Skip to content

Fortbildungskosten – Rückzahlung bei Arbeitnehmerkündigung

Über 18.000 Euro für eine Fortbildung: Eine Verwaltungsfachwirtin kündigte kurz nach Abschluss, ihr Arbeitgeber forderte die Fortbildungskosten zurück. Durfte er das, obwohl im Vertrag eine Rückzahlungsklausel stand? Ein aktuelles Urteil aus Siegburg klärt die Frage und hat Gewicht für viele ähnliche Fälle im Arbeitsrecht.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1716/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Siegburg
  • Datum: 03.03.2022
  • Aktenzeichen: 5 Ca 1716/21
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitgeberin, die Rückzahlung von Fortbildungskosten forderte.
  • Beklagte: Arbeitnehmerin, die eine vereinbarte Rückzahlung von Fortbildungskosten für unwirksam hielt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin kündigte nach Abschluss einer Fortbildung ihr Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin die Kosten der Fortbildung auf Basis einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentraler Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung. Es ging darum, ob diese Klausel die Arbeitnehmerin bei einer Kündigung unangemessen benachteiligte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung der Fortbildungskosten in voller Höhe ab.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige und unwirksam sei. Die Klausel war zu weit gefasst, da sie auch Kündigungsgründe der Arbeitnehmerin umfasste, bei denen eine Rückzahlung nach der Rechtsprechung unzulässig ist.
  • Folgen: Die Arbeitgeberin erhält die geforderten Fortbildungskosten nicht zurück. Sie muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Urteil Arbeitsgericht Siegburg: Unwirksame Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten nach Eigenkündigung – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Urteil vom 3. März 2022 (Az.: 5 Ca 1716/21) eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von Fortbildungsvereinbarungen getroffen.

Verwaltungsfachwirtin übergibt Kündigung an Arbeitgeber im Büro, symbolisiert Konflikt bei Fortbildungsrückzahlung.
Verwaltungsfachwirtin kündigt nach Fortbildung, Streit um Rückzahlungsklausel bei Fortbildungskosten im Büro. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Arbeitnehmerin nach ihrer Eigenkündigung die Kosten für eine vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung zurückzahlen muss. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und erklärte die vereinbarte Rückzahlungsklausel für unwirksam, da sie die Mitarbeiterin unangemessen benachteilige. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Gestaltung und Prüfung von Fortbildungsverträgen im Arbeitsrecht.

Ausgangslage: Streit um Fortbildungskosten nach Kündigung durch Verwaltungsfachwirtin

Die Grundlage des Rechtsstreits bildete ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen einer Arbeitgeberin und ihrer Mitarbeiterin. Um die berufliche Qualifikation der Angestellten zu fördern, schlossen die beiden Parteien am 5. März 2018 eine Fortbildungsvereinbarung. Diese Vereinbarung regelte die Übernahme der Kosten für eine anspruchsvolle Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin durch die Arbeitgeberin. Wie in solchen Fällen üblich, enthielt der Vertrag spezifische Regelungen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.

Die strittige Fortbildungsvereinbarung und ihre Rückzahlungsklausel im Detail

Der entscheidende Punkt der Vereinbarung war der Paragraph 4, der eine Rückzahlungsklausel enthielt. Diese Klausel sah vor, dass die Arbeitnehmerin die von der Arbeitgeberin übernommenen Fortbildungskosten erstatten muss, wenn bestimmte Bedingungen eintreten. Konkret wurde eine Rückzahlungspflicht ausgelöst, wenn die Arbeitnehmerin vor dem Abschluss der Fortbildung „auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers lag“, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Ebenso sollte die Rückzahlungspflicht greifen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses „auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers lag“, beendet wurde. Die Vereinbarung sah dabei eine Staffelung vor: Der zurückzuzahlende Betrag sollte sich für jeden vollen Kalendermonat, den die Arbeitnehmerin nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung im Unternehmen verblieb, um 1/36 der Gesamtkosten reduzieren. Diese dreijährige Bindungsdauer sollte sicherstellen, dass die Investition der Arbeitgeberin in die Qualifikation der Mitarbeiterin dem Unternehmen zugutekommt.

Nachdem die Mitarbeiterin die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin erfolgreich abgeschlossen hatte, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 2021 fristgerecht zum Ablauf des 30. September 2021. Sie machte also von ihrem Recht zur Eigenkündigung Gebrauch.

Kernfrage vor dem Arbeitsgericht: War die Rückzahlungsverpflichtung rechtens?

Die zentrale Frage, mit der sich das Arbeitsgericht Siegburg befassen musste, war die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel in Paragraph 4 der Fortbildungsvereinbarung. Ist eine solche Klausel, die eine Rückzahlung auch bei einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin innerhalb einer bestimmten Frist vorsieht, rechtlich haltbar? Insbesondere musste das Gericht prüfen, ob diese Klausel einer Kontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) standhält oder ob sie die Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt.

Forderung des Arbeitgebers: Rückzahlung von über 18.000 Euro Fortbildungskosten

Gestützt auf die unterschriebene Fortbildungsvereinbarung forderte die Arbeitgeberin nach der Kündigung durch die Mitarbeiterin die Rückzahlung der angefallenen Fortbildungskosten. Sie bezifferte ihren Anspruch auf einen erheblichen Betrag von insgesamt 18.883,29 Euro. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Bedingungen der Rückzahlungsklausel – Kündigung auf eigenen Wunsch innerhalb der 36-monatigen Bindungsfrist – erfüllt seien. Die ehemalige Mitarbeiterin hingegen wehrte sich gegen die Forderung und hielt die gesamte Fortbildungsvereinbarung, insbesondere aber die Rückzahlungsregelung in § 4, für unwirksam.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg: Klage abgewiesen, keine Rückzahlungspflicht

Das Arbeitsgericht Siegburg folgte der Argumentation der Arbeitnehmerin und wies die Klage der Arbeitgeberin vollständig ab. Die Richter entschieden, dass die Arbeitnehmerin die geforderten 18.883,29 Euro nebst Zinsen nicht zurückzahlen muss. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Arbeitgeberin auferlegt. Eine Berufung gegen das Urteil wurde vom Gericht nicht gesondert zugelassen, was bedeutet, dass die Hürden für eine Überprüfung durch die nächste Instanz (Landesarbeitsgericht) höher sind. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf die Höhe der Klageforderung, also 18.883,29 Euro, festgesetzt.

Rechtliche Einordnung: Fortbildungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Gericht begründete seine Entscheidung maßgeblich mit der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Zunächst stellten die Richter fest, dass die Bestimmungen der Fortbildungsvereinbarung wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass sie einer strengen Inhaltskontrolle nach den §§ 305c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB unterliegen. Das Gericht ging davon aus, dass die Arbeitgeberin die Vereinbarung vorformuliert und der Arbeitnehmerin zur Unterschrift vorgelegt hat – ein typischer Vorgang bei Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen. Da Arbeitsverträge als Verbraucherverträge gelten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und nicht ersichtlich war, dass die Arbeitnehmerin realistischen Einfluss auf den Inhalt der Klauseln nehmen konnte, war die AGB-Kontrolle anzuwenden. Dieser Ansatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Maßstab der Rechtsprechung: Wann sind Rückzahlungsklauseln zulässig?

Im Rahmen der AGB-Kontrolle prüfte das Gericht die Klausel anhand der etablierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zu Rückzahlungsvereinbarungen. Grundsätzlich sind solche Klauseln zwar zulässig, unterliegen aber strengen Anforderungen, um die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Artikel 12 Grundgesetz) nicht unzulässig einzuschränken.

Ein zentraler Grundsatz ist: Eine Rückzahlungsklausel darf den Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen oder die er nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht.
  • Eine berechtigte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, beispielsweise wegen Vertragsverletzungen des Arbeitgebers.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine Rückzahlungsklausel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie Fälle erfasst, in denen der Arbeitnehmer aus anerkennenswerten persönlichen Gründen kündigt, die er nicht zu vertreten hat. Dazu gehört beispielsweise eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen (Wegfall der medizinischen Tauglichkeit) oder andere berechtigte persönliche Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Eine Klausel muss diese Fälle explizit von der Rückzahlungspflicht ausnehmen.

Unangemessene Benachteiligung: Warum die Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist

Genau an diesem Punkt scheiterte die Klausel im vorliegenden Fall. Das Arbeitsgericht Siegburg stellte fest, dass die Formulierung in § 4 der Fortbildungsvereinbarung zu weit gefasst war. Die Klausel knüpfte die Rückzahlungspflicht an eine Beendigung „auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt“.

Nach Überzeugung des Gerichts umfasst diese Formulierung auch Fälle einer berechtigterweise ausgesprochenen personenbedingten Eigenkündigung der Arbeitnehmerin. Sie differenziert nicht ausreichend zwischen einer Kündigung aus freien Stücken (z.B. wegen eines besseren Jobangebots) und einer Kündigung aus Gründen, die zwar in der Person der Arbeitnehmerin liegen, ihr aber nicht als „Vertretenmüssen“ im Sinne einer Pflichtverletzung angelastet werden können (wie z.B. Krankheit).

Da die Klausel somit auch Beendigungsszenarien erfasste, bei denen eine Rückzahlungspflicht nach der gefestigten Rechtsprechung unzulässig ist, stellt sie eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar. Sie schränkt deren durch Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit in unzulässiger Weise ein.

Folge der Unwirksamkeit: Gesamte Rückzahlungsvereinbarung in § 4 gekippt

Die Konsequenz dieser unangemessenen Benachteiligung ist gravierend: Nicht nur einzelne Teile der Klausel sind unwirksam, sondern die gesamte Rückzahlungsregelung in § 4 der Vereinbarung ist nichtig. Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“, also eine Anpassung der Klausel auf das gerade noch zulässige Maß, findet im AGB-Recht nicht statt. Das bedeutet: Ist die Klausel auch nur in einem relevanten Anwendungsfall unwirksam, fällt sie komplett weg.

Daher fehlte es an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die Forderung der Arbeitgeberin. Die Arbeitnehmerin war nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, obwohl sie innerhalb der 36-monatigen Bindungsfrist gekündigt hatte.

Kostenentscheidung und Streitwert: Arbeitgeber trägt die Prozesskosten

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgte dem allgemeinen Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Da die Arbeitgeberin mit ihrer Klage vollständig scheiterte, muss sie die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen. Die Festsetzung des Streitwerts auf 18.883,29 Euro erfolgte gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO) und entspricht der Höhe der eingeklagten Forderung.

Fazit: Hohe Hürden für die Rückforderung von Fortbildungskosten bei Kündigung

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg unterstreicht erneut die strengen Anforderungen an Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen. Arbeitgeber müssen bei der Formulierung solcher Klauseln größte Sorgfalt walten lassen und sicherstellen, dass sie alle von der Rechtsprechung geforderten Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht berücksichtigen. Insbesondere muss klar differenziert werden, welche Kündigungsgründe eine Rückzahlung auslösen und welche nicht. Klauseln, die pauschal jede Eigenkündigung oder Kündigung aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ erfassen, laufen Gefahr, als unangemessen benachteiligend und somit unwirksam eingestuft zu werden. Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position: Selbst bei einer Eigenkündigung kurz nach einer teuren Fortbildung besteht nicht automatisch eine Pflicht zur Rückzahlung der Kosten, wenn die zugrundeliegende Vertragsklausel rechtlich fehlerhaft ist. Es lohnt sich daher immer, solche Vereinbarungen im Streitfall genau prüfen zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg verdeutlicht, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten präzise formuliert sein müssen und nicht pauschal bei jeder Eigenkündigung greifen dürfen. Klauseln, die nicht zwischen einer freiwilligen Kündigung und einer Kündigung aus unverschuldeten persönlichen Gründen (wie Krankheit) unterscheiden, benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie Fortbildungsvereinbarungen sorgfältiger gestalten müssen, während Arbeitnehmer bei entsprechenden Forderungen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Klausel prüfen sollten.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen sind Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten überhaupt zulässig?

Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag, die eine Rückforderung von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber vorsehen, sind nicht automatisch wirksam. Sie müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Kasse bitten zu dürfen. Der Grundgedanke dahinter ist, dass solche Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen und transparent sein müssen.

Bindung an das Unternehmen

Ein zentraler Punkt ist die angemessene Bindungsdauer. Eine Klausel ist nur zulässig, wenn die vereinbarte Zeitspanne, in der Sie nach der Fortbildung im Unternehmen bleiben müssen, in einem fairen Verhältnis zum Nutzen steht, den Sie durch die Fortbildung für Ihre berufliche Entwicklung im Unternehmen haben.

  • Kurze Fortbildungen (z.B. wenige Tage): Hier sind oft Bindungsfristen von nur wenigen Monaten (z.B. 3 bis 6 Monate) zulässig.
  • Längere, spezialisierte Fortbildungen (z.B. mehrere Wochen oder Monate): Bei umfangreicherem Wissen, das Ihnen auch außerhalb des aktuellen Unternehmens nützt, können längere Bindungsfristen (z.B. 1 bis 3 Jahre) in Frage kommen.

Die genaue Länge hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer und Intensität der Fortbildung sowie dem Wert des erworbenen Wissens für den Arbeitnehmer.

Klare und verständliche Regelung (Transparenzgebot)

Die Rückzahlungsklausel muss glasklar und für jeden verständlich formuliert sein. Sie müssen als Arbeitnehmer genau erkennen können:

  • Welche Kosten im Einzelnen zurückgezahlt werden müssen.
  • Unter welchen genauen Umständen die Rückzahlungspflicht entsteht (z.B. Kündigung durch den Arbeitnehmer, Kündigung durch den Arbeitgeber aus einem bestimmten Grund).
  • Wie sich der zurückzuzahlende Betrag gegebenenfalls reduziert, je länger Sie nach der Fortbildung im Unternehmen bleiben (oft anteilige Reduzierung pro Monat).

Eine Klausel, die unklar oder missverständlich ist, ist oft unwirksam.

Keine unangemessene Benachteiligung

Die Klausel darf Sie als Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Das bedeutet unter anderem:

  • Die Bindungsdauer darf nicht zu lang sein im Verhältnis zur Fortbildung.
  • Die Rückzahlungspflicht darf oft nicht ausgelöst werden, wenn der Arbeitgeber Ihnen kündigt, es sei denn, die Kündigung erfolgte aus einem schwerwiegenden Grund, den Sie selbst verschuldet haben. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen aus betrieblichen Gründen – es wäre unfair, wenn Sie dann die Fortbildungskosten zurückzahlen müssten, obwohl Sie gerne geblieben wären.
  • Auch wenn Sie selbst kündigen müssen, weil Ihr Arbeitgeber gravierende Pflichten verletzt (z.B. Lohn nicht zahlt), darf dies in der Regel nicht zur Rückzahlung führen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine zulässige Rückzahlungsklausel erfordert eine faire Balance zwischen den Interessen des Arbeitgebers (Investition in Mitarbeiter) und denen des Arbeitnehmers (freie Berufswahl, Schutz vor übermäßiger Belastung). Die Vereinbarung muss transparent sein und die Bindungsdauer angemessen im Verhältnis zur Fortbildung gestaltet werden. Nur dann kann der Arbeitgeber im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Kosten zurückfordern.


zurück

Was bedeutet „unangemessene Benachteiligung“ im Zusammenhang mit Rückzahlungsklauseln?

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine Klausel steht, die Sie zur Rückzahlung bestimmter Kosten (oft für Fortbildungen oder Qualifizierungen) verpflichtet, falls Sie das Unternehmen vorzeitig verlassen, spricht man von einer Rückzahlungsklausel. Diese Klauseln dürfen Sie nicht unangemessen benachteiligen.

„Unangemessene Benachteiligung“ ist ein rechtlicher Begriff, der prüft, ob eine solche Klausel fair und ausgewogen ist oder Sie im Vergleich zu den Interessen des Arbeitgebers zu stark einschränkt. Gerade bei Klauseln, die wie allgemeine Vertragsbedingungen für viele Mitarbeiter gelten, prüft das Recht sehr genau, ob sie den Arbeitnehmer nicht über Gebühr belasten.

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?

Gerichte schauen sich verschiedene Punkte an, um zu entscheiden, ob eine Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligend ist:

  • Dauer der Bindung: Wie lange müssen Sie nach der Fortbildung im Unternehmen bleiben, um die Rückzahlungspflicht zu vermeiden? Diese Bindungsfrist muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Fortbildung und der Dauer, die der Arbeitgeber voraussichtlich von Ihrer neu erworbenen Qualifikation profitiert, stehen. Eine kurze, einfache Fortbildung rechtfertigt nur eine kurze Bindung, eine lange, teure Ausbildung eine längere.
  • Höhe der Rückzahlungssumme: Müssen Sie die gesamten Kosten zurückzahlen oder nur einen Teil? Oft ist eine staffelweise Reduzierung der Rückzahlungspflicht über die Bindungsdauer (Pro-rata-temporis-Regelung) notwendig, das heißt, je länger Sie bleiben, desto weniger müssen Sie zurückzahlen. Die Höhe muss auch im Verhältnis zu dem stehen, was die Fortbildung für Sie persönlich wert ist und wie hoch Ihr Gehalt ist.
  • Art der Fortbildung: Wurde die Fortbildung speziell auf die Bedürfnisse des Arbeitgebers zugeschnitten und ist für Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger nutzbar, oder erhöht sie stark Ihre allgemeinen Berufsaussichten? Je allgemeiner die Qualifikation, desto kritischer wird eine lange Bindung gesehen.
  • Interessenabwägung: Es wird abgewogen zwischen dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, seine Investition in Sie wieder hereinzuholen, und Ihrem Recht, Ihren Arbeitsplatz frei zu wählen und sich beruflich weiterzuentwickeln.

Was bedeutet das für Rückzahlungsklauseln?

Für Sie bedeutet das: Eine Rückzahlungsklausel, die Sie unverhältnismäßig stark belastet, zum Beispiel durch eine zu lange Bindung für eine kurze Fortbildung oder eine Rückzahlung, die nicht anteilig reduziert wird, kann unwirksam sein. Das heißt, Sie müssten in diesem Fall die Kosten trotz der Klausel möglicherweise nicht zurückzahlen.

Die Beurteilung, ob eine Benachteiligung unangemessen ist, hängt immer von den genauen Umständen des Einzelfalls ab, wie der Art der Fortbildung, ihrer Dauer und Kosten, der vereinbarten Bindungsfrist und dem Grund für Ihr Ausscheiden.


zurück

Welche Rolle spielt die Länge der Bindungsdauer nach der Fortbildung bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel?

Die Länge der Zeit, für die Sie sich nach einer Fortbildung an Ihren Arbeitgeber binden müssen, spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Frage, ob eine Rückzahlungsklausel gültig ist. Eine solche Klausel besagt ja, dass Sie Kosten der Fortbildung zurückzahlen müssen, wenn Sie das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Frist verlassen.

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber investiert in Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten. Es ist verständlich, dass er möchte, dass diese Investition dem Unternehmen auch für eine gewisse Zeit zugutekommt. Gleichzeitig darf Sie eine solche Vereinbarung aber nicht unangemessen lange an das Unternehmen binden und Ihre beruflichen Möglichkeiten stark einschränken. Genau hier setzt die Prüfung durch die Gerichte an. Sie schauen, ob die vereinbarte Bindungsdauer im Verhältnis zum Wert und zur Dauer der Fortbildung angemessen ist.

Gerichte haben über viele Jahre hinweg Richtwerte entwickelt, welche Bindungsdauern bei Fortbildungen als angemessen gelten können. Diese Richtwerte sind keine starren Gesetze, sondern Orientierungshilfen und hängen stark davon ab, wie umfangreich und wertvoll die Fortbildung für Sie ist:

  • Für kurze Fortbildungen (z. B. wenige Tage) ist oft nur eine sehr kurze oder gar keine Bindungsdauer zulässig.
  • Bei längeren Fortbildungen von mehreren Wochen, die spezialisierte Kenntnisse vermitteln, können Bindungsfristen von bis zu sechs Monaten, in Einzelfällen auch bis zu einem Jahr, als angemessen gelten.
  • Für sehr umfangreiche und teure Fortbildungen, die über mehrere Monate oder sogar Jahre gehen (z. B. berufsbegleitende Studiengänge, Meisterkurse), können Bindungsfristen von bis zu zwei oder drei Jahren als zulässig angesehen werden. Fünf Jahre sind nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei extrem langen und teuren Ausbildungen denkbar.

Wichtig ist: Das sind nur allgemeine Orientierungen. Die Gerichte prüfen jeden Fall einzeln. Sie berücksichtigen dabei genau die Art der Fortbildung, ihre Dauer, die Höhe der Kosten, ob Sie währenddessen weiter Gehalt bekommen haben und vor allem, wie nutzbar das erworbene Wissen auch außerhalb des aktuellen Unternehmens ist. Eine Fortbildung, die Sie auf dem Arbeitsmarkt sehr viel begehrter macht, kann unter Umständen eine längere Bindung rechtfertigen als eine sehr spezifische Schulung, die nur im aktuellen Unternehmen relevant ist.

Wenn eine Rückzahlungsklausel eine zu lange Bindungsdauer festlegt, die gemessen an diesen Kriterien als unangemessen gilt, dann ist die gesamte Klausel oft unwirksam. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Fortbildungskosten nicht von Ihnen zurückfordern kann, selbst wenn Sie vor Ablauf der eigentlich vereinbarten, aber zu langen Frist ausscheiden. Die Länge der Bindungsdauer ist also ein entscheidender Faktor für die Gültigkeit der Vereinbarung.


zurück

Kann eine Rückzahlungsklausel auch dann unwirksam sein, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber verursachten Grund erfolgt?

Ja, das ist grundsätzlich richtig. Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung, die Sie verpflichtet, Kosten für eine Fortbildung zurückzuzahlen, greift normalerweise nicht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, weil der Arbeitgeber Ihnen dazu einen wichtigen Anlass gegeben hat.

Der Sinn einer Rückzahlungsklausel ist es, dass der Arbeitgeber die Investition in Ihre Weiterbildung absichern möchte. Wenn Sie kurz nach der Fortbildung gehen, soll ein Teil der Kosten erstattet werden. Diese Logik gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber selbst das Problem verursacht, das zu Ihrer Kündigung führt.

Was bedeutet das konkret?

Stellen Sie sich vor, Sie nehmen an einer vom Arbeitgeber bezahlten Fortbildung teil. Kurz darauf kündigen Sie, aber nicht, weil Sie das Unternehmen verlassen wollen, sondern weil die Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber unzumutbar geworden sind oder der Arbeitgeber seine eigenen Pflichten verletzt hat.

Beispiele für solche Situationen, die eine Kündigung durch Sie rechtfertigen und eine Rückzahlungsklausel unwirksam machen können, sind:

  • Verletzungen des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, zum Beispiel wiederholte Nichtzahlung des Gehalts.
  • Unzumutbare Arbeitsbedingungen, wie etwa systematisches Mobbing oder schwere Verstöße gegen den Arbeitsschutz.

In solchen Fällen gehen Gerichte in der Regel davon aus, dass der Arbeitgeber nicht die Rückzahlung der Fortbildungskosten verlangen kann. Sie müssen also die Kosten nicht zurückzahlen, wenn Ihre Kündigung durch das schuldhafte Verhalten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen Ihres Arbeitgebers veranlasst wurde. Der Arbeitgeber kann aus seinem eigenen Fehlverhalten keine Vorteile ziehen.


zurück

Was können Arbeitnehmer tun, wenn sie von ihrem Arbeitgeber zur Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgefordert werden und die Klausel für unwirksam halten?

Wenn Arbeitgeber Fortbildungskosten von Arbeitnehmern zurückverlangen, stützen sie sich meist auf eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine separate Fortbildungsvereinbarung. Die Gültigkeit solcher Rückzahlungsklauseln ist jedoch an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Arbeitnehmer, die glauben, dass eine solche Klausel in ihrem Fall unwirksam ist, können dies dem Arbeitgeber mitteilen und die geforderte Zahlung ablehnen.

Wann eine Rückzahlungsklausel unwirksam sein kann

Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist nicht automatisch gültig. Ihre Wirksamkeit hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere davon, ob sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Das Gesetz und die Rechtsprechung haben hierzu Kriterien entwickelt. Wichtig ist zum Beispiel, dass die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen messbaren Vorteil bringt (z.B. Verbesserung der Arbeitsmarktchancen), die Dauer der Bindung an das Unternehmen nach Abschluss der Fortbildung in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und den Kosten der Fortbildung steht und die Regelungen transparent sind.

Unangemessen lange Bindungsfristen oder Klauseln, die auch dann eine Rückzahlung verlangen, wenn der Arbeitgeber selbst das Arbeitsverhältnis beendet oder die Kündigung des Arbeitnehmers durch Pflichtverletzungen des Arbeitgebers veranlasst wurde, sind oft unwirksam. Eine unwirksame Klausel führt dazu, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht zurückfordern kann.

Vorgehen bei einer Rückzahlungsforderung

Wenn ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung aufgefordert wird und die Klausel für unwirksam hält, ist es wichtig, die Forderung nicht vorschnell zu erfüllen. Stattdessen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, warum er die Klausel für nicht wirksam hält und die Rückzahlung daher ablehnt. Es ist hilfreich, sich auf die konkreten Gründe für die angenommene Unwirksamkeit zu beziehen.

Sollte der Arbeitgeber auf seiner Forderung bestehen, kann es sein, dass der Arbeitgeber versuchen wird, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer seine Argumente bezüglich der Unwirksamkeit der Klausel vor Gericht darlegen. Das Arbeitsgericht würde dann entscheiden, ob die Rückzahlungsklausel gültig ist oder nicht.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass eine sorgfältige Prüfung der spezifischen Fortbildungsvereinbarung und der Umstände, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, entscheidend ist, um die eigene Rechtsposition einschätzen zu können.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Rückzahlungsklausel

Eine Rückzahlungsklausel ist eine vertragliche Regelung, die bestimmt, unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Frist endet. Oft wird festgelegt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Kosten anteilig zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund verlässt. Die Klausel dient dem Schutz der Investition des Arbeitgebers in die Qualifikation des Mitarbeiters, darf den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Ein Beispiel ist die Regelung, dass die Rückzahlungspflicht mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer nach der Fortbildung im Unternehmen verbleibt, anteilig sinkt.


Zurück

Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Absatz 1 BGB)

Unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Vertragsklausel den Vertragspartner so stark einschränkt, dass sie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt und mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar ist. Im Kontext von Rückzahlungsklauseln bedeutet dies, dass eine Klausel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen darf, indem sie etwa eine unverhältnismäßig lange Bindungsfrist oder Rückzahlungspflicht auch bei berechtigten Kündigungen vorsieht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 307 Abs. 1 BGB) schützt Arbeitnehmer vor solchen übermäßigen Belastungen. Beispielsweise ist eine Klausel unwirksam, wenn sie die Rückzahlung auch bei einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen verlangt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.


Zurück

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei einer Vielzahl von Verträgen stellt, ohne dass der andere Vertragspartner die Möglichkeit hat, diese individuell zu verhandeln. Im Arbeitsrecht werden Zusatzvereinbarungen, wie Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln, häufig als AGB eingestuft, wenn sie vom Arbeitgeber vorgegeben werden. AGB unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 bis 310 BGB, um sicherzustellen, dass sie nicht überraschend, unverständlich oder unangemessen benachteiligend sind. Ein Beispiel ist eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die der Arbeitnehmer mit Unterschrift akzeptiert, ohne sie ausgehandelt zu haben.


Zurück

Eigenkündigung

Eigenkündigung bezeichnet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus eigenem Entschluss und ohne dass der Arbeitgeber hierfür einen Grund liefert. Im Fall der Fortbildungsrückzahlung spielt die Eigenkündigung eine zentrale Rolle, da sie Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht auslösen oder ausschließen kann. Wichtig ist, dass eine berechtigte Eigenkündigung, etwa aus schwerwiegenden Gründen wie Vertragsverletzungen des Arbeitgebers oder gesundheitlichen Problemen, die Rückzahlungspflicht oft ausschließt. Beispiel: Kündigt eine Arbeitnehmerin, weil der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt, ist sie trotz Eigenkündigung meist nicht zur Rückzahlung verpflichtet.


Zurück

Bindungsdauer (bei Fortbildungskosten)

Die Bindungsdauer ist der Zeitraum, für den sich ein Arbeitnehmer nach Abschluss einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung vertraglich verpflichtet, im Unternehmen zu verbleiben, um eine Rückzahlung der Fortbildungskosten zu vermeiden. Diese Frist muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zur Dauer, zum Umfang und Wert der Fortbildung, damit sie rechtlich wirksam ist. Üblich sind je nach Fortbildungsart Bindungsdauern von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren (z.B. bis zu drei Jahre bei sehr umfangreichen Fortbildungen). Ist die Bindungsdauer unverhältnismäßig lang, kann dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen und die Rückzahlungsklausel unwirksam machen.


Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 Abs. 1 BGB (Unangemessene Benachteiligung in AGB): Regelt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Vorschrift schützt insbesondere Arbeitnehmer vor unfairen Vertragsbedingungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rückzahlungsklausel benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen, da sie auch berechtigte Eigenkündigungen erfasst und somit gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.
  • §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Legen fest, unter welchen Voraussetzungen vorformulierte Vertragsbedingungen wirksam in Verträge einbezogen werden und wie deren Inhaltskontrolle erfolgt. Insbesondere müssen Klauseln transparent und dürfen nicht überraschend oder unangemessen sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fortbildungsvereinbarung wurde als AGB eingestuft, da sie vom Arbeitgeber vorformuliert wurde und keine Einflussmöglichkeit für den Arbeitnehmer bestand, weshalb sie einer strengen Inhaltskontrolle unterliegt.
  • Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit): Schützt das Recht jeder Person, ihren Beruf frei zu wählen, auszuüben und zu wechseln. Einschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere nicht durch unverhältnismäßige vertragliche Bindungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rückzahlungsklausel schränkte die Berufsfreiheit der Arbeitnehmerin unverhältnismäßig ein, da sie eine Bindung an den Arbeitgeber über drei Jahre ohne differenzierte Ausnahmen vorsah.
  • § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG (Kostentragungspflicht im Arbeitsprozess): Bestimmen, dass die unterlegene Partei im Rechtsstreit die Kosten zu tragen hat, um den Grundsatz der Verantwortung für den Prozessverlauf umzusetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Arbeitgeberin mit ihrer Klage scheiterte, wurde ihr die Prozesskostenlast auferlegt.
  • § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO (Streitwertfestsetzung): Regelt die Bemessung des Streitwerts, der für das Arbeitsgericht auf Grundlage des geltend gemachten Anspruchs erfolgt und Folgen für die Verfahrenskosten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Streitwert wurde auf den Betrag der Forderung von 18.883,29 Euro festgesetzt, was die Höhe der Verfahrenskosten beeinflusst.

Das vorliegende Urteil


ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 1716/21 – Urteil vom 03.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!