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Kündigungsgenehmigung während laufender Elternzeit – Vorliegen eines besonderen Falls

Elternzeit als Schutzschild: Arbeitgeber scheitert mit Kündigungsversuch trotz angeblicher Pflichtverletzungen einer Mitarbeiterin. Das Verwaltungsgericht stellt klar: Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich. Ein Sieg für den besonderen Kündigungsschutz von Eltern mit kleinen Kindern.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Während der Elternzeit ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten, um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten.
  • Ausnahmsweise kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung zulassen, wenn ein „besonderer Fall“ vorliegt, der die Interessen des Arbeitgebers hinter die Interessen des Arbeitnehmers zurücktreten lässt.
  • Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise Stilllegung oder Verlagerung eines Betriebs, wirtschaftliche Existenzgefährdung oder schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten sein.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, um eine Kündigung während der Elternzeit zu rechtfertigen.
  • Die Gerichte prüfen individuell, ob ein solcher „besonderer Fall“ vorliegt und die Kündigung zulässig ist.
  • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegt, dass ein „besonderer Fall“ vorliegt.
  • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung bedeutet nicht automatisch, dass die Kündigung unzulässig ist, sondern dass der Arbeitgeber nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein „besonderer Fall“ vorliegt.
  • Der Arbeitnehmer ist in der Elternzeit grundsätzlich geschützt, aber es gibt Ausnahmen, die individuell geprüft werden müssen.
  • Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall entscheiden, ob die Interessen des Arbeitgebers Vorrang vor den Interessen des Arbeitnehmers haben.

Kündigung in der Elternzeit: Was sind die Ausnahmen und Besonderheiten?

Die Elternzeit ist eine wichtige Zeit für Eltern, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern und eine enge Bindung zu ihm aufzubauen. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit die Kündigung aussprechen möchte? Grundsätzlich ist die Kündigung während der Elternzeit unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch möglich, wenn ein „besonderer Fall“ vorliegt. Was das genau bedeutet, ist in der Rechtsprechung umstritten, aber es gibt verschiedene Kriterien, die berücksichtigt werden.

So kann beispielsweise eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers einen besonderen Fall darstellen. Allerdings müssen diese Gründe im Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Ob ein „besonderer Fall“ vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab. Um Klarheit zu gewinnen, ist es daher empfehlenswert, sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Wir wollen im Folgenden einen konkreten Fall beleuchten, der die Problematik der Kündigungsgenehmigung während der Elternzeit verdeutlicht.

Kündigungsschutz in der Elternzeit – Wir helfen Ihnen weiter!

Sind Sie während Ihrer Elternzeit mit einer Kündigung konfrontiert? Wir verstehen Ihre Sorgen. Als erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht kennen wir die rechtlichen Hürden für Arbeitgeber und setzen uns für Ihre Rechte ein. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Ihr Schutz in der Elternzeit liegt uns am Herzen.

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Der Fall vor Gericht


Kündigungsschutz in der Elternzeit: Arbeitgeberin scheitert mit Kündigungsversuch

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen Fall die hohen Hürden für eine Kündigung während der Elternzeit bestätigt. Eine Arbeitgeberin wollte einer Mitarbeiterin in Elternzeit außerordentlich, hilfsweise ordentlich verhaltensbedingt kündigen. Das Gericht lehnte die Zulassung der Kündigung jedoch ab.

Strenge Voraussetzungen für Kündigung in der Elternzeit

Grundsätzlich besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich. Dafür muss ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorliegen.

Das Gericht betonte, dass hierfür sehr hohe Anforderungen gelten:

  • Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen.
  • Die Anforderungen sind höher als bei einer normalen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
  • Es muss eine Interessenabwägung erfolgen zwischen dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots.

Vorwürfe der Arbeitgeberin nicht ausreichend

Die Arbeitgeberin hatte der Mitarbeiterin mehrere Pflichtverletzungen vorgeworfen:

  1. Beleidigende Äußerungen gegenüber Kollegen
  2. Exzessive private Internetnutzung während der Arbeitszeit
  3. Falsche Arbeitszeitaufzeichnungen

Das Gericht sah in keinem der Vorwürfe einen „besonderen Fall“:

  • Die behaupteten beleidigenden Äußerungen waren entweder von der Meinungsfreiheit gedeckt oder nicht ausreichend nachgewiesen.
  • Bei der privaten Internetnutzung überwog trotz möglicher Pflichtverletzung der Kündigungsschutz in der Elternzeit.
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen waren private Notizen ohne Beweiskraft.

Hohe Darlegungslast für Arbeitgeber

Das Gericht verdeutlichte die hohe Darlegungslast für Arbeitgeber bei Kündigungen in der Elternzeit:

  • Pflichtverletzungen müssen klar nachgewiesen und substantiiert dargelegt werden.
  • Bloße Behauptungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.
  • Bei der Interessenabwägung muss das Kündigungsinteresse die Schutzwürdigkeit der Elternzeit deutlich überwiegen.

Praxisrelevanz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Fall zeigt, wie schwierig Kündigungen während der Elternzeit durchzusetzen sind. Arbeitgeber sollten:

  • Pflichtverletzungen sorgfältig dokumentieren
  • Abmahnungen aussprechen
  • Die hohen rechtlichen Hürden beachten

Arbeitnehmer in Elternzeit können sich auf einen starken Kündigungsschutz verlassen. Dennoch sollten sie:

  • Arbeitsvertragliche Pflichten weiter beachten
  • Bei Konflikten das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
  • Sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen

Fazit: Hohe Hürden für Kündigungen in der Elternzeit bestätigt

Das Urteil bestätigt die restriktive Rechtsprechung zu Kündigungen während der Elternzeit. Nur in wirklich gravierenden Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen. Der besondere Schutz von Eltern mit kleinen Kindern wird damit gestärkt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den besonders starken Kündigungsschutz während der Elternzeit. Für eine Kündigung müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Arbeitgeberinteresse klar überwiegen. Die Anforderungen sind höher als bei einer normalen außerordentlichen Kündigung. Arbeitgeber tragen eine hohe Darlegungslast und müssen Pflichtverletzungen eindeutig nachweisen. Diese restriktive Auslegung stärkt den Schutz von Eltern mit kleinen Kindern erheblich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Elternteil in Elternzeit können Sie beruhigt sein: Dieses Urteil stärkt Ihren Kündigungsschutz erheblich. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Ihr Arbeitgeber muss sehr schwerwiegende Gründe nachweisen und diese klar belegen können. Selbst bei Vorwürfen wie übermäßiger privater Internetnutzung oder unangemessenen Äußerungen gegenüber Kollegen überwiegt in der Regel Ihr Schutz als Elternteil. Dennoch sollten Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin ernst nehmen. Bei Konflikten ist es ratsam, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Im Zweifelsfall können Sie sich auf Ihren starken gesetzlichen Schutz verlassen.


FAQ – Häufige Fragen

Elternzeit ist eine wunderschöne, aber auch intensive Zeit. Viele Fragen beschäftigen junge Eltern – besonders dann, wenn es um die berufliche Zukunft geht. Kündigungsschutz in der Elternzeit ist ein wichtiges Thema, das viele Unsicherheiten mit sich bringt. Unsere FAQ-Rubrik soll Ihnen Klarheit verschaffen und Ihnen wichtige Informationen an die Hand geben.


Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine Kündigung während der Elternzeit?

Eine Kündigung während der Elternzeit unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer in der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dieser Schutz beginnt bereits mit der Beantragung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Die wichtigste Voraussetzung für eine Kündigung während der Elternzeit ist das Vorliegen eines „besonderen Falls“. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Beispiele hierfür können die Stilllegung des gesamten Betriebs oder einer Betriebsabteilung sein, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Auch eine drohende Insolvenz des Unternehmens kann unter Umständen einen besonderen Fall darstellen.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung. In der Regel handelt es sich dabei um die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder eine von ihr bestimmte Stelle. Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Zustimmung stellen und dabei detailliert darlegen, warum die Kündigung trotz des besonderen Schutzes notwendig ist.

Die Behörde führt dann eine umfassende Interessenabwägung durch. Dabei werden die Schutzinteressen des Arbeitnehmers in der Elternzeit gegen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers abgewogen. Der Arbeitgeber trägt hierbei die Beweislast für das Vorliegen eines besonderen Falls und muss alle relevanten Umstände darlegen und nachweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Anforderungen an eine Kündigung während der Elternzeit außerordentlich hoch sind. Die bloße Unrentabilität des Arbeitsplatzes oder allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens reichen in der Regel nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Selbst wenn die Behörde der Kündigung zustimmt, muss der Arbeitgeber zusätzlich alle allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften beachten. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Anhörung des Betriebsrats, sofern vorhanden.

Es ist hervorzuheben, dass eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung nichtig ist. Sie entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung, selbst wenn der Arbeitgeber nachträglich versucht, die Zustimmung einzuholen.

In der Praxis führen diese strengen Voraussetzungen dazu, dass Kündigungen während der Elternzeit äußerst selten sind. Arbeitgeber müssen sehr sorgfältig abwägen, ob die Umstände tatsächlich so gravierend sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen können.

Für Arbeitnehmer bedeutet dieser besondere Kündigungsschutz eine erhebliche Sicherheit während der Elternzeit. Sie können sich in dieser Phase in der Regel darauf verlassen, dass ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Dennoch ist es ratsam, bei Erhalt einer Kündigung während der Elternzeit umgehend zu prüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

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Welche Arten von Pflichtverletzungen können überhaupt zu einer Kündigung in der Elternzeit führen?

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen eine Kündigung auch in dieser Zeit möglich ist. Dabei handelt es sich in der Regel um schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.

Eine Kündigung während der Elternzeit kann beispielsweise bei Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen gerechtfertigt sein. Wenn ein Mitarbeiter wiederholt und trotz Abmahnung respektloses oder beleidigendes Verhalten an den Tag legt, kann dies als erhebliche Störung des Betriebsfriedens gewertet werden und eine Kündigung rechtfertigen.

Auch eine extensive private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann als Pflichtverletzung gelten, die eine Kündigung begründen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Ermahnung weiterhin einen Großteil seiner Arbeitszeit für private Zwecke im Internet verbringt und dadurch seine Arbeitsleistung vernachlässigt.

Eine weitere mögliche Pflichtverletzung stellt die Manipulation von Arbeitszeitaufzeichnungen dar. Wenn ein Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben zu seinen Arbeitszeiten macht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann dies als Betrug gewertet werden und eine Kündigung rechtfertigen.

Neben diesen Beispielen gibt es weitere Verhaltensweisen, die zu einer Kündigung während der Elternzeit führen können. Dazu gehört etwa der Diebstahl von Firmeneigentum, unabhängig vom Wert der entwendeten Gegenstände. Auch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an Konkurrenzunternehmen stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Arbeitsverweigerung oder das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz können ebenfalls Gründe für eine Kündigung sein, selbst während der Elternzeit. Gleiches gilt für Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, die als besonders schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gelten.

Es ist wichtig zu betonen, dass in all diesen Fällen die Schwere der Pflichtverletzung entscheidend ist. Nicht jeder kleine Fehltritt rechtfertigt eine Kündigung während der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass das Verhalten des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Zudem muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung aussprechen. Nur wenn das Fehlverhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird oder so schwerwiegend ist, dass selbst eine einmalige Verfehlung das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört, kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Es ist zu beachten, dass der Arbeitgeber für eine Kündigung während der Elternzeit zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen muss. Diese prüft, ob tatsächlich ein besonderer Fall vorliegt, der eine Kündigung rechtfertigt. Ohne diese behördliche Zustimmung ist eine Kündigung während der Elternzeit in der Regel unwirksam.

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Was muss der Arbeitgeber tun, um eine Kündigung in der Elternzeit rechtssicher durchzusetzen?

Um eine Kündigung während der Elternzeit rechtssicher durchzusetzen, muss der Arbeitgeber mehrere Schritte beachten und hohe Hürden überwinden. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Arbeitnehmern in der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Der Arbeitgeber muss zunächst einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist in der Regel die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder eine von ihr bestimmte Stelle. In diesem Antrag muss der Arbeitgeber detailliert darlegen, warum ein besonderer Fall vorliegt, der eine Kündigung während der Elternzeit rechtfertigt.

Als besondere Fälle gelten beispielsweise die Stilllegung des gesamten Betriebes oder von Betriebsteilen, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Auch schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können einen besonderen Fall darstellen. Der Arbeitgeber trägt hierbei die volle Beweislast. Er muss alle Umstände, die die Kündigung rechtfertigen sollen, lückenlos dokumentieren und nachweisen.

Bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist es für den Arbeitgeber ratsam, vorher Abmahnungen auszusprechen. Diese müssen die Pflichtverletzung konkret benennen und auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses hinweisen. Mehrere dokumentierte Abmahnungen können die Position des Arbeitgebers im Kündigungsverfahren stärken.

Der Arbeitgeber muss zudem nachweisen, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dies beinhaltet die Prüfung von Versetzungsmöglichkeiten oder anderen zumutbaren Änderungen der Arbeitsbedingungen. Erst wenn all diese Optionen ausgeschöpft sind, kann eine Kündigung in Betracht gezogen werden.

Die Behörde prüft den Antrag des Arbeitgebers eingehend. Sie wird nur dann eine Zulässigkeitserklärung erteilen, wenn die vorgebrachten Gründe stichhaltig und überzeugend sind. Der Arbeitgeber muss also nicht nur die Tatsachen darlegen, sondern auch deren Relevanz und Schwere für das Arbeitsverhältnis schlüssig begründen.

Erhält der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung, kann er die Kündigung aussprechen. Dabei müssen die üblichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund für die Kündigung enthalten.

Es ist wichtig zu betonen, dass selbst mit der Zulässigkeitserklärung der Behörde die Kündigung vor Gericht angefochten werden kann. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass er alle Schritte des Verfahrens sorgfältig dokumentiert und seine Entscheidung jederzeit rechtfertigen kann.

Die Anforderungen an eine rechtmäßige Kündigung während der Elternzeit sind bewusst hoch angesetzt, um den Schutz von Eltern und Familien zu gewährleisten. Arbeitgeber müssen daher mit äußerster Sorgfalt und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte vorgehen, um eine Kündigung in der Elternzeit rechtssicher durchzusetzen.

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer in der Elternzeit, wenn mich mein Arbeitgeber kündigen möchte?

Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz beginnt bereits mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen, solange sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet.

In Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch zulässig sein. Dafür benötigt der Arbeitgeber jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese wird nur in besonderen Situationen erteilt, etwa bei einer Betriebsstilllegung oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Die bloße wirtschaftliche Belastung des Unternehmens durch die Elternzeit reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Sollte der Arbeitgeber trotz des Kündigungsschutzes eine Kündigung aussprechen, ist diese ohne behördliche Zustimmung grundsätzlich unwirksam. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da sonst die Kündigung als wirksam gilt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der besondere Kündigungsschutz auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Allerdings bezieht sich der Schutz nur auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis. Nimmt der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, genießt er dort keinen besonderen Kündigungsschutz.

Der Arbeitnehmer hat während der Elternzeit das Recht, sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Dabei gilt die reguläre Kündigungsfrist. Möchte der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit kündigen, muss er eine besondere Frist von drei Monaten einhalten.

Nach Beendigung der Elternzeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer grundsätzlich zu den Bedingungen des vor der Elternzeit bestehenden Arbeitsvertrags weiterbeschäftigen. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder aus dringenden betrieblichen Gründen möglich.

Sollte der Arbeitgeber während der Elternzeit eine Kündigung aussprechen, ist es ratsam, umgehend rechtliche Schritte einzuleiten. Dazu gehört die fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage und gegebenenfalls die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Weiterbeschäftigung. In solchen Fällen kann die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine Gewerkschaft von großem Nutzen sein.

Es ist zu beachten, dass der besondere Kündigungsschutz nicht unbegrenzt gilt. Er endet mit dem Ablauf der Elternzeit. Danach greift wieder der allgemeine Kündigungsschutz, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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Was kann ich tun, um meine Rechte in der Elternzeit bestmöglich zu schützen?

Der Schutz der eigenen Rechte während der Elternzeit erfordert ein proaktives Vorgehen und gute Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen. Eltern sollten sich bewusst sein, dass sie während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Dieser Schutz beginnt bereits mit der Beantragung der Elternzeit, spätestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Um die Rechte in der Elternzeit bestmöglich zu schützen, empfiehlt sich zunächst eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Informationen. Dazu gehören der schriftliche Antrag auf Elternzeit, die Bestätigung des Arbeitgebers sowie sämtliche Kommunikation bezüglich der Elternzeit. Diese Unterlagen können im Streitfall als wichtige Beweismittel dienen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gewidmet werden. Eltern haben das Recht, zwischen 15 und 32 Wochenstunden in Teilzeit zu arbeiten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die genaue Dokumentation der Arbeitszeiten und -leistungen ist hierbei von großer Bedeutung. Es empfiehlt sich, ein detailliertes Arbeitszeitprotokoll zu führen und regelmäßige Leistungsberichte zu erstellen.

Eine offene und transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Eltern sollten ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Arbeitszeitgestaltung frühzeitig und klar kommunizieren. Gleichzeitig ist es ratsam, flexibel und kompromissbereit zu bleiben, um gemeinsam eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Im Falle von Unstimmigkeiten oder Konflikten mit dem Arbeitgeber ist es wichtig, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Viele Probleme lassen sich durch eine offene Aussprache lösen, bevor sie eskalieren. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann die Hinzuziehung des Betriebsrats oder einer Gewerkschaft hilfreich sein.

Es ist zudem empfehlenswert, sich über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Bereich Elternzeit auf dem Laufenden zu halten. Gesetzesänderungen oder neue Gerichtsurteile können die Rechte von Eltern beeinflussen. Die regelmäßige Konsultation von vertrauenswürdigen Informationsquellen wie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann dabei helfen, stets gut informiert zu bleiben.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Planung der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Eltern sollten rechtzeitig vor Ende der Elternzeit mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, um die Modalitäten der Wiederaufnahme der Arbeit zu besprechen. Hierbei sollten sie sich ihrer Rechte bewusst sein, insbesondere was die Rückkehr auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz betrifft.

Abschließend ist zu betonen, dass der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit zwar weitreichend ist, aber nicht absolut. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Kündigung mit Zustimmung der zuständigen Behörde dennoch möglich sein. Umso wichtiger ist es, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kündigungsschutz: Ein besonderer Schutz für Arbeitnehmer, der sie vor einer ungerechtfertigten Kündigung bewahrt. In der Elternzeit gilt ein besonders starker Kündigungsschutz, der es Arbeitgebern sehr schwer macht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
  • Außerordentliche Kündigung: Eine fristlose Kündigung, die nur bei besonders schwerwiegenden Gründen möglich ist, wie z.B. Diebstahl oder Betrug. Im vorliegenden Fall wollte die Arbeitgeberin eine außerordentliche Kündigung aussprechen, was jedoch vom Gericht abgelehnt wurde.
  • Ordentliche Kündigung: Die „normale“ Kündigung, die unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgt. Auch hier gelten während der Elternzeit besondere Regeln und eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Pflichtverletzung: Ein Verstoß gegen die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Beispiele sind Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung oder Beleidigung von Kollegen. Im vorliegenden Fall warf die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin mehrere Pflichtverletzungen vor, die jedoch vom Gericht nicht als ausreichend für eine Kündigung angesehen wurden.
  • Darlegungslast: Die Pflicht einer Partei, bestimmte Tatsachen vor Gericht zu beweisen. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die Darlegungslast, d.h. er muss beweisen, dass ein „besonderer Fall“ vorliegt, der eine Kündigung während der Elternzeit rechtfertigt.
  • Interessenabwägung: Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien. Im vorliegenden Fall musste das Gericht die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung gegen die Interessen der Arbeitnehmerin an der Elternzeit abwägen. Das Gericht entschied, dass das Interesse der Arbeitnehmerin am Schutz der Elternzeit in diesem Fall überwog.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Dieser Paragraph regelt den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Eine Kündigung ist grundsätzlich verboten, außer in Ausnahmefällen („besondere Fälle“). Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Kündigungsgründe der Arbeitgeberin einen solchen „besonderen Fall“ darstellen.
  • § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das Gericht stellte klar, dass die Anforderungen für einen „besonderen Fall“ nach § 18 BEEG höher sind als die für einen „wichtigen Grund“ nach § 626 BGB. Im vorliegenden Fall reichten die Gründe der Arbeitgeberin nicht für eine außerordentliche Kündigung aus.
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit: Diese Vorschrift konkretisiert die Voraussetzungen für einen „besonderen Fall“ nach § 18 BEEG. Sie nennt beispielhaft schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten des Arbeitnehmers als mögliche Gründe. Im vorliegenden Fall wurden die Vorwürfe der Arbeitgeberin (beleidigende Äußerungen, Internetnutzung, Arbeitszeitaufzeichnungen) nicht als ausreichend schwerwiegend angesehen.
  • Art. 12 Grundgesetz (GG): Dieser Artikel garantiert die Berufsfreiheit. Das Gericht prüfte, ob die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmerin (Art. 5 GG) ihre angeblich beleidigenden Äußerungen rechtfertigte. Im vorliegenden Fall wurden einige Äußerungen als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Obwohl der vorliegende Fall die Elternzeit betrifft, spielt das MuSchG eine Rolle, da es ähnliche Schutzmechanismen wie das BEEG enthält. Die Rechtsprechung zum MuSchG kann daher auf Fälle der Elternzeit übertragen werden.

Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 12 ZB 15.239 – Beschluss vom 07.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beigeladenen während laufender Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Der Beklagte hat die Zulassung mit Bescheid der Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt – vom 26. August 2014 abgelehnt. Die daraufhin zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls erfolglos. Mit ihrem gegen die Klageabweisung durch das Urteil vom 28. Oktober 2014 gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend. Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

Der zulässige Antrag hat indes keinen Erfolg, da die vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so infrage stellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Genehmigung der außerordentlichen, hilfsweise verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beigeladenen bildet § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die zuständige Aufsichtsbehörde das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehende Verbot einer Kündigung während der Elternzeit bei Vorliegen eines „besonderen Falls“ ausnahmsweise aufheben und damit die Kündigung zulassen kann.

§ 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 12 ZB 13.1087 – BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 – 10 A 1990/08.Z – juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 – Au 3 K 12.266 – juris Rn. 35 f.). Demzufolge kann ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.0.2009 – 5 C 32/08 – BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 – 12 A 1659/12 – juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 – 12 C 12.264 – NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG). Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 – 12 C 12.264 – NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG). Gründet sich der „besondere Fall“ auf einen besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass während der Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 – 9 B 03.2878 – juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG). Bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kommt die Annahme eines gravierenden Pflichtenverstoßes indes nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 – Au 3 K 112.266 – juris Rn. 38). Auch wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers vor Beginn der Elternzeit wurzelt, liegt ein „besonderer Fall“, der die Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Elternzeit eröffnet, nur „ganz ausnahmsweise“ vor, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit den Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich nur unbedeutend belastet, sodass ihm ein Zuwarten mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zumutbar ist (vgl. Rancke in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.10.1970 – V C 34.69 – BVerwGE 36, 160 ff.). Die Annahme eines „besonderen Falls“ stellt mithin höhere Anforderungen als die eines „wichtigen Grundes“, der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 – 12 A 1659/12 – juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 – 10 A 1990/08.Z – juris Rn. 4).

Den „besonderen Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG kennzeichnet indes nicht ausschließlich der schwerwiegende Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers. Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 12 ZB 13.1087 – BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 – 10 A 1990/08.Z – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 – 9 B 03.2878 – juris Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung, bei der die Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der laufenden Elternzeit für den Arbeitgeber mit dem Schutzzweck des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG und den Interessen des hierdurch geschützten Arbeitsnehmers gegenüberzustellen sind (vgl. BayVGH, a.a.O.). Schließlich eröffnet erst die Annahme eines „besonderen Falls“ nach der geschilderten Abwägung den Raum für die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung der Kündigung (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 50).

1.2. Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines „besonderen Falls“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgelehnt. Die Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags führen zu keiner abweichenden Bewertung.

1.2.1 Soweit das Verwaltungsgericht zunächst die Äußerung der Beigeladenen gegenüber einer Kollegin in den Betriebsräumen der Klägerin „Du bist das Hinterfotzigste, was ich jemals erlebt habe“ und „Ich habe Dich hier rein gebracht und jetzt werden Intrigen gesponnen“ als eine noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasste Aussage angesehen und folglich nicht als ehrverletzende Beleidigung qualifiziert hat, die die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG rechtfertigen könnte, hat die Klägerin dies mit ihrem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

Ihr weiterer Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte auch die von ihr behauptete und von der Beigeladenen bestrittene Äußerung „A. ist eine Schlampe und hat ein Verhältnis mit Herrn B.“ als „besonderen Fall“ berücksichtigen müssen, greift nicht durch. Denn insoweit trägt die Klägerin auch im Zulassungsverfahren lediglich vor, ein nicht genannter Dritter, demgegenüber die Äußerung getätigt worden sein soll, habe einer namentlich benannten Zeugin hiervon berichtet. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit diesem Sachvortrag bereits ihrer für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG bestehenden Darlegungspflicht nicht genügt (zur Darlegungspflicht des Arbeitgebers vgl. Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 18 BEEG Rn. 16; Rancke in Rancke (Hrsg.), Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 26), da weder der Zeitpunkt noch die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen sein soll, und erst recht nicht der angebliche Gesprächspartner der Beigeladenen genannt werden. Damit bietet der Sachvortrag auch keinen Ansatzpunkt für amtswegige Ermittlungen durch den Beklagten wie durch das Verwaltungsgericht. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus („unabhängig davon“; Entscheidungsumdruck S. 16) auf die nur begrenzte Zuverlässigkeit eines Zeugen vom Hörensagen eingeht, handelt es sich um einen zusätzlichen, indes nicht entscheidungstragenden Begründungsansatz. Die ausschließlich zum „Zeugen vom Hörensagen“ angestellten Erwägungen der Klägerin im Begründungsschriftsatz vom 23. Februar 2015 können daher die Zulassung der Berufung nicht bewirken, da sie sich mit dem Hauptargument des Verwaltungsgerichts, der fehlenden Substantiierung des besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG durch die Klägerin, nicht auseinandersetzen. Insoweit kommt es auf die weitere Behauptung der Klägerin, es liege hier eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor, nicht entscheidungserheblich an.

Auch soweit das Verwaltungsgericht die von der Klägerin behauptete und von der Beigeladenen bestrittene Äußerung im Telefongespräch mit der Geschäftsführerin der Klägerin am 25. August 2013 „Pass mal auf, die A. ist die allergrößte Schlampe und du hast dich einer Gehirnwäsche durch Herrn B. unterziehen lassen“ für die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG als ungeeignet ansieht, ist dies nicht zu beanstanden. Diesbezüglich trägt die Klägerin im Verwaltungsverfahren wie auch in ihrem Zulassungsvorbringen selbst vor, die Geschäftsführerin habe bei dem über ihren Privatanschluss geführten Telefonat den Lautsprecher eingeschaltet, sodass ihr Ehemann – ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin – das Gespräch habe mithören können. Damit liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots wegen des heimlichen Mithörens eines Telefongesprächs vor.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass durch das absichtliche heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt wird, wenn er von dem Mithören keine Kenntnis besitzt. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz vor heimlichem Mithören von Telefongesprächen soll sicherstellen, dass die Gesprächspartner selbst bestimmen können, ob der Gesprächsinhalt einzig dem anderen Partner, einem bestimmten erweiterten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Daher wird das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn der Gesprächspartner in das Mithören eines Dritten einwilligt oder positive Kenntnis besitzt, dass sein Gespräch mitgehört wird. Eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort setzt auch nicht voraus, dass das Mithören mit Wissen eines der Gesprächsteilnehmer erfolgt, ebenso wenig durch die Kenntnis vom Vorhandensein einer Mithöreinrichtung (vgl. hierzu LAG Köln, U.v. 4.10.2013 . 10 Sa 453.13 – juris Rn. 27 f., vgl. ferner BAG, U.v. 23.4.2009 – 6 AZR 189.08 – BAGE 130, 347 Rn. 21 ff.). Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, die Beigeladene habe in das Mithören des Ehemanns konkludent eingewilligt bzw. – aufgrund des „Halls“ beim Telefonieren den angeschalteten Lautsprecher erkannt, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Aktivierung einer Lautsprecherfunktion bzw. deren Eingeschaltetseinlassen gehört nicht zu den üblichen Telefoniergewohnheiten, mit denen man heutzutage ohne weiteres rechnen müsste. Vielmehr ist das Anschalten eines Lautsprechers sowohl bei Festnetz- als auch bei Mobiltelefonen eine gesonderte, nicht allgemein praktizierte Funktion (LAG Köln, a.a.O. Rn. 28). Dass die Beigeladenen daher das Mithören erkannt und in der Folge konkludent hierin eingewilligt haben soll, stellt sich als unbelegte Behauptung der Klägerin dar, die nicht geeignet ist, die Annahme eines Beweisverwertungsverbots durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Mithin lässt sich aus der behaupteten Äußerung auch kein „besonderer Fall“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG ableiten.

Ergänzend zu dem vorstehend Ausgeführten und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass – einen Nachweis der von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beigeladenen unterstellt – die Annahme eines besonderen Falls in der Folge auch deshalb ausscheiden müsste, weil derartige Äußerungen unter Kollegen, d.h. im Innenbereich einer Firma und ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitsgebers, bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse an einer Kündigung während laufender Elternzeit und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG regelmäßig zurückstehen müssten (zu hiervon zu unterscheidenden, rufschädigenden öffentlichen Äußerungen vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 – 9 B 03.2878 – BayVBl. 2005, 409 ff Rn. 37; B.v. 29.2.2012 – 12 C 12.264 – NZA-RR 2012, 302 ff.).

1.2.2 Auch mit Blick auf die von der Klägerin behauptete exzessive private Internetnutzung der Beigeladenen während der Arbeitszeit, hat das Verwaltungsgericht die Annahme eines „besonderen Falls“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zutreffend abgelehnt. Insoweit geht es zunächst davon aus, dass die Klägerin einen schwerwiegenden Verstoß der Beigeladenen gegen arbeitsvertragliche Pflichten zwar dargelegt habe, jedoch bei der erforderlichen Abwägung die Interessen der Klägerin an einer Kündigung während der Elternzeit hinter den durch das Kündigungsverbot geschützten Interessen zurückzustehen habe, sodass im Ergebnis das Vorliegen eines besonderen Falls nicht angenommen werden kann (vgl. zum Fall einer privaten PC-Nutzung auch Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 – 10 A 1990/08.Z – juris Rn. 6 ff.). Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts, die neben ergänzenden Erwägungen unter Rn. 49 des Entscheidungsumdrucks auf die ausführlichen Erwägungen unter Rn. 46 verweist, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein und genügt insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass darüber hinaus bereits erhebliche Zweifel an der behaupteten „exzessiven“ privaten Internetnutzung der Beigeladenen bestehen sowie aufgrund der Gestattung der privaten Internetnutzung im Betrieb der Klägerin hinsichtlich der vorgelegten sog. „Logfiles“ wohl ebenfalls von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist. Letzteres könnte sich daraus ergeben, dass im Fall der gestatteten privaten Internetnutzung die Regelungen des § 88 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zugunsten der Beigeladenen eingriffen und der Klägerin die Erhebung der Internetnutzungsdaten untersagen würden (vgl. hierzu Kratz/Gubbels, Beweisverwertungsverbote bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, NZA 2009, 652 ff.). Darüber hinaus steht die Aussagekraft der von der Klägerin umfangreich vorgelegten Logfiles hinsichtlich der Dauer einer bestimmten Internetnutzung in Frage, da Logfiles lediglich ein bestimmtes Ereignis – also beispielsweise den Aufruf einer bestimmten Internetseite zu einem bestimmten Zeitpunkt – belegen, nicht hingegen den Zeitraum zwischen den protokollierten Ereignissen. Insoweit hat die Beigeladene wohl zu Recht geltend gemacht, dass die Klägerin dies bei ihren Berechnungen der Dauer der privaten Internetnutzung außer Acht gelassen habe und eine „exzessive“ private Internetnutzung gar nicht vorliege.

1.2.3 Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch in den sog. „Arbeitszeitaufschreibungen“ der Beigeladenen keinen besonderen Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gesehen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene aufgrund ihres Arbeitsvertrags nicht dazu verpflichtet war, den täglichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit einschließlich etwaiger Pausen zu dokumentieren (vgl. Ziffer III. des Arbeitsvertrags vom 1.4.2005). Insofern kann in einer „fehlerhaften“ Führung eines Arbeitszeitkontos auch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegen, sodass diesbezüglich die Annahme eines besonderen Falls von vornherein ausscheidet.

Soweit die Klägerin in einer im Vergleich zur vereinbarten Arbeitszeit – laut Ziffer III. des Arbeitsvertrag vom 1.4.2005 mindestens 40 Stunden – geringeren Arbeitszeit der Beigeladenen einen Arbeitszeitbetrug behauptet, fehlt es an einer entsprechend substantiierten Darlegung der Klägerin, die für diesen Umstand im Zweifelsfall darlegungspflichtig ist. Ihrer Darlegungspflicht hat sie indes weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren genügt. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Beigeladenen arbeitsvertraglich kein Verfahren zur Kontrolle der Arbeitszeit festgelegt hat. Beginn und Ende der Arbeitszeit sollen sich überdies nach der betrieblichen Übung richten. Valide Daten der Klägerin, die die tatsächliche Arbeitszeit der Beigeladenen dokumentieren, bestehen folglich nicht. Diese werden auch nicht durch die nachträglich auf dem PC der Beigeladenen „entdeckten“ Aufzeichnungen über Arbeitszeiten in Form einer Excel-Tabelle ersetzt, die das Verwaltungsgericht als rein private Aufzeichnungen der Klägerin gewertet und für eine gegenüber der Klägerin beabsichtigte Täuschung über die Arbeitszeit ungeeignet befunden hat.

Inwieweit in den privaten, arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Aufzeichnungen der Beigeladenen ein für öffentlich-rechtliche Sachverhalte beachtliches „Anerkenntnis gegen sich selbst“ liegen soll, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan noch erschließt es sich anderweitig. Zwar kennt das Zivilrecht im schuldrechtlichen Kontext die Rechtsfigur eines „Anerkenntnisses gegen sich selbst“. Weder aus der von der Klägerin zitierten Kommentierung (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 781 Rn. 6) noch aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (U.v. 11.11.2008 – VIII ZR 265.07 – NJW 2009, 580 ff.), die Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf wegen eines Getriebeschadens zum Gegenstand hat, ergeben sich Anhaltspunkte, die der Klägerin mit Blick auf ihre Darlegungspflicht bezüglich des besonderen Falls nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG Beweiserleichterungen zubilligen. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Mithin liegt auch in dem Komplex „Arbeitszeitaufschreibungen“ tatbestandsmäßig kein besonderer Fall vor. Erst recht kommt diesbezüglich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kein überwiegendes Arbeitgeberinteresse an einer Kündigung während der Elternzeit in Betracht. Zu letzterem Gesichtspunkt verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.

2. Die vorliegende Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

Wann ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorliegt, ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. oben sub 1.1). Insbesondere differenziert die Regelung über die Aufhebung des Kündigungsverbots während der Elternzeit nicht danach, ob der Arbeitgeber eine außerordentliche oder eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung beabsichtigt. Allenfalls dann, wenn der Beklagte nach Bejahung des Vorliegens eines „besonderen Falls“ eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Kündigung trifft, könnte sich die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung stellen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil es bereits am Vorliegen eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG fehlt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie die Klägerin im Hinblick auf die Differenzierung zwischen verschiedenen Kündigungsarten behauptet, wirft der Sachverhalt daher nicht auf.

3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche, durch das Berufungsgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu klärende Rechtsfragen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Dies gilt zunächst für die für notwendig erachtete Differenzierung zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlich verhaltensbedingten Kündigung. Da das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das Vorliegen eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verneint hat, stellt sich die Frage der Differenzierung zwischen verschiedenen Kündigungsformen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Bejahung eines besonderen Falls im vorliegenden Fall nicht.

Dies gilt in gleicher Weise für die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Gesamtwürdigung des Verhaltens eines Arbeitnehmers bei der Prüfung des besonderen Falls. Gegenstand des Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit bildet, ohne dass es hierzu einer besonderen Regelung bedürfte, der gesamte vom Arbeitgeber dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unterbreitete Kündigungssachverhalt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht, dass nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts es sich bei den behaupteten ehrverletzenden Äußerungen der Beigeladenen entweder um eine noch zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG handelt oder aber diese Äußerungen durch die Klägerin nicht nachweisbar sind. Mangels Tatbestandsmäßigkeit können diese Äußerungen daher nicht in eine „Gesamtwürdigung“ bei der Prüfung des besonderen Falls einfließen. Dies gilt gleichermaßen für den Komplex der „Arbeitszeitaufschreibung“, bei dem es aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits an der schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht jedenfalls für den Komplex der „exzessiven privaten Internetnutzung“ von einer Pflichtverletzung der Beigeladenen ausgeht, wägt es in der Folge die Interessen der Klägerin an der Kündigung mit den Interessen der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots während der Elternzeit ab. Für die Einbeziehung eines Verhaltens der Beigeladenen, das tatbestandsmäßig nicht zu einem besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG führen kann, in eine Art Gesamtwürdigung besteht daher im vorliegenden Fall kein Raum. Mithin stellen sich auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

4. Schließlich legt die Klägerin auch Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht dar.

4.1 In der unterbliebenen Einvernahme der zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht geladenen Zeugen Frau T. und Herrn B. liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert einer Prozesspartei die Möglichkeit, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Aspekten zu äußern. Besteht diese Möglichkeit, nimmt sie aber eine Prozesspartei nicht in dem Sinne wahr, dass sie sich Gehör gegenüber dem Gericht verschafft, liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. So liegt die Sache hier. Denn die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2014 keinen auf die Vernehmung der Zeugen Frau T. und Herrn B. gerichteten Beweisantrag gestellt. Mithin kann sie sich mit Blick auf die unterbliebene Zeugenvernehmung nicht auf einen Gehörsverstoß berufen.

Soweit die Klägerin sinngemäß in der unterlassenen Vernehmung der Zeugen auch eine Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nach § 86 VwGO rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn hat es eine Prozesspartei unterlassen, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf eine Zeugenvernehmung zu stellen, kommt eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nur dann in Betracht, wenn sich die Vernehmung der Zeugen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts offensichtlich aufdrängen musste. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht die Nichtberücksichtigung der angeblichen Äußerung der Beigeladenen gegenüber einem nicht benannten Dritten, der wiederum den Zeugen hiervon berichtet haben soll, auf die Darlegungspflicht der Klägerin und die fehlende Substantiierung gestützt hat. Demzufolge war die Vernehmung der benannten Zeugen aus der Perspektive des Gerichts überflüssig. Dies ist nicht zu beanstanden. Ferner erwächst allein aus der Ladung eines Zeugen zur mündlichen Verhandlung kein Anspruch einer Prozesspartei darauf, dass dieser Zeuge auch gehört und die in sein Wissen gestellte Beweisbehauptung auch berücksichtigt wird.

4.2 Auch in der unterbliebenen Vernehmung des Ehemanns der Geschäftsführerin der Klägerin, Herrn Günter T., liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin. Denn ebenso wie hinsichtlich der Zeugen T. und B. hat die Klägerin von ihrer Möglichkeit, sich durch Stellen eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht. Einer auch insoweit sinngemäß erhobenen Aufklärungsrüge ist ebenfalls entgegenzuhalten, dass sich – gemessen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das bei einem möglichen Zeugnis von Herrn Günter T. von einem Beweisverwertungsverbot ausging – eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen musste. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht von einer Zeugeneinvernahme von Herrn Günter T. abgesehen.

Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind daher nicht ersichtlich.

Im Ergebnis war daher der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2014 als unbegründet abzulehnen.

5. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens. Vorliegend gebietet es billiges Ermessen, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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