruflichen Vorteil erlangen

Beschäftigungsanspruch nach Qualifizierung

Nach erfolgreicher Qualifizierung haben Sie Anspruch auf eine qualifikationsgerechte Beschäftigung. Werden Sie nicht entsprechend Ihrer neuen Qualifikation eingesetzt, können Sie:

  • Eine qualifikationsgerechte Beschäftigung verlangen
  • Bei Verweigerung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, ohne zur Rückzahlung der Qualifizierungskosten verpflichtet zu sein

Die Rückzahlungspflicht entfällt auch, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nicht entsprechend der erworbenen Qualifikation beschäftigt werden.


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Ab welchem Zeitpunkt entsteht ein rechtlich bindender Arbeitsvertrag?

Ein rechtlich bindender Arbeitsvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen:

Ausdrücklicher Vertragsschluss

Der klassische Weg ist die beidseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Dabei gilt der Vertrag als geschlossen, sobald beide Parteien unterschrieben haben. Ein Arbeitsvertrag kann jedoch auch mündlich oder elektronisch wirksam geschlossen werden.

Konkludenter Vertragsschluss

Ein Arbeitsvertrag kann auch durch tatsächliches Handeln (konkludent) zustande kommen. Wenn Sie die Arbeit aufnehmen und der Arbeitgeber dies duldet und Sie dafür bezahlt, gilt der Arbeitsvertrag als geschlossen – auch ohne schriftliche oder mündliche Vereinbarung.

Rechtliche Bindungen in der Vertragsanbahnung

Bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen gegenseitige Pflichten zwischen den Parteien. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis beginnt schon mit:

  • der Bewerbung auf eine Stellenausschreibung
  • der Einladung zum Vorstellungsgespräch
  • dem Beginn konkreter Vertragsverhandlungen

Formvorschriften und Dokumentationspflicht

Grundsätzlich gilt für Arbeitsverträge Formfreiheit. Ausnahmen bestehen für:

  • Befristete Arbeitsverträge (zwingend schriftlich)
  • Nachträgliche Wettbewerbsverbote
  • Berufsausbildungsverträge

Der Arbeitgeber muss jedoch innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen. Dies umfasst:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort und Tätigkeit
  • Vergütung und Arbeitszeit
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen

Die fehlende Schriftform macht den Arbeitsvertrag nicht unwirksam – sie dient der Beweissicherung und dem Schutz des Arbeitnehmers.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei Abbruch von Einstellungsverhandlungen?

Grundsätzliche Rechtslage

Ein Schadensersatzanspruch bei abgebrochenen Einstellungsverhandlungen entsteht nur unter besonderen Voraussetzungen. Das Recht, Vertragsverhandlungen abzubrechen, ist grundsätzlich Teil der Vertragsfreiheit. Ein Arbeitgeber macht sich jedoch schadensersatzpflichtig, wenn er das Vertrauen auf den Vertragsschluss in zurechenbarer Weise erweckt und dann ohne triftigen Grund die Verhandlungen abbricht.

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber:

  • das Zustandekommen des Arbeitsvertrags als sicher dargestellt hat
  • ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten vorliegt
  • die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen wurden

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitgeber einem Bewerber verbindlich zusagt, einen Arbeitsvertrag zu übersenden, und der Bewerber daraufhin bereits Aufwendungen tätigt.

Umfang des Schadensersatzes

Der Schadensersatz umfasst das sogenannte negative Interesse. Ersetzt werden können:

  • Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigt wurden (z.B. Umzugskosten, Wohnungssuche)
  • Kosten für bereits getroffene Dispositionen
  • Entgangene Gewinne aus anderen ausgeschlagenen Arbeitsverhältnissen

Besondere Schadensersatzansprüche

Bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren kann ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entstehen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf bis zu drei Monatsgehälter. Die Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung geltend gemacht werden.

Ein Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn der Arbeitgeber seine vorvertraglichen Informationspflichten verletzt hat. Wenn beispielsweise absehbare Zahlungsschwierigkeiten oder eine geplante Betriebsschließung verschwiegen werden, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.


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Wie verbindlich sind mündliche Absprachen im Bewerbungsprozess?

Mündliche Jobzusagen sind nach deutschem Recht grundsätzlich rechtlich bindend und gültig. Ein Arbeitsvertrag bedarf keiner Schriftform und kann formfrei geschlossen werden, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sind.

Voraussetzungen für eine verbindliche mündliche Zusage

Eine mündliche Jobzusage ist dann rechtlich bindend, wenn folgende notwendige Vertragsbestandteile besprochen wurden:

  • Definition der Vertragsparteien
  • Art der Arbeitsleistung
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

Absprachen über Arbeitszeiten oder Vergütung sind für die Wirksamkeit nicht zwingend erforderlich. Wurde über die Vergütung nicht gesprochen, gilt diese als stillschweigend vereinbart.

Wichtige Ausnahmen und Einschränkungen

Eine mündliche Jobzusage ist in folgenden Fällen nicht verbindlich:

  • Wenn die Zusage unter einem Vorbehalt steht, etwa der Zustimmung durch eine Führungskraft
  • Bei befristeten Arbeitsverträgen, diese bedürfen zwingend der Schriftform
  • Wenn der mündliche Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn wirksam widerrufen oder gekündigt wird

Beweisbarkeit der mündlichen Zusage

Die größte Herausforderung bei mündlichen Jobzusagen ist die Beweisbarkeit. Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Zusage. Als Beweismittel kommen in Frage:

  • Zeugen, die beim Gespräch anwesend waren
  • Eine schriftliche Bestätigung per E-Mail
  • Eine zeitnahe schriftliche Dokumentation der Vereinbarungen

Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.

Schadensersatzansprüche

Wenn Sie aufgrund einer mündlichen Jobzusage andere Stellenangebote abgelehnt haben und der neue Arbeitgeber sich nicht an die Zusage hält, können Schadensersatzansprüche entstehen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie die mündliche Zusage auch beweisen können. Der Schadensersatzanspruch basiert auf einer vorvertraglichen Pflichtverletzung nach §280 Abs. 1, §311 Abs. 2, §241 Abs. 2 BGB.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschäftigungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch eines Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber tatsächlich beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch setzt in der Regel einen gültigen Arbeitsvertrag voraus und leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) ab. Der Beschäftigungsanspruch umfasst das Recht, die vertraglich vereinbarte Arbeit auch tatsächlich ausüben zu dürfen. Beispiel: Ein Schauspieler hat nicht nur Anspruch auf Bezahlung, sondern auch darauf, in der vereinbarten Rolle aufzutreten. Allerdings kann dieser Anspruch durch wichtige betriebliche Gründe eingeschränkt werden.


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Einstellungszusage

Eine verbindliche Erklärung des Arbeitgebers, mit einem Bewerber ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Sie muss konkrete Regelungen zu wesentlichen Vertragsinhalten (Position, Gehalt, Arbeitszeit, Beginn) enthalten, um rechtlich bindend zu sein. Nach § 145 BGB ist eine solche Zusage als bindendes Angebot zum Vertragsschluss zu werten. Beispiel: Eine E-Mail mit der Formulierung „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie zum 1.1. als Buchhalter bei uns anfangen können“ kann eine bindende Zusage darstellen.


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Qualifikationsnachweis

Ein offizielles Dokument, das die fachliche Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit bestätigt. Im Sicherheitsgewerbe ist dies nach § 34a GewO zwingend erforderlich. Der Nachweis dokumentiert, dass der Inhaber die gesetzlich vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Beispiel: Die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterrichtungslehrgang für Sicherheitspersonal mit IHK-Prüfung gilt als Qualifikationsnachweis.


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Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO

Eine spezielle Bescheinigung für das Sicherheitsgewerbe, die durch eine 40-stündige Unterrichtung bei der IHK erworben wird. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben für Personen, die im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen. Die Unterrichtung vermittelt rechtliche und fachliche Grundlagen sowie Kenntnisse über Befugnisse, Pflichten und Verhaltensweisen im Sicherheitsgewerbe. Ohne diesen Nachweis darf keine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ausgeübt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 34a Gewerbeordnung (GewO): Diese Vorschrift regelt die Erlaubnispflicht für Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe. Unternehmen, die Bewachungs- und Sicherheitsdienste anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die erforderlichen Qualifikationen gemäß § 34a GewO besitzen. Dies umfasst die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und den Nachweis dieser Qualifikation bei der Industrie- und Handelskammer.

    Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er für die Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe die Grundqualifikation nach § 34a GewO benötigte. Trotz seiner Bemühungen, den erforderlichen Lehrgang zu absolvieren, konnte die Beklagte ihn nicht einstellen, da die Qualifikation nicht vorlag.

  • § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph definiert den Arbeitsvertrag und die daraus resultierenden Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein Arbeitsvertrag begründet ein wechselseitiges Dienst- und Entgeltverhältnis, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sich zur Leistung von Arbeit verpflichtet.

    Der Kläger strebte eine Anstellung als Kassenpersonal an, was auf einem vertraglichen Arbeitsverhältnis beruhen würde. Die Ablehnung der Beklagten, ihn einzustellen, weil die Voraussetzungen nach § 34a GewO nicht erfüllt waren, betrifft direkt die Bedingungen eines möglichen Arbeitsvertrags gemäß § 611a BGB.

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung wirksam ist. Es gilt insbesondere für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern und für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind.

    Die Beklagte kündigte dem Kläger vorsorglich ein mögliches Arbeitsverhältnis, falls dieses wider Erwarten zustande käme. Der Kläger bestreitet die Wirksamkeit dieser Kündigung, was die Anwendung des KSchG und die Prüfung der Sozialgerechtfertigtheit der Kündigung erforderlich macht.

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG soll Diskriminierungen im Arbeitsleben verhindern, insbesondere bei Einstellungen, Beförderungen und Kündigungen. Es verbietet Benachteiligungen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion und anderen.

    Sollte die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht einzustellen, auf diskriminierenden Gründen beruhen, könnte dies einen Verstoß gegen das AGG darstellen. Eine Überprüfung, ob die Anforderungen tatsächlich objektiv gerechtfertigt waren oder ob eine Benachteiligung vorlag, ist im Kontext des Falls relevant.

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Das ArbGG regelt das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, einschließlich Zuständigkeit, Anhörungen und die Struktur der Instanzen. Es legt fest, wie arbeitsrechtliche Streitigkeiten formal behandelt werden.

    Da der Fall des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt wird, ist das ArbGG wesentlich für das Verständnis des Verfahrensablaufs, der Berufungsmöglichkeiten und der Nichtzulassung der Revision im vorliegenden Urteil.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 SLa 31/24 – Urteil vom 24.05.2024


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