ArbG Hamburg – Az.: S 1 Ca 13/11 – Urteil vom 31.01.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.220,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 22.720,69 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers hieraus.
Der Beklagte betreibt Versetzschiffe, mit denen Lotsen von den Land- oder Seestationen zu den zu lotsenden Schiffen gebracht und von dort abgeholt werden.
Der am … 1956 geborene, ledige und einem Kind zur Leistung von Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 9. Januar 2007 bei einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von 4.940,- EUR brutto beschäftigt. Der Kläger war zunächst auf der Grundlage des bis zum 8. Juli 2007 kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages vom 4. Januar 2007 (Anlage B 10, Blatt 73 ff. der Akten) für den Beklagten auf der Außenstation „G.“ tätig. In diesem Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
1.1 Vertragsbeginn: 09.01.2007
1.2 Arbeitsverhältnis beginnt am: 09.01.2007
1.3 Als: II. Nautischer Offizier
im Einsatzbereich Deck
…
2.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf allen Fahrzeugen des Lotsbetriebsvereins Außenstelle B. Dienst zu tun.
Weitere Vereinbarungen:
Dieser Zeitvertrag gilt vom 09.01. bis 08.07.2007.
Geplant war ein Einsatz des Klägers an Bord zuletzt für die Zeit vom 6. bis 20. März 2007. Am 7. März 2007 kam es zu einem Gespräch des Klägers mit dem Kapitän der „G.“, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger verließ das Schiff vorzeitig am 13. März 2007.
Über sein weiteres Tätigwerden führten der Kläger und Frau C. ein Gespräch am 13. März 2007, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Streitig ist zwischen den Parteien auch, ob an diesem Gespräch Herr B1 als seinerzeitiger Geschäftsführer der Außenstelle B. teilnahm. Zu diesem Zeitpunkt war der auf dem LVS „W.“ eingesetzte Herr Kapitän S1 bereits mehrere Monate, und zwar seit Dezember 2006, arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt war er schon im Jahreswachplan 2007 berücksichtigt.
Vom 14. bis zum 25. März 2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 26. März 2007 wurde der Kläger als Kapitän auf dem LVS „W.“ tätig. Der Kläger übernahm zunächst 4 Einarbeitungswachen und wurde dann für die Wachen eingesetzt, die sonst Herr Kapitän S1 übernommen hätte.
Ab dem 19. April 2007 bzw. 1. Mai 2007 war Herr T. als Geschäftsführer der Außenstelle B. für den Beklagten tätig.
Mit Datum vom 16. Mai 2007 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage A 1, Blatt 7 ff. der Akten), in dem es u.a. heißt:
1.4 Vertragsbeginn: 07.07.2007
1.5 Arbeitsverhältnis beginnt am: 09.01.2007
1.6 Als: Kapitän
Im Einsatzbereich Deck
…
Weitere Vereinbarungen:
Zeitvertrag: Krankheitsvertretung für Kapitän S1
Mit einem Schreiben vom 2. September 2008 (Anlage A 2, Blatt 10 der Akten) bewarb sich der Kläger „als Kapitän für die freie Planstelle (ehemals Kapt. S2) auf dem Lotsversetzschiff „S3“. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 (Anlage B 2, Blatt 60 der Akten) antwortete der Beklagte daraufhin, dass er erfahren habe, dass Herr S1 weiterhin krank sei, so dass der befristete Arbeitsvertrag mit Sachgrund auch weiterhin bestehe.
Mit einem Schreiben vom 7. Januar 2009 (Anlage B 3, Blatt 62 der Akten) wandten sich die weiteren auf dem Lotsversetzschiff „W.“ eingesetzten Kapitäne an den Beklagten wegen aus ihrer Sicht bestehenden Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Kläger. Daraufhin fand am 20. Januar 2009 ein Gespräch statt, an dem der Kläger, Frau C., Herr T., Herr S4 als Vorsitzender des bei dem Beklagten, Außenstelle B. gewählten Betriebsrats, und Herr Kapitän W1 als einer der Kapitäne auf dem Lotsversetzschiff „W.“ teilnahmen. Der Gesprächsinhalt ist im Einzelnen streitig. Ergebnis des Gesprächs war, dass der Kläger sich damit einverstanden erklärte, zukünftig auf dem Lotsversetzschiff „S3“ eingesetzt zu werden.
Mit einem Aushang vom 21. Januar 2009 (Anlage B 7, Blatt 67 der Akten) suchte der Beklagte einen Tauschpartner für den Kläger. Hierauf meldete sich Herr Kapitän G1, der bis dahin auf dem Lotsversetzschiff „S3“ fuhr und in der Folgezeit an Stelle des Klägers auf dem Lotsversetzschiff „W.“ eingesetzt wurde.
Der Kläger wurde zum 1. Februar 2009 auf dem Lotsversetzschiff „S3“ umgemustert. Der Musterungsschein datiert vom 5. März 2009.
Für Herrn Kapitän S1 liegt ein Seediensttauglichkeitszeugnis (Anlage B 11, Blatt 76 der Akten) mit einer Gültigkeit bis September 2011 vor. Herr S1 erhält Heuer seit dem 26. November 2010. Ihm wurde zunächst offener Urlaub gewährt, sein tatsächlicher Einsatz an Bord erfolgte unter dem 25. Januar 2011.
Mit Schreiben vom 26. November 2010 (Anlage A 4, Blatt 12 f. der Akten), welches dem Kläger am 28. November 2010 übergeben wurde, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 12. Dezember 2010 enden werde.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2011 (Anlage B 18, Blatt 227 der Akten) begehrte der Kläger von dem Beklagten die Vergütung 156 offener Überstunden.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Bremen -B. am 16. Dezember 2010 eingegangenen und dem Beklagten am 23. Dezember 2010 zugestellten Klage begehrte der Kläger die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses und seine Weiterbeschäftigung. Auf Rüge des Beklagten erklärte sich das Arbeitsgericht Bremen -B. mit Beschluss vom 18. Januar 2011 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtstreit an das Arbeitsgericht Hamburg, wo das Verfahren seit dem 24. Januar 2011 anhängig ist. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 hat der Kläger seine Klage um Zahlungsansprüche wegen geleisteter Überstunden erweitert.
Der Kläger trägt vor, am 7. März 2007 sei ihm von Herrn Kapitän P. mitgeteilt worden, dass ein Tausch mit dem Nautischen Offizier Herrn K. erforderlich sei, und er, der Kläger, ab dem 20. März auf dem Stationsschiff „K.“ Dienst als Nautischer Offizier ausführen solle. Er habe seinen Dienst deshalb vorzeitig und nicht erst im Rahmen der normalen Wachablösung erst zum 20. März beenden sollen. Er sei am 13. März 2007 mit einem einlaufenden Schiff nach B. gebracht worden. Zugleich habe er erfahren, dass der auf der Innenstation eingesetzte Kapitän S1 schon seit mehreren Monaten erkrankt sei und sich andere Kapitäne über fehlenden Ersatz beschwert hätten. Daher habe er, der Kläger, telefonisch bei Frau C. protestiert und dabei darauf hingewiesen, dass die Stelle des krankheitsbedingt ausgefallenen Kapitän S1 ja vakant sei. Am 13. März 2007 habe er mit Frau C. besprochen, dass er nicht als Nautischer Offizier auf der „K.“, sondern als Kapitän, befristet für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit des Kapitäns S1, auf dem LVS „W.“ fahren solle. Hierdurch sei bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, da eine mündlich vereinbarte Befristung unwirksam sei. Sein Einsatz auf dem LVS “ W.“ sei nicht im Rahmen des für den Zeitraum 9. Januar bis 8. Juli 2007 abgeschlossenen befristeten Vertrages erfolgt. Insbesondere könne der Beklagte nicht einseitig den Wechsel der zu erbringenden Tätigkeit anordnen.
Des Weiteren trägt der Kläger vor, bei den Gesprächen zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16. Mai 2007 sei Herr T. nicht beteiligt gewesen. Den Vertrag habe er nach seinem Urlaub am 12. Juni 2007 erhalten. Anlässlich der Unterzeichnung habe Frau C. gesagt, sie rechne nicht mit einer Wiederkehr von Herrn S1. Falls er zurückkommen werde, werde man ihn, den Kläger, auf eine andere Stelle der Innenstation versetzen.
Die Regelung im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2007 sei unklar. Die Formulierung „Krankheitsvertretung“ lasse nicht erkennen, ob auf die Arbeitsfähigkeit oder Seediensttauglichkeit oder den tatsächlichen Dienstantritt von Herrn S1 an Land oder wieder auf einem Schiff des Beklagten abzustellen sei. Da üblicherweise eine Seediensttauglichkeit für 2 Jahre bescheinigt werde, sei davon auszugehen, dass Herr S1 bereits seit September 2009 wieder seediensttauglich gewesen sei. Er, der Kläger, berufe sich daher auf § 15 Abs. 5 TzBfG. Herr S1 habe auch gegenüber dem Matrosen H. erwähnt, dass er seine jetzige Seediensttauglichkeit wieder für 2 Jahre erhalten habe. Frau C. habe erklärt, die Angabe im schriftlichen Vertrag „Zeitvertrag: Krankheitsvertretung für Kapitän S1“ meine, dass der Kläger für die Wachen eingeplant sei, die ansonsten Herr S1 übernommen hätte.
Die ihm von den anderen Kapitänen gemachten Vorwürfe seien zu Unrecht erhoben. In dem Gespräch am 20. Januar 2009 habe Frau C. zu ihm gesagt, er könne die Stelle von Kapitän S2, auf die er sich beworben habe, nun auch antreten. Hierdurch sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Dieser werde nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 26. November 2010 beendet. Von einem Tausch sei in dem Gespräch nicht die Rede gewesen. Es habe vermieden werden sollen, dass seine Versetzung wie eine Strafmaßnahme aussehe. Herr S4 habe ausdrücklich ausgeführt, dass er, der Kläger, mit der Umsetzung schließlich auf einer unbefristeten Stelle tätig werden würde und dies doch eine Verbesserung darstelle. Dem habe niemand widersprochen. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 2. Oktober 2008 ergebe sich gerade, dass der befristete Arbeitsvertrag nur solange Gültigkeit haben solle, wie er, der Kläger, als unmittelbarer Vertreter des erkrankten Kapitän S1 Dienst auf dem LVS „W.“ ableiste.
Er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 12. Dezember 2010 1.623 Arbeitsstunden entsprechend der vorgelegten Stundenaufstellung (Anlage D 2, Blatt 216 der Akten) geleistet, obwohl nur eine Verpflichtung zur Leistung von 1.503,32 Stunden Arbeitszeit bestanden habe. Die Vergütung bzw. der Freizeitausgleich geleisteter Mehrarbeit habe mit dem Faktor 1,3 zu erfolgen. Es seien daher 155,58 Stunden zu vergüten bei einem Stundensatz von 19,03 EUR brutto.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme des Antrages zu 1. aus der Klage,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund einer Befristung im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2007 noch durch das Schreiben des Beklagten vom 26. November 2010 mit Ablauf des 12. Dezember 2010 beendet wird;
3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klagverfahrens als Kapitän weiter zu beschäftigen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.960,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Kapitän des Schiffes „G.“, Herr P., habe mitgeteilt, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers auf diesem Schiff keinen Zweck habe, weil der Kläger mit dieser Tätigkeit überfordert sei. Am 12. März 2007 sei der Kläger durch Herrn P. von seinen Diensten an Bord der Außenstation entbunden worden. Am 13. März 2007 sei es zu einem Gespräch gekommen, an dem der Kläger, Frau C. und Herr B1 teilgenommen hätten. Der Kläger habe gebeten, dass er nicht mehr auf dem Stationsschiff „G.“ eingesetzt werde. Es habe sich die Möglichkeit ergeben, den Kläger an der Geeste einzusetzen, um Guthabenstunden der dortigen Schiffsführer abzubauen. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Es sei aber bei dem geschlossenen befristeten Vertrag für 6 Monate geblieben. Der Kläger habe Anfang Mai 2007 dann selbst nachgefragt, was mit ihm nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrages geschehen werde. Daraufhin sei ihm in einem Gespräch mit Frau C. und Herrn T. der Vorschlag unterbreitet worden, als Krankheitsvertreter für Kapitän S1 im Rahmen eines weiteren befristeten Vertrages, mit Sachgrundbefristung, tätig zu werden. Den neuen Vertrag solle der Kläger ab dem 8. Juli 2007 erhalten und bis dahin solle der ursprüngliche Anstellungsvertrag ordnungsgemäß abgewickelt werden. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen.
Die Befristung „Krankheitsvertretung für Kapitän S1“ sei nicht so zu verstehen, dass der Kläger als dessen unmittelbarer Vertreter auf dem LVS W. eingesetzt werden müsse. Für das Ende des befristeten Vertrages sei maßgeblich, dass Herr S1 wieder eingesetzt werden könne. Er müsse mithin wieder gesund sein und zusätzlich müsse er seediensttauglich sein. Er, der Beklagte, habe erstmals durch Mitteilung von Herrn S1 am 22. November 2010 erfahren, dass dieser wieder gesund sei. Die gültige Gesundheitskarte habe Herr S1 erst unter dem 26. November 2010 auf entsprechende Aufforderung hin vorgelegt. Es habe zwar vorab schon telefonischer Kontakt bestanden, da sei Herr S1 aber noch arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auf die Seediensttauglichkeit habe sich dieser Kontakt nicht bezogen.
Er, der Beklagte, habe Verfahrensgrundsätze/Regelabsprachen vom 21. September 2009 (eingereicht als Anlage B 17, Blatt 224 ff. der Akten) angewandt, die eine Jahresarbeitszeit auf einer Innenstation von 1568 Stunden vorsähen. Der Kläger wäre über den 12. Dezember 2011 hinaus nicht an Bord eingesetzt worden, da er die Jahresarbeitszeit bereits überschritten gehabt habe. Der Kläger möge die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachweisen. Jedenfalls werde eine Erhöhung um den Faktor 1,3 nur vorgenommen bei Überstunden, die nicht während eines Jahres abgegolten würden, sondern nur bei Übertragung ins neue Jahr. Das außergerichtliche Schreiben des Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen
1. des Beklagten, Herr S1 habe erstmals die Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. November 2011 angezeigt, durch Vernehmung der von dem Beklagten benannten Frau C. als Zeugin;
2. des Klägers,
a) in einem Gespräch am 13. März 2007 sei zwischen ihm und Frau C. vereinbart worden, dass er befristet bis zur Rückkehr des Kapitäns S1 in Vertretung für diesen tätig werden solle,
durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Frau C. als Zeugin;
b) Herr B1 sei in einem Gespräch am 13. März 2007 zwischen dem Kläger und Frau C. nicht anwesend gewesen,
durch Vernehmung des vom Kläger benannten Herrn B1 als Zeuge;
c) in dem Gespräch am 20. Januar 2009 sei dem Kläger zugesagt worden, dass er nach der Umsetzung auf einer unbefristeten Stelle tätig werden würde, er könne die freie Stelle von Herrn S2, auf die er sich beworben habe, haben,
durch Vernehmung des vom Kläger benannten Herrn S4 als Zeuge,
gegenbeweislich durch Vernehmung der vom Beklagten benannten Frau C. als Zeugin und der Herren T. und W1 als Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2011 (Blatt 190 bis 194 der Akten) und vom 16. Dezember 2011 (Blatt 228 bis 241 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht und im Übrigen zulässig, jedoch nur in Höhe von 2.220,42 EUR brutto hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auch begründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG):
I.
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist das Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b) und 3a) ArbGG zuständig. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Wirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2007. Das erforderliche Feststellungsinteresse für die hiergegen gerichtete Klage folgt schon aus der Fiktion der Befristung als wirksam nach § 17 TzBfG, wenn keine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben wird.
Bei der Klage handelt sich trotz des Wortlauts des nach der Rücknahme des Antrages zu 1) aus der Klage in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2011 noch aufrechterhaltenen, an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Klageantrags nicht ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, mit der der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend macht, sondern auch um eine allgemeine Feststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, mit der er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 12. Dezember 2010 hinaus beruft. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des späteren und zur Auslegung des Klageantrags auch heranzuziehenden, dieses Klageziel deutlich machenden Klägervortrags. Danach machte der Kläger zuletzt auch geltend, es sei in einem Gespräch am 20. Januar 2009 ein unbefristetes Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, zudem er sei über das Erreichen des Befristungszwecks hinaus weiter beschäftigt worden, so dass sein Arbeitsverhältnis als unbefristetes fortbestehe. Dies hat nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu geschehen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. hierzu etwa BAG vom 23. Juni 2004, AP TzBfG § 17 Nr. 5). Auch für den so verstandenen Klageantrag hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse, weil sich der Beklagte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 12. Dezember 2010 berühmt. Im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses folgen hieraus wechselseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der alsbaldigen Klärung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses begründen.
II.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten endete aufgrund der in dem schriftlichen Vertrag vom 16. Mai 2007 vereinbarten Zweckbefristung mit Ablauf des 12. Dezember 2010 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Zweckerreichung durch die Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2010, § 15 Abs. 2 TzBfG. Demgemäß kann der Kläger auch seine Weiterbeschäftigung nicht verlangen. Die vereinbarte Befristung ist wirksam. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der Befristungszweck ist eingetreten. Der befristete Vertrag wurde nicht durch eine Vereinbarung in einem Personalgespräch am 20. Januar 2009 entfristet. Der Kläger wurde auch nicht über das Erreichen des Befristungszwecks hinaus weiter beschäftigt, § 15 Abs. 5 TzBfG.
1. Die Befristung gilt zwar nicht schon nach § 17 TzBfG als wirksam. Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eingehalten. Er hat bereits am 16. Dezember 2010 Klage vor dem Arbeitsgericht Bremen -B. erhoben (§ 253 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG). Die Frist ist auch durch die Klagerhebung beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt, da eine Verweisung an das Arbeitsgericht Hamburg nach § 48 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 3, 4 GVG erfolgte und die Zustellung der Klage alsbald nach Klageinreichung, nämlich am 23. Dezember 2010, erfolgte.
2. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die erforderliche Schriftform ist im Streitfall gewahrt. Die vereinbarte Befristung „Zeitvertrag: Krankheitsvertretung für Kapitän S1“ entspricht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, da sie in dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2007 vereinbart wurde. In diesem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde nicht nur eine zuvor mündlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen.
a) Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu BAG vom 1. Dezember 2004, AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG vom 16. März 2005, AP TzBfG § 14 Nr. 16; BAG vom 13. Juni 2007, AP TzBfG § 14 Nr. 39) .
b) Nach diesen Grundsätzen genügt die vereinbarte Zweckbefristung dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien nicht vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mündlich eine entsprechende Befristung vereinbart und diese sodann nur noch schriftlich niedergelegt.
Hiergegen spricht schon, dass der schriftliche Vertrag vom 16. Mai 2007 als Vertragsbeginn den 7. Juli 2007 vorsieht, obwohl der Kläger bereits seit März 2007 auf dem Lotsversetzschiff „W.“ als Schiffsführer fuhr. Die Befristung „Krankheitsvertretung für Kapitän S1“ wurde zudem erstmals in dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vereinbart. Insbesondere haben die Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in einem Gespräch am 13. März 2007 vereinbart, dass der Kläger zukünftig in einem solchen befristeten Arbeitsverhältnis tätig werden solle. Der Kläger, der sich auf eine entsprechende Vereinbarung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet.
Die als Zeugin vernommene Frau C. hat die Behauptung des Klägers, es sei in dem Gespräch am 13. März 2007 über seine befristete Beschäftigung für die Zeit der Erkrankung des Herrn Kapitän S1 gesprochen und eine entsprechende vertragliche Absprache getroffen worden, nicht bestätigt. Sie hat vielmehr bekundet, dass dem Kläger vorgeschlagen worden sei, er solle auf einem Geesteversetzer Guthabenstunden abbauen. Der weiter als Zeuge vernommene Herr B1 hat die Behauptung des Klägers, er sei bei dem entsprechenden Gespräch nicht dabei gewesen, nicht bestätigt. Er hat zu dem Gespräch ausgeführt, es könne sein, dass der Name S1 mal gefallen sei. In diesem Sinne hat auch der als Partei gemäß § 141 ZPO angehörte Kläger erklärt, Frau C. habe ihm gesagt, er könne die Stelle von Herrn S1 auf dem Lotsversetzschiff „W.“ als Krankheitsvertretung bekommen. Auch daraus ergibt sich aber nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Parteien in dem Gespräch einen mündlich befristeten Arbeitsvertrag schlossen. Auf der Grundlage des für die Auslegung dieser Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts war eine solche Äußerung auf den tatsächlichen Einsatz, nicht aber auf eine vertragliche Bindung gerichtet. Einem weitergehenden Verständnis widerspricht bereits die erkennbare Interessenlage der Beklagten. Für sie gab es keine Veranlassung, sich angesichts des noch mehrere Monate laufenden befristeten Arbeitsvertrages bereits zu diesem Zeitpunkt für einen längeren und zeitlich nicht einmal abschätzbaren Zeitraum fest zu binden. Dies gilt insbesondere, da nicht klar war, ob der Einsatz des Klägers als Schiffsführer erfolgreich möglich sein würde. Selbst wenn über den tatsächlichen Einsatz in Vertretung für den erkrankten Kapitän S1 gesprochen worden wäre, schließt dies nicht schon die weitere Vereinbarung eines neuen befristeten Arbeitsvertrages ein.
Da sich der Kläger mit dem Tätigwerden als Schiffsführer auf einem Lotsversetzschiff einverstanden erklärt hat, kommt es auf die Frage, ob ihm diese Tätigkeit auch gegen seinen Willen im Rahmen des Direktionsrechts nach dem zunächst geschlossenen Vertrag hätte zugewiesen werden können, nicht an.
3. Die vereinbarte Zweckbefristung ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2007 getroffenen Vereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB handelt.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach Ansicht des BAG müsse eine gewählte Befristungsabrede wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG vom 16. April 2008, AP Nr. 10 zu § 305c BGB). In einer anderen Entscheidung schließt sich das BAG bei Überprüfung einer Befristungsregelung im Wesentlichen den Ausführungen des BGH an (BAG vom 8. August 2007, AP Nr. 4 zu § 21 TzBfG). Danach schließe das Transparenzgebot das Bestimmtheitsgebot ein und verlange, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Formularbestimmung genüge dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angabe „Krankheitsvertretung“ lässt sich ohne weiteres entnehmen, wann das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger enden soll, nämlich mit Ende des durch die Erkrankung des Kapitäns S1 ausgelösten Vertretungsbedarfs. Dies bedeutet, dass die krankheitsbedingt fehlende Einsatzmöglichkeit des Herrn S1 wieder hergestellt sein musste. Soweit infolge der Erkrankung die Seediensttauglichkeit für Herrn S1 entfallen war, musste auch diese wieder gegeben sein.
4. Die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger ist hier durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.
Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 2. Juli 2003, AP Nr. 254 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung des Urlaubs oder der Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG vom 11. Dezember 1991, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 141). Dabei handelt es sich um unmittelbare Vertretung, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (vgl. BAG vom 15. Februar 2006, AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung).
So liegt es hier, denn unstreitig hat der Kläger die Wachen übernommen, für die im Jahreswachplan der erkrankte Kapitän S1 eingeplant war. Damit ist die erforderliche Zuordnung der Arbeitsaufgaben des Klägers zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer hergestellt. Hieran hat sich durch den späteren Wechsel des Klägers auf das Lotsversetzschiff „S3“ nichts geändert. Dieser Befristungszweck rechtfertigt auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Der Beklagte durfte mit der Rückkehr des Kapitäns S1 an seinen Arbeitsplatz solange rechnen, bis sie eine gegenteilige Mitteilung von ihm erhielt oder anderweitig endgültige Klarheit über sein Ausscheiden gewann. Selbst wenn Frau C. dem Kläger gegenüber geäußert haben sollte, sie rechne nicht mit einer Rückkehr, kommt es hierauf nicht an. Frau C. wäre unstreitig nicht zum Abschluss eines unbefristeten / befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger befugt gewesen. Auf ihre persönliche Einschätzung kommt es daher nicht an. Solange die Stammkraft zudem einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit deren Rückkehr rechnen (vgl. BAG vom 2. Juli 2003, AP Nr. 254 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
5. Die Parteien haben nicht im Gespräch vom 20. Januar 2009 in Abweichung zum schriftlichen Vertrag die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger, der sich hierauf beruft, ist für eine solche Vereinbarung darlegungs- und beweisbelastet.
In der Beweisaufnahme konnte die Behauptung des Klägers, ihm sei zugesagt worden, dass er nach der Umsetzung auf einer unbefristeten Stelle tätig werden würde, nicht bestätigt werden. Der vom Kläger benannte Zeuge S4 hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er die Überlegung, dass der Kläger dann einen „festen Job“ habe, gerade nicht ausgesprochen, sondern nur für sich gedacht habe. Der Zeuge S4 hat zwar bekundet, dass Frau C. gesagt habe, der Kläger habe sich auf die freie Stelle von Herrn S2 beworben, dann könne er die freie Stelle jetzt auch nehmen. Daraufhin habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Hieraus kann aber nach Auffassung der Kammer nicht schon geschlossen werden, dass die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbarten. Die Erklärung der Frau C. ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Auslegung hat nach §§ 133, 157 BGB vom Wortlaut der jeweiligen Erklärung auszugehen, darüber hinaus maßgeblich auch die Begleitumstände und den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein objektiver Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Willenserklärung redlicherweise verstehen musste (Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Rn. 9). In dem Gespräch ging es in erster Linie um die Lösung der Problematik in der Zusammenarbeit der weiteren Schiffsführer auf dem Lotsversetzschiff „W.“ mit dem Kläger. Der Fokus lag dagegen nicht auf der vertragsrechtlichen Beschäftigungssituation des Klägers. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Äußerung von Frau C. damit, dass der Kläger zunächst das Lotsversetzschiff nicht wechseln wollte. Es handelte sich um den Hinweis darauf, dass der Kläger immerhin schon einmal bereit gewesen sei, das Schiff „W.“ zu verlassen und auf „S3“ tätig zu werden. Dass ihm damit auch ein unbefristeter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses angeboten worden wäre, kann ein objektiver Empfänger dieser Erklärung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
6. Der vereinbarte Befristungszweck ist eingetreten. Herr S1 meldete sich wieder gesund und wies auf entsprechende Nachfrage auch seine Seediensttauglichkeit nach. Dem Erreichen des Befristungszwecks steht nicht entgegen, dass Herrn S1 zunächst offener aufgelaufener Urlaub gewährt wurde und er nicht sofort seinen Einsatz an Bord antrat. Es geht bei der Befristung zur Krankheitsvertretung um die Deckung des krankheitsbedingt anfallenden Mehrbeschäftigungsbedarfs. Dieser endet, wenn der Ausfall eines Mitarbeiters seinen Grund in zu gewährendem Urlaub hat.
7. Das Arbeitsverhältnis gilt nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Beklagte hat dem Kläger die Zweckerreichung unverzüglich mitgeteilt. Insoweit hat die als Zeugin vernommene Frau C. nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt, dass sie zu keinem früheren Zeitpunkt als aufgrund der Mitteilungen vom 22. und 26. November 2010 Kenntnis über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und Seediensttauglichkeit des Kapitäns S1 gehabt habe. Die Zeugin ist nach dem Eindruck der Kammer aus der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig. Sodann ist dem Kläger mit Schreiben vom 26. November 2010 die Zweckerreichung rechtzeitig und unverzüglich mitgeteilt worden. Der Vortrag des Klägers, es könne sein, dass Herrn S1 jemand anderem bei dem Beklagten früher eine entsprechende Mitteilung gemacht habe, stellt sich als bloße Spekulation dar. Es fehlt an jeglichem tatsächlichen Hintergrund für diesen Vortrag. Insoweit war eine weitere Einlassung des Beklagten hierzu und etwaige Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn S1 nicht veranlasst. Es hätte sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.
III.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 2.220,42 EUR für geleistete Überstunden verlangen. Der weitergehend geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht dagegen nicht.
1. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit streitig, hat der Arbeitnehmer die Ableistung der Überstunden, wie auch deren Anordnung oder Duldung in Kenntnis der Ableistung darzulegen und zu beweisen (zur Überstundenvergütung vgl. BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5). Er muss die Ableistung im Einzelnen darlegen, um dem Arbeitgeber eine Überprüfung und Stellungnahme zu ermöglichen (BAG vom 15. Juni 1961, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; BAG vom 25. November 1993, EzA § 14 KSchG Nr. 3; BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5; BAG vom 5. September 1995 EzA § 253 ZPO Nr. 18). Im Einzelnen hat er die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich Pausen anzugeben, die tatsächlich eingehaltene Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln und die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen (vgl. KassArbR/Künzl, 2.1 Rn. 401 f.). Daneben muss der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung (BAG vom 20. Juli 1989, ZTR 1990, 155) gebilligt oder geduldet wurden (BAG vom 29. Januar 1992, EzA § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 2; BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeiten überträgt, die der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit, ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, durchführen soll (ebenso LAG Köln vom 22. August 1997, ZTR 1998, 189). Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BAG vom 24. Oktober 2001, 5 AZR 245/00).
2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgendes: Der Kläger hat hier im Wesentlichen hinreichend dazu vorgetragen, wann und aufgrund welcher Tätigkeiten im Einzelnen Überstunden angefallen sind, deren Vergütung er hier verlangt. Der Kläger hat in seiner als Übersicht eingereichten Anlage D 2 (Blatt 216 der Akten) im Einzelnen seine Arbeitszeiten aufgeschlüsselt, daraus ergeben sich 1.620 im Jahr 2010 geleistete Arbeitsstunden. Dass der Kläger die angegebenen Stunden nicht geleistet habe, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Forderung, der Kläger möge die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachweisen, stellt kein hinreichendes Bestreiten des Vortrags des Klägers, zu den angegebenen Zeiten tätig geworden zu sein, dar. Dafür, dass die Einsatzzeiten des Klägers nicht auf eine Anordnung des Beklagten im Rahmen der Einsatzplanung zurückgehen sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies hat auch der Beklagte nicht behauptet.
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten 3 Stunden für Betriebsratstätigkeit hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die eine Vergütung dieser Stunden rechtfertigen. Es ist nicht einmal nachvollziehbar, wann der Kläger diese Zeit aufgewendet haben will.
Die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden sind nicht in vollem Umfang von der ihm bereits gezahlten Vergütung erfasst. Die Parteien gehen aufgrund der Verfahrensgrundsätze/Regelabsprachen vom 21. September 2009 (eingereicht als Anlage B 17, Blatt 224 ff. der Akten) übereinstimmend von einer Jahresarbeitszeit auf einer Innenstation von 1568 Stunden aus. Nur in diesem Umfang ist geleistete Arbeit mit der regelmäßigen Vergütung abgegolten, im darüber hinausgehenden Umfang handelt es sich um Überstunden, für die gesonderte Vergütung nach den Verfahrensgrundsätzen verlangt werden kann.
Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht das gesamte Jahr 2010 bestanden hat, sondern nach dem Vorstehenden zum 12. Dezember 2010 endete, ist die Jahresarbeitsverpflichtung von 1568 Stunden anteilig zu kürzen. Der Beklagte hat zwar behauptet, dass der Kläger nach dem 12. Dezember 2010 auch im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingesetzt worden wäre, so dass weitere Stunden nicht angefallen wären. In diesem Fall hätte dem Kläger aber zumindest Vergütung für den gesamten Monat Dezember 2010 zugestanden. Zudem hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert zu seiner Einsatzplanung vorgetragen. Der Kläger ist immerhin zuvor auch eingesetzt worden, obwohl er die Jahresarbeitszeit bereits überschritten hatte. Warum dies ab dem 12. Dezember 2010 nicht mehr hätte erfolgen sollen, erschließt sich der Kammer nicht hinreichend.
Mithin ist von einer Arbeitsverpflichtung von 1.503,32 Stunden entsprechend der Berechnung des Klägers bei geleisteten 1.620 Stunden auszugehen. Hieraus ergeben sich 116,68 zu vergütende Überstunden. Eine Erhöhung um einen Faktor 1,3 war nicht vorzunehmen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist für die Kammer nicht ersichtlich. Selbst die Verfahrensgrundsätze/Regelabsprachen vom 21. September 2009 sehen eine Berücksichtigung eines bestimmten Faktors nur bei Umrechnung von Überstunden in Freizeit nach Ablauf eines Kalenderjahres vor, darum geht es hier aber nicht.
In der Höhe legen die Parteien übereinstimmend einen Stundensatz von 19,03 EUR brutto zugrunde, dies führt zu dem tenorierten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.220,42 EUR brutto.
Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung der Überstunden ist nicht in Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Jedenfalls mit Schreiben vom 26. Januar 2011 hat der Kläger etwaige Ansprüche ausreichend geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch auf 156 offene Überstunden beziffert. Dass er keinen konkreten Betrag gefordert hat, ist nach Auffassung der Kammer unschädlich. Dies gilt insbesondere, weil zwischen den Parteien ein Streit über die Höhe des Stundensatzes nicht besteht. Der Kläger brauchte auch nicht im Einzelnen darlegen, die Bezahlung welcher einzelnen Stunden er fordere. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BAG vom 22. April 2004, AP Nr. 28 zu § 22, 23 BAT-O; BAG vom 18. Juni 2001, EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 88 m. w. N.).
Dem genügt das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2011. Er erklärt darin, dass er mit Stand 13. Dezember 2010 über 156 Überstunden verfüge und begehrt eine Auszahlung dieser Überstunden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen, soweit sie jeweils unterlegen sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 42 GKG. Festzusetzen waren nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, § 61 ArbGG Rn. 18) drei Bruttomonatsgehälter von jeweils 4.940,- EUR, soweit es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, ein weiteres Bruttomonatsgehalt in dieser Höhe für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie der eingeklagte Betrag für den Zahlungsantrag. Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 22.720,69 EUR.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung war wegen § 64 Abs. 2 ArbGG entbehrlich.