Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 8 Sa 170/14 – Urteil vom 03.07.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.03.2014 – Az. 4 Ca 4363/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … (im Weiteren: Schuldner), welches mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 22.04.2009 eröffnet wurde (Az. 532 IN 397/09). Der Schuldner betrieb in den Jahren 2008/2009 ein Baueinzelunternehmen, der Beklagte war dort Arbeitnehmer.
Der Schuldner hat bereits im Jahre 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ein nicht unerheblicher Teil der jetzt gegen den Schuldner gerichteten Forderungen stammt aus der Zeit vor Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit mit dem hier in Rede stehenden Baueinzelunternehmen. Der Schuldner wickelte seinen Zahlungsverkehr über ein Bankkonto bei der … AG mit der Kontonummer … ab. Er zog eigene Forderungen auf dieses Konto ein und beglich hiervon auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Kontoinhaber des vorbezeichneten Bankkontos war der Sohn des Schuldners, Herr …, welcher jedoch das Konto nicht selbst nutzte. Der Schuldner hatte von Letzterem die für das Onlinebanking erforderlichen Daten zur Durchführung von Überweisungen zur Verfügung gestellt erhalten. Herr … hat für dieses Konto weder jemals Auszüge erhalten oder selbst geholt noch nahm er zu irgendeinem Zeitpunkt selbst Verfügungen darüber vor (siehe Anlage K4, Bl. 51 d. A.). Über das Konto wurden ausschließlich Umsätze für den Schuldner abgewickelt (vgl. Schriftsatz vom 25.03.2013, tatsächlich 25.03.2014, dort Seite 2, Bl. 85 d. A.).
Dem Beklagten wurden auf die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Forderungen gegen den Schuldner vom oben genannten Bankkonto unter dem 04.12.2008 und dem 12.01.2009 jeweils 1.086,51 € und unter dem 05.02.2009 1.091,33 € ausgezahlt. Für den Beklagten war aus den Angaben auf seinem Bankkontoauszug erkennbar, dass die angefochtenen Zahlungen von einem Bankkonto des … geleistet wurden, nicht jedoch von welchem Konto (d. h. unter welcher Kontonummer). Der Kläger hat diese Zahlungen gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 1, 143 InsO angefochten.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Zahlungen inkongruent im Sinne des § 131 InsO seien, weil sie vom Konto eines Dritten an den Beklagten geleistet wurden. Es handele sich um Direktzahlungen des …, der hierdurch die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig seine durch den Eingang von Gutschriften auf seinem Bankkonto entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner beglichen habe. Selbst wenn das Bankkonto als verdecktes Treuhandkonto anzusehen sei, seien die geleisteten Zahlungen inkongruent. Das Oberlandesgericht Rostock habe im Urteil vom 29.03.2004 (Az. 3 U 160/03, ZInsO 2004, 933 ff.) Inkongruenz sogar für Zahlungen von offenen Treuhandkonten angenommen. Es sei unerheblich, ob der Schuldner selbst oder … die Überweisungen vorgenommen habe. Letztlich habe der Schuldner als Bevollmächtigter des … gehandelt. Durch die Auszahlungen seien die übrigen Gläubiger benachteiligt. Die Zahlungen seien im Zeitpunkt bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit erfolgt, denn der Schuldner sei bereits vor dem 01.11.2008 zahlungsfähig gewesen. Dies sei im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen, unstreitigen Verbindlichkeiten offensichtlich. Auf deren Darlegung im Schriftsatz vom 11.03.2013 (dort S. 6 ff., Bl. 45 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Schuldner habe die streitgegenständlichen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, als er die Zahlungen erhielt. Die vom Kläger für gegeben gehaltene Inkongruenz der Auszahlungen sei ein starkes Beweisanzeichen sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch für die Kenntnis des Beklagten hiervon. Der Zinsanspruch knüpfe in zeitlicher Hinsicht an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2007 (ZIP 10/2007, S. 488 ff.).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.264,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Klage unbegründet sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kammer trotz Überweisung des geschuldeten Lohnes vom Konto des Sohnes nicht von einer inkongruenten Zahlung auszugehen vermochte. Es spreche nichts für die Annahme, dass für den Beklagten zu erkennen gewesen sei, dass der Schuldner trotz der Überweisung der Löhne in Höhe von insgesamt 3.264,35 € an den Beklagten seiner Lohnzahlungspflicht nicht selbst, mithin nicht in der geschuldeten Art nachgekommen sei. Eine Anfechtung nach § 130 InsO komme nicht in Betracht, da es sich bei den Lohnzahlungen jeweils um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe insoweit keine Umstände vorgetragen, die auf eine Kenntnis des Beklagten der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und dessen Benachteiligungsvorsatzes hinsichtlich der übrigen Gläubigerschließen ließen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 20.03.2014 zugestellt. Die Berufung des Klägers ging mit Begründung am 26.03.2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine inkongruente Deckung gegeben sei. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte erkannt habe, dass der Schuldner seiner Lohnzahlungspflicht nicht selbst nachgekommen sei. Die Zahlung vom Konto eines Dritten sei inkongruent. In diesem Zusammenhang weist der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2013 (Az. IX ZR 104/13, Rz. 11) und des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2013 (Az. 6 AZR 159/12) hin. Der Beklagte habe keinen klagbaren Anspruch gegen den Schuldner, die Zahlung in konkret der vorliegenden Weise, also durch Auszahlung vom Konto des …, zu erhalten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.03.2014, Az. 4 Ca 4363/12, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.264,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die streitigen Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts erfolgt seien. Der Kläger habe weder zur Zahlungsunfähigkeit noch zum Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Tatsachen vorgetragen. Zur Zahlungsunfähigkeit sei vielmehr lediglich behauptet, dass diese offensichtlich sei. Die Zahlungen seien in einem unmittelbaren Leistungsaustauschverhältnis erfolgt, welches die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens habe gewährleisten sollen. Auch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis eines – nicht vorliegenden – Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf deren wechselseitige Schriftsätze und die Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Arbeitsentgelts aus § 143 InsO zu. Voraussetzung hierfür wäre eine wirksame Anfechtung der Zahlungen, die jedoch nicht festgestellt werden kann.
1. Die Anfechtung konnte nicht gemäß § 131 Abs. 1 InsO wirksam erklärt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
§ 131 Abs. 2 InsO setzt für die Anwendung des Abs. 1 Nr. 3 die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen, der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gleich.
Die Kammer vermag sich trotz Zahlung des Arbeitsentgelts von einem Konto, welches auf den Namen eines Dritten lief, nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, wonach eine inkongruente Deckung vorliege, weil der Beklagte die Leistung „nicht in der Art“ habe verlangen können.
a) In seinem Urteil vom 21.11.2013 (Az. 6 AZR 159/12) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass „im Regelfall“ eine inkongruente Deckung vorliege, wenn der spätere Insolvenzschuldner einen Dritten anweise, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen. In diesen Fällen erfolge die Erfüllung nicht „in der Art“, wie sie geschuldet war. Dies gelte auch, wenn der Schuldner und der Dritte Schwesterunternehmen seien oder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielten. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus:
„Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gibt dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse wieder zu korrigieren. Im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens sollen bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BGB 26.04.2012 – IX ZR 74/11 – Rdnr. 35, BGHZ 193, 129; 06.10.2009 – IX ZR 191/05 – Rdnr. 13, BGHZ 182, 317). Weicht die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses ab, das zwischen Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner besteht (inkongruente Sicherung bzw. Befriedigung), erscheint der Gläubiger weniger schutzwürdig. Solche Leistungen sind im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig (vgl. BGH 06.05.2010 – IX ZR 114/08 – Rdnr. 5). Deshalb erleichtert § 131 InsO bei inkongruenter Deckung die Anfechtung im Vergleich zu § 130 InsO. Die Feststellung der Inkongruenz erfordert den Abgleich von rechtlich geschuldetem Vorgehen und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners. Dabei ist die materiellrechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO maßgeblich (BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11 – Rdnr. 73). Ausgehend vom dargestellten Zweck der Insolvenzanfechtung ist das Vorliegen der Kongruenz nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Kongruenz liegt bei Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung regelmäßig nur vor, wenn diese Abweichungen lediglich geringfügig sind und der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprechen (BGH 09.01.2003 – IX ZR 85/02 – zu III 1 a der Gründe).
II. Die nach § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse zurück zu gewährenden Werte müssen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile unter Einschaltung einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen).
1. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg. Die Befriedigung erfolgt dann nicht „in der Art“, in der sie geschuldet ist. Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, ist eine solche mittelbare Zahlung deshalb in der Regel dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar …
2. Auch bei Zahlung durch einen Dritten kann jedoch eine kongruente Deckung vorliegen, wenn ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers unanfechtbar begründet worden ist (BGH 10.05.2007 – IX ZR 146/05 – Rdnr. 8; MünchKommInso/Kaiser 3. Auflage § 131 Rdnr. 35 a), etwa weil die Zahlung auf einer entsprechenden dreiseitigen, insolvenzfest getroffenen Abrede beruhte (vgl. Uhlenbruck/Hirte 13. Auflage § 131 InsO Rdnr. 8).
a) Ob inkongruente Deckung vorliegt, entscheidet sich – wie ausgeführt – danach, ob vom Inhalt des Schuldverhältnisses abgewichen wird. Bevor Inkongruenz bejaht wird, ist es deshalb erforderlich, die geschuldete Leistung rechtlich genau zu bestimmen. Bei einem Vertrag ist maßgeblich, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben, nicht jedoch, was sie hätten vereinbaren können (BGH 02.04.1998 – IX ZR 232/96 – zu II 2 b cc der Gründe). Dies und die Übereinstimmung der Deckung mit dem Schuldinhalt sind objektiv zu beurteilen. Abweichende subjektive Vorstellungen der Beteiligten sind unerheblich (MünchKommInso/Kaiser 3. Auflage § 131 Rdnr. 9).
b) Auch wenn keine ausdrückliche dreiseitige Abrede getroffen ist, kann eine solche durch eine lange Praxis stillschweigend vereinbart werden (vgl. zur Möglichkeit konkludenter Vereinbarungen Schobmeier in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rdnr. 32) …“
b) Diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts lassen erkennen, dass auch bei Zahlungen, welche über Dritte abgewickelt wurden, nur „in der Regel“ von inkongruenter Deckung auszugehen ist, Ausnahmen somit möglich sind. Letztendlich hat jeweils im Einzelfall eine Prüfung zu erfolgen, ob der bevorzugte Gläubiger weniger schutzwürdig ist als die Mehrheit der übrigen Gläubiger. Anhaltspunkt für diese Einschätzung kann sein die Beurteilung, ob die fragliche Zahlung dem Inhalt des Schuldverhältnisses entspricht oder ob von diesem abgewichen wird. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei dieser Forderung nach einem „klagbaren“ Anspruch auf genau den gewählten Zahlungsweg aber nur um eine (und wohl die am ehesten vorkommende) mehrerer Möglichkeiten, trotz Zahlung durch einen Dritten von kongruenter Leistung auszugehen.
Eine weitere Möglichkeit stellt die hier gegebene vom Kläger selbst vorgetragene vollständige Überlassung eines Kontos zur eigenen Nutzung dar, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, der nicht im oben dargestellten Sinne „zeitnah am Insolvenzantrag“ und damit „unverdächtig“ war. Ausgehend vom Hintergrund der Erleichterung der Anfechtung inkongruenter Zahlungen erscheint vorliegend der Beklagte nämlich nicht weniger schutzwürdig, als wenn er die Zahlung tatsächlich von einem eigenen Konto des Schuldners erhalten hätte. Die Überweisung vom eigenen Konto aber ist verkehrsüblich und damit kongruent. Die Kammer geht auch davon aus, dass die vollständige eigene Nutzung des Kontos des Sohnes durch den Schuldner bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, der nicht „zeitnah am Insolvenzantrag“ war. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 4 vorgelegtem Schreiben, welches bestätigt, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass der Schuldner das fragliche Konto als eigenes genutzt hat und seine eigenen Schuldner (also die Kunden des Baueinzelunternehmens) angewiesen hatte, Zahlungen auf Werklohnforderungen auf dieses Konto zu leisten. Aus dem Schreiben ergibt sich weiterhin, dass dies von Beginn an, also ab Einrichtung des Kontos, erfolgte. Dass das Konto erst kurz vor dem Insolvenzantrag eingerichtet wurde, hat der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungspflichtige Kläger dagegen nicht behauptet.
Unstreitig hat der Schuldner über das fragliche Konto wie über ein eigenes verfügt. Diese vollständige Überlassung durch den Sohn geht über eine bloße Vollmachterteilung, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2013 war (Az. IX ZR 104/13, entnommen der Datenbank JURIS), hinaus. Im dort entschiedenen Fall hatte der Sohn über das Konto des Vaters Zahlungen aus eigenen Mitteln vorgenommen. Dieser Sachverhalt erscheint dem hier vorliegenden nur auf den ersten Blick vergleichbar. Denn dort wurde der Zahlungsweg über Einschaltung eines Dritten erst gewählt, als sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit positiv bekannt war.
Zwar bestand auch im hier vorliegenden Sachverhalt zwischen dem Sohn und der Bank ein Girovertrag i. S. d. § 676 f BGB, der dem Schuldner keine eigenen Rechte einräumte. Erst über die Abrede zwischen Schuldner und Sohn konnte der Erstere das Konto nutzen. Nach Ansicht der Kammer liegt hinsichtlich des Girovertrages ein sogenanntes „Strohmann-Geschäft“ vor. Bei diesen Geschäften werden eine oder mehrere Personen nur formal eingeschaltet, weil der wirtschaftlich an dem Geschäft interessierte (hier der Schuldner) den Erfolg nicht oder nicht alleine erreichen kann. Der Schuldner ist trotz hoher Verbindlichkeiten aus den Jahren vor 2008 und trotz Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bereits im Jahr 2005 für etwa ein Jahr mit einem Baueinzelunternehmen wirtschaftlich tätig geworden. Um dies zu ermöglichen, benötigte er ein Bankkonto als Geschäftskonto. Bei der Abrede mit dem Sohn über die Kontoüberlassung dürfte im Vordergrund gestanden haben, dass Widerstände auf Seiten der Bank überwunden werden sollten. Nach der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung im Jahr 2005 dürfte der Schuldner bei der „…“ entsprechend geführt worden sein. Selbst wenn er, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2014 vorgebracht, aufgrund einer Selbstverpflichtung der Banken tatsächlich trotzdem noch im eigenen Namen ein Konto bei einer Bank hätte eröffnen können, dürften seine subjektiven Vorstellungen hierzu andere gewesen sein (siehe dazu noch unten). Folglich hat er wohl, um sein wirtschaftliches Ziel zu erreichen, den Sohn als Strohmann vorgeschoben.
Strohmann-Geschäfte sind ein Sonderfall fiduziarischer Geschäfte. Auch insoweit liegt eine Abweichung vom Sachverhalt der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Bei den Geldbeständen des Schuldners auf dem Konto des Sohnes handelt es sich damit bei korrekter rechtlicher Bewertung zwar um Treugut, denn dieses Geld ist – was für die Annahme von Treugut grundsätzlich erforderlich ist – vollständig vom Eigenvermögen des Sohnes (als möglicher Treunehmer) abgesondert gewesen. Dennoch können die unstreitigen Erklärungen des Schuldners und des Sohnes nicht als Vereinbarung einer Verwaltungstreuhand bewertet werden. Denn der Sohn sollte – bezogen auf das fragliche Konto – von Beginn an gerade keine Verwaltungstätigkeit ausüben. Der vorliegende Fall ist damit auch nicht vergleichbar der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 29.03.2004 (Az. 3 U 160/03, entnommen der Datenbank JURIS). Dort lag eine offene Treuhand vor, die auch als Verwaltungstreuhand gewollt war. Dass die Vereinbarung eines Strohmann-Geschäfts als solche nicht „Verkehrsüblich“ ist, wirkt sich nach Ansicht der Kammer nicht im Verhältnis Schuldner-Beklagter aus. Letzterer ging – aufgrund der durch ihn nur möglichen laienhaften Betrachtung – davon aus, dass er Zahlungen seines Arbeitgebers durch Überweisung erhalten hatte, wie dies üblich ist. Er musste weiterhin nicht davon ausgehen, dass andere Gläubiger hierdurch benachteiligt wurden, da für ihn nicht erkennbar war, dass der Schuldner nicht allen Geschäftspartnern gegenüber das Konto gleichermaßen als eigenes verwendet hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Schuldner durch diese Vorgehensweise die auf dem Konto eingehenden Gelder seinen (Alt-)Gläubigern entziehen wollte (siehe auch dazu noch unten).
Die Kammer sieht in dieser Beurteilung des Sachverhalts keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, sondern eine Anwendung/Weiterentwicklung für einen Einzelfall, wie er bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.
2. Der wirksamen Anfechtung nach § 130 InsO steht entgegen, dass es sich bei den Lohnzahlungen – da kongruent erfolgt, siehe oben – um Bargeschäfte i. S. d. § 142 InsO handelt (vgl. Urteil des BAG vom 06.10.2011, Az. 6 AZR 262/10, entnommen der Datenbank JURIS). Die Anfechtung kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 133 InsO wirksam erfolgen, welche jedoch – wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat – nicht vorliegen.
a) § 133 InsO erfordert auf Seiten des Schuldners im Zeitpunkt der Ausführung der Handlung den Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Das Vorliegen dieses Vorsatzes hat der Insolvenzverwalter zu beweisen, wobei eine tatrichterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich ist, somit eine persönliche Gewissheit des Richters, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 286 Rn. 19).
Die Kenntnis des Schuldners seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Handlung stellt dabei nach der Rechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen dar, welches die Annahme des Vorliegens des subjektiven Tatbestands-Merkmals (Vorsatz) regelmäßig rechtfertigt (vgl. Urteil des BAG vom 29.01.2014, Az. 6 AZR 345/12, entnommen der Datenbank JURIS). Allerdings kann dieses Beweisanzeichen im Einzelfall erschüttert werden. Das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit müsse – so das Bundesarbeitsgericht in der eben zitierten Entscheidung – einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Das Beweisanzeichen der Zahlungsunfähigkeit dürfe dabei nicht schematisch im Sinne einer vom Anfechtungsgegner zu widerlegenden Vermutung angewendet werden.
b) Vorliegend kann bei Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles nicht von der – hier unterstellten – Kenntnis der – ebenfalls unterstellten – Zahlungsunfähigkeit auf den Vorsatz des Schuldners geschlossen werden, mit den streitgegenständlichen Lohnzahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen. Entgegen der Ansicht des Klägers meint die Kammer nicht, dass beim Schuldner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schon im Zeitpunkt der mit dem Sohn getroffenen Kontoüberlassungsabrede vorlag. Wie oben dargestellt, wollte der Schuldner eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, für die er das Konto benötigte, was zumindest auch ein starkes Motiv für die gewählte Vorgehensweise gewesen sein könnte. Es bestehen damit erhebliche Zweifel daran, dass der Schuldner zum damaligen Zeitpunkt die schon vorhandenen Gläubiger benachteiligen wollte. Die Kammer geht eher davon aus, dass der Schuldner von der Hoffnung geleitet war, gerade durch diese wirtschaftliche Betätigung seine finanzielle Situation zu verbessern und damit auch Altgläubiger befriedigen zu können.
Andere, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner seine Altgläubiger benachteiligen wollte, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Gerade die in jeder Hinsicht als eigenes erfolgte Verwendung des fraglichen Kontos spricht dafür, dass der Schuldner nicht die Absicht hatte, die hier eingehenden Mittel nur bestimmten Gläubigern zukommen zu lassen und andere davon auszuschließen.
Lässt sich bereits beim Schuldner das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht feststellen, kommt es auf die Frage der Kenntnis des Beklagten hiervon nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.
Die Kammer hat sich auf Anregung des Klägers nochmals mit der Frage der Zulassung der Revision ausführlich befasst. Im Ergebnis bedurfte es mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG der Zulassung nicht. Es handelt sich zwar um eine „grundlegende“ Rechtsfrage, die aber dennoch nicht im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG „grundsätzlich“ ist, da aufgrund der besonderen Konstellation des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden kann, dass bundesweit vergleichbare Sachverhalte auftreten könnten. Eine Abweichung von obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung sieht die Kammer ebenfalls nicht, siehe dazu schon in den Entscheidungsgründen.