Übersicht:
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 28.05.2024
- Aktenzeichen: 8 SLa 49/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren über Urlaubsabgeltungsansprüche
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine ehemalige Pflegekraft, die gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, einen Verein, Urlaubsabgeltungsansprüche geltend macht. Die Klägerin argumentiert, dass ihr gesetzlicher Urlaub aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit über Jahre hinweg nicht verfallen sei und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sei.
- Beklagter: Der Verein als Arbeitgeber, der die Ansicht vertritt, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche der Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung nach 15 Monaten verfallen sind und daher keine weiteren Abgeltungen erforderlich sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin war seit 2010 als Pflegekraft beschäftigt. Aufgrund langjähriger Krankheit konnte sie ihren Urlaub nicht nehmen. Sie verlangt die Abgeltung ihres Resturlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er die Ansprüche als verfallen ansah.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Urlaubsansprüche der Klägerin aufgrund ihrer dauerhaften Erkrankung über den gesetzlichen Übertragungszeitraum hinaus bestehen und bei Beendigung des Arbeitsvertrages abzugelten sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 16.908,92 € brutto nebst Zinsen für die Urlaubsabgeltung der Jahre 2016 bis 2021 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Dienstvertrag der Klägerin den Fortbestand der Urlaubsansprüche im Krankheitsfall ohne zeitliche Begrenzung sicherstellt und entgegen der geänderten Rechtsprechung des BAG kein Verfall nach 15 Monaten vorgesehen ist. Der Vertrag war so auszulegen, dass die Urlaubsansprüche nicht verfallen, da der Wortlaut des Dienstvertrags keine solche Einschränkung enthält.
- Folgen: Der Beklagte muss die Urlaubsabgeltung zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugunsten des Beklagten zugelassen, da der Vertrag in vielen Fällen genutzt wird und daher grundsätzliche Bedeutung besteht.
Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht: Verfall von Ansprüchen im Fokus
Urlaubsabgeltung und der Verfall von Urlaubsansprüchen sind zentrale Themen im Arbeitsrecht, die viele Arbeitnehmer betreffen. Nach den gesetzlichen Regelungen im BGB haben Angestellte ein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen, die innerhalb eines Jahres genommen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden können. Allerdings können Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden, was häufig in Formulardienstverträgen und über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt wird.
Umso wichtiger ist es, die Bedingungen zu verstehen, die für die Gültigkeit und Abgeltung von Urlaubstagen gelten. Die Auslegung von Klauseln in Dienstverträgen kann entscheidend dafür sein, ob Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Urlaub und Vergütung durchsetzen können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte eingehend beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Langjährige Krankheit begründet keinen Urlaubsverfall bei spezieller Vertragsklausel

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat einer erkrankten Pflegekraft umfangreiche Urlaubsabgeltungsansprüche aus mehreren Jahren zugesprochen. Der Fall betraf eine Mitarbeiterin, die seit Juli 2015 durchgehend arbeitsunfähig war und deren Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2023 endete.
Vertragliche Sonderregelung verhindert Urlaubsverfall
Zentral für die Entscheidung war eine besondere Klausel im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2009. Diese sah vor, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Urlaubsanspruch auch über den regulären Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet diese Formulierung einen dauerhaften Erhalt des Urlaubsanspruchs ohne zeitliche Begrenzung.
Gericht weist Argumente des Arbeitgebers zurück
Der beklagte Arbeitgeber argumentierte erfolglos, die gesetzlichen Urlaubsansprüche seien nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeweils 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen. Das Gericht stellte klar: Die vertragliche Regelung weicht bewusst vom gesetzlichen Urlaubsregime ab und ist als eigenständige, für Mitarbeiter günstigere Regelung zu verstehen.
Weitreichende finanzielle Folgen
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 16.908,92 Euro brutto für insgesamt 144 Urlaubstage aus den Jahren 2016 bis 2021. Pro Urlaubstag wurde ein Abgeltungsbetrag von 117,42 Euro brutto zugrunde gelegt. Diese Summe kommt zu der bereits erstinstanzlich zugesprochenen Urlaubsabgeltung für 2022 und 2023 hinzu.
Grundsätzliche Bedeutung des Urteils
Das Urteil hat nach Ansicht des Gerichts grundsätzliche Bedeutung, da der betreffende Formulararbeitsvertrag auch heute noch bundesweit in vielen diakonischen Einrichtungen verwendet wird. Eine zwischenzeitlich geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche ist nach Auffassung des Gerichts nicht in bestehende Dienstverträge hineinzulesen.
Rechtliche Grenzen der Vertragsauslegung
Das Gericht betonte, dass es Sache des Arbeitgebers als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen wäre, die Urlaubsklausel als Ausfluss der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu kennzeichnen und für künftige Rechtsprechungsänderungen zu dynamisieren. Eine unklare Formulierung gehe zu Lasten des Verwenders der Vertragsbedingungen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern bezüglich ihrer Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit. Entscheidend ist, dass vertragliche Regelungen aus der Vergangenheit, die einen dauerhaften Erhalt des Urlaubsanspruchs bei Krankheit vorsehen, auch dann noch gelten, wenn sich die Rechtsprechung später geändert hat. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt in solchen Fällen bestehen und muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankheit über mehrere Jahre andauert.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie lange krank sind und Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die den Erhalt des Urlaubsanspruchs bei Krankheit zusichert, können Sie diese Ansprüche auch Jahre später noch geltend machen. Dies gilt besonders für ältere Arbeitsverträge aus der Zeit vor neueren Gerichtsentscheidungen zum Urlaubsverfall. Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie dann Anspruch auf finanzielle Abgeltung dieser aufgelaufenen Urlaubstage. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag genau auf entsprechende Regelungen und dokumentieren Sie Ihre Krankheitszeiten sorgfältig.
Urlaubsanspruch trotz Krankheit? Wir helfen Ihnen weiter.
Gerade bei langwierigen Erkrankungen ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht zu verlieren. Ältere Arbeitsverträge enthalten oft Klauseln, die Ihnen auch nach Jahren noch umfangreiche finanzielle Vorteile sichern können. Lassen Sie uns gemeinsam Ihren Vertrag prüfen und die beste Strategie für Ihre individuelle Situation entwickeln. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite und setzen Ihre Ansprüche durch.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Bedeutung haben Sonderklauseln zum Urlaub im Arbeitsvertrag?
Sonderklauseln zum Urlaub im Arbeitsvertrag ermöglichen eine differenzierte Handhabung von gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub. Während der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche nicht unterschritten werden darf, können für den darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub abweichende Regelungen getroffen werden.
Gestaltungsmöglichkeiten bei vertraglichem Mehrurlaub
Bei einem Gesamturlaub von beispielsweise 30 Tagen können Sie für die 10 Tage vertraglichen Mehrurlaub besondere Regelungen vereinbaren. Eine Pro-rata-temporis-Klausel ermöglicht die anteilige Berechnung des vertraglichen Mehrurlaubs bei unterjährigem Ein- oder Austritt.
Verfallsregelungen und Übertragung
Wenn Sie einen vertraglichen Mehrurlaub haben, können Sonderklauseln den Verfall dieser zusätzlichen Urlaubstage regeln. Der vertragliche Mehrurlaub kann zum Beispiel zum 31. Dezember des laufenden Jahres verfallen, auch wenn für den gesetzlichen Mindesturlaub eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist.
Anrechnungsregeln
Eine wichtige Rolle spielen Anrechnungsklauseln. Diese legen fest, dass genommener Urlaub zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub angerechnet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass der gesetzlich geschützte Mindesturlaub vorrangig verbraucht wird.
Urlaubsabgeltung
Sonderklauseln können auch die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln. So kann vereinbart werden, dass eine Urlaubsabgeltung nur für den nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub gewährt wird. Der vertragliche Mehrurlaub kann von der Abgeltung ausgeschlossen werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen?
Der Urlaubsanspruch bleibt beim Ausscheiden aus dem Unternehmen grundsätzlich bestehen und muss vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses genommen oder ausgezahlt werden.
Urlaubsanspruch nach Kündigungszeitpunkt
Bei einer Kündigung bis zum 30. Juni haben Sie Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat im laufenden Kalenderjahr. Wenn Sie beispielsweise zum 31. Mai ausscheiden und einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen haben, stehen Ihnen für die fünf vollen Monate acht Urlaubstage zu.
Scheiden Sie nach dem 30. Juni aus, haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern Sie bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt waren.
Abgeltung nicht genommener Urlaubstage
Können Sie Ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist nicht mehr nehmen, muss dieser finanziell abgegolten werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis Ihres durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen.
Besonderheiten bei der Urlaubsgewährung
Der Anspruch auf Urlaub oder dessen Abgeltung besteht unabhängig davon, ob Sie selbst kündigen oder gekündigt werden. Dies gilt auch bei einer Kündigung in der Probezeit oder bei einer fristlosen Kündigung.
Bei längerer Krankheit bleiben Ihre Urlaubsansprüche bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen. Sind Sie zum Beispiel im laufenden Jahr noch teilweise arbeitsfähig gewesen, verfallen Ihre Urlaubsansprüche nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig über Ihren Urlaubsanspruch informiert und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat.
Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen beachtet werden?
Grundsätzliche Verfallsfristen
Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei der übertragene Urlaub dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss.
Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Der Verfall von Urlaubsansprüchen tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich über die noch bestehenden Urlaubsansprüche informiert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diese Belehrung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht zu laufen.
Besondere Situationen
Bei längerer Krankheit können Urlaubsansprüche bis zu 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Urlaubsjahres übertragen werden. Wenn Sie während der Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten für die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung besondere Fristen:
Gesetzliche Verjährungsfrist: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Vertragliche Ausschlussfristen: In vielen Arbeitsverträgen sind kürzere Ausschlussfristen von zwei bis drei Monaten vereinbart. Diese Fristen beginnen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Wenn Sie beispielsweise zum 31. Dezember ausscheiden und eine zweimonatige Ausschlussfrist gilt, müssen Sie Ihre Urlaubsabgeltung bis Ende Februar des Folgejahres geltend machen.
Tarifvertragliche Fristen: Tarifverträge können ebenfalls eigene, auch kürzere Verfallfristen vorsehen. Diese müssen Sie unbedingt einhalten, da der Anspruch sonst verfällt – unabhängig davon, ob er ursprünglich berechtigt war.
Die Geltendmachung muss in der Regel schriftlich erfolgen. Eine bloße mündliche Anfrage reicht meist nicht aus. Bei der Berechnung der Fristen zählt der Tag des Zugangs beim Arbeitgeber.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Urlaubsabgeltungsanspruch
Ein gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Vergütung nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und wandelt den ursprünglichen Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Die Höhe berechnet sich aus dem regulären Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während des Urlaubs erhalten hätte. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat bei Kündigung noch 10 Resturlaubstage. Bei einem Tagesgehalt von 100 Euro erhält er eine Abgeltung von 1.000 Euro brutto.
Übertragungszeitraum
Die gesetzliche Frist, innerhalb derer nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr noch genommen werden kann. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, kann aber bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Bei Krankheit gelten besondere Regelungen mit einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres.
Formulardienstvertrag
Ein standardisierter Arbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber vorformuliert wurde und für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet wird. Diese Verträge unterliegen den strengen Regelungen der §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht). Unklare Formulierungen werden zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt. Beispiel: Ein Krankenhaus verwendet für alle Pflegekräfte den gleichen Vertragsvordruck mit identischen Klauseln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (hier der Arbeitgeber) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. Im Arbeitsrecht gelten nach § 310 Abs. 4 BGB besondere Regeln für AGB-Klauseln. Sie müssen klar, verständlich und transparent sein. Überraschende oder benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Unklarheiten gehen stets zu Lasten des Verwenders.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Der Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der jedem Arbeitnehmer nach § 1, § 3 Bundesurlaubsgesetz zusteht. Er beträgt bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage (bei 5-Tage-Woche 20 Tage) pro Kalenderjahr. Der Anspruch dient der Erholung und kann durch Tarifverträge oder Arbeitsverträge erhöht, aber nicht unterschritten werden.
Dynamische Vertragsklausel
Eine Vertragsbestimmung, die sich automatisch an Rechtsänderungen oder neue Rechtsprechung anpasst. Im Arbeitsrecht besonders relevant bei Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge oder Rechtsprechung. Beispiel: Eine Klausel verweist auf „die jeweils geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsverfall“ und passt sich damit automatisch an neue Urteile an.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Arbeitsvertrag im Allgemeinen und besagt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung. Im vorliegenden Fall ist § 611 BGB relevant, da er die Grundlage für das gesamte Arbeitsverhältnis zwischen der Pflegekraft und dem diakonischen Arbeitgeber bildet und somit auch die Grundlage für die im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen zum Urlaubsanspruch darstellt.
- § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Dieser Paragraph legt den Mindesturlaubsanspruch für Arbeitnehmer fest. Er besagt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Im vorliegenden Fall ist § 1 BUrlG relevant, da er den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch der Pflegekraft definiert, der durch den Arbeitsvertrag und die AVR noch erweitert wurde.
- § 3 BUrlG: Dieser Paragraph regelt den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und besagt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden soll. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so ist er nach § 3 BUrlG im Folgejahr zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist § 3 BUrlG relevant, da er die grundsätzliche Regelung zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Übertragung des Urlaubs bei krankheitsbedingter Verhinderung enthält, von der in diesem Fall durch die spezielle Vertragsklausel abgewichen wurde.
- § 7 BUrlG: Dieser Paragraph regelt die Abgeltung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er besagt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall ist § 7 BUrlG relevant, da die Pflegekraft aufgrund ihrer langjährigen Krankheit ihren Urlaub nicht nehmen konnte und dieser daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.
- § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsrecht und besagt, dass bei der Anwendung von AGB auf Arbeitsverträge die für Verbraucher geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB relevant, da der Arbeitsvertrag der Pflegekraft AGB enthält (AVR) und diese nach den für Verbraucher geltenden Vorschriften auszulegen sind, was bedeutet, dass unklare Formulierungen zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender der AGB gehen.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 8 SLa 49/24 – Urteil vom 28.05.2024
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