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Verjährung der Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins

Ein Insolvenzverwalter muss tief in die Tasche greifen! Der Pensions-Sicherungs-Verein hat vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen wichtigen Sieg errungen und Nachzahlungen für Betriebsrenten in Höhe von 24.283 Euro erstritten. Das Gericht entschied, dass für diese Ansprüche eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt, was weitreichende Folgen für Insolvenzverfahren haben könnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: 4 Sa 36/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, der Ansprüche aus Betriebsrentenzusagen im Insolvenzfall geltend macht.
  • Beklagter: Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. M. GmbH & Co. KG, der die nachträgliche Forderungsanmeldung bestritt und die Einrede der Verjährung erhob.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger meldete Forderungen aus Betriebsrentenzusagen zur Insolvenztabelle an, die zunächst mit einem Zinssatz von 5,5 % und später unter Berücksichtigung eines geänderten gesetzlichen Zinssatzes von 4 % berechnet wurden. Der Beklagte bestritt die nachgerechneten Forderungen und berief sich auf die Verjährung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Anspruch des Klägers der kurzen dreijährigen oder der langen 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der umgewandelte Kapitalabfindungsanspruch der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt, da er stammesrechtsgleich ist. Der Charakter der übergehenden Anspruchs als wiederkehrende Leistungen bleibt trotz Kapitalisierung unverändert.
  • Folgen: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.

Verjährung von Pensionsansprüchen: Wichtige Aspekte für Versicherte und Rentner

Die Verjährung von Pensionsansprüchen spielt eine entscheidende Rolle für Versicherte und Rentner des Pensions-Sicherungs-Vereins. Bei der Berechnung der Verjährungsfristen müssen verschiedene rechtliche Grundlagen beachtet werden, die festlegen, bis wann Ansprüche auf Pensionsleistungen geltend gemacht werden können. Die rechtlichen Fristen in der Pensionsversicherung sind oft komplex und können dazu führen, dass berechtigte Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geprüft oder geltend gemacht werden.

Ein Verjährungsschutz für Pensionsansprüche ist essenziell, um sicherzustellen, dass Versicherte ihre rechtlichen Rechte wahren können. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall behandelt, der die Thematik der Verjährung von Ansprüchen des Pensions-Sicherungs-Vereins beleuchtet und die relevanten Aspekte sowie die möglichen Konsequenzen für Betroffene verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Pensions-Sicherungs-Verein erhält Recht bei Verjährungsfrist für Betriebsrenten in Insolvenzfällen

Insolvenzverwalter prüft Berechnungen von Pensionsansprüchen.
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem wegweisenden Urteil die Position des Pensions-Sicherungs-Vereins im Streit um Verjährungsfristen bei Betriebsrentenansprüchen gestärkt. Der Verein hatte nach einer Neuberechnung von Betriebsrentenansprüchen einen zusätzlichen Betrag von 24.283 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, was der Insolvenzverwalter unter Berufung auf Verjährung zunächst ablehnte.

Höhere Kapitalabfindung nach BAG-Urteil rechtmäßig

Die ursprüngliche Forderung des Pensions-Sicherungs-Vereins basierte auf einem versicherungsmathematischen Gutachten mit 5,5 Prozent Rechnungszinssatz. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mai 2021, das einen niedrigeren Zinssatz von 4 Prozent für die Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen festlegte, erfolgte eine Neuberechnung. Diese führte zu der streitigen Nachforderung, die der Insolvenzverwalter der A. M. GmbH & Co. KG mit Verweis auf eine dreijährige Verjährungsfrist zurückwies.

Gericht bestätigt 30-jährige Verjährungsfrist

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Pensions-Sicherungs-Vereins und bestätigte die Anwendbarkeit der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 18a Satz 1 BetrAVG. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kapitalabfindungsanspruch stammrechtsgleichen Charakter habe. Der Verlust dieses Rechts würde Pensionäre unverhältnismäßig hart treffen, da nicht nur einzelne Rentenraten, sondern faktisch die gesamte Versorgung für die Zukunft verloren ginge.

Schutz der Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall

Das Gericht betonte, dass sich der grundlegende Charakter der Rentenansprüche durch den Übergang auf den Pensions-Sicherungs-Verein nicht ändere. Die Sukzessionsrechtliche Identität der Forderungen bleibe bestehen. Auch die Tatsache, dass mit dem Pensions-Sicherungs-Verein ein institutioneller Gläubiger die Ansprüche geltend macht, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Richter erkannten an, dass die Ermittlung und Berechnung der Ansprüche bei Insolvenzfällen aufwändig und komplex sein könne, was gegen eine kurze Verjährungsfrist spreche.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass für Kapitalabfindungen von Betriebsrenten im Insolvenzfall die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Dies betrifft auch nachträgliche Anpassungen der Abfindungsbeträge, wie sie etwa durch geänderte Zinssätze bei der Berechnung entstehen können. Das Gericht stärkt damit den Schutz von Betriebsrentenansprüchen, indem es verhindert, dass diese durch kurze Verjährungsfristen verloren gehen könnten. Die Entscheidung unterstreicht den besonderen Charakter der betrieblichen Altersversorgung als wichtige Form der sozialen Absicherung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber insolvent wird, haben Sie als Betriebsrentner oder Anwärter einer Betriebsrente deutlich mehr Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Der Pensions-Sicherungs-Verein, der Ihre Betriebsrente im Insolvenzfall absichert, kann auch nach Jahren noch höhere Zahlungen für Sie durchsetzen, wenn sich beispielsweise Berechnungsgrundlagen ändern. Dies gibt Ihnen als Betroffener mehr Sicherheit, dass Ihre Alterssicherung auch bei komplexen oder länger dauernden Insolvenzverfahren nicht gefährdet ist. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihre Ansprüche zu schnell verjähren könnten.


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Bei Fragen rund um Ihre betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall unterstützen wir Sie mit fundierter rechtlicher Expertise. Unsere Experten prüfen Ihre individuellen Ansprüche und zeigen Ihnen auf, welche Handlungsmöglichkeiten sich aus der aktuellen Rechtsprechung für Ihre persönliche Situation ergeben. Die langjährige Erfahrung unserer Anwälte im Bereich der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten gibt Ihnen die Gewissheit, bestmöglich vertreten zu sein. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Verjährungsfristen gelten für Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall?

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterscheidet bei der Verjährung zwischen verschiedenen Anspruchsarten.

Grundsätzliche Verjährungsfristen

Der grundlegende Versorgungsanspruch (Rentenstammrecht) verjährt in 30 Jahren. Dies betrifft den fundamentalen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung an sich sowie Ansprüche, die das Stammrecht unmittelbar beeinflussen.

Laufende Rentenzahlungen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist.

Besonderheiten bei Einmalzahlungen

Bei Kapitalleistungen gilt die 30-jährige Verjährungsfrist, da es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt.

Verjährung bei Pensionskassen

Bei der Durchführung über eine Pensionskasse gilt eine besondere Regelung: Die dreijährige Verjährungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber beginnt erst, wenn die Verjährung gegenüber der Pensionskasse eingetreten ist. Dies kann zu einer effektiven Verjährungsfrist von sieben Jahren führen, da zunächst die dreijährige versicherungsrechtliche Verjährungsfrist ablaufen muss, bevor die dreijährige betriebsrentenrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Insolvenzsicherung durch den PSVaG

Im Insolvenzfall übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. Ab 2022 haftet der PSVaG bei Pensionskassen für alle Sicherungsfälle in vollem Umfang. Für Versicherungsfälle vor 2022 greift die Einstandspflicht des PSV nur bei Leistungskürzungen von mehr als 50% oder wenn das Einkommen unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Anpassungsprüfung der Betriebsrente

Der Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebene Anpassungsprüfung der laufenden Versorgungsleistungen verjährt in 30 Jahren. Die aus der Anpassung resultierenden erhöhten Rentenbeträge unterliegen als Teil der laufenden Leistungen wiederum der dreijährigen Verjährungsfrist.


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Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

Bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers ist Ihre Betriebsrente durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Der PSVaG übernimmt die Zahlung Ihrer Betriebsrente, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Umfang der Sicherung

Der PSVaG sichert sowohl laufende Betriebsrenten als auch unverfallbare Anwartschaften. Wenn Sie bereits Betriebsrente beziehen, werden die laufenden Zahlungen mit dem Wert fortgeführt, der zum Insolvenzzeitpunkt gilt. Rückständige Versorgungsleistungen gleicht der PSVaG für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht aus.

Besonderheiten bei Betriebsübergang

Wird Ihr Betrieb aus der Insolvenz heraus von einem neuen Eigentümer übernommen, gilt eine besondere Regelung: Der neue Eigentümer haftet nur für Betriebsrentenansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Für alle Anwartschaften aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung bleibt der PSVaG zuständig.

Verjährung der Ansprüche

Ihre grundsätzlichen Ansprüche auf Betriebsrente (das sogenannte Rentenstammrecht) verjähren erst nach 30 Jahren. Die einzelnen laufenden Rentenzahlungen verjähren hingegen nach drei Jahren. Wenn Sie beispielsweise seit 2015 Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente haben, sind die monatlichen Zahlungsansprüche aus den Jahren vor 2021 bereits verjährt, während Ihr grundsätzlicher Rentenanspruch noch bis 2045 geltend gemacht werden kann.

Einschränkungen der Sicherung

Bei Pensionskassen greift der Insolvenzschutz durch den PSVaG erst dann, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen kürzt. In diesem Fall müssen Sie einen formlosen Antrag beim PSVaG stellen. Ein Anspruch gegen den PSVaG besteht allerdings nur, wenn die Kürzung mehr als die Hälfte der ursprünglich zugesagten Leistung beträgt oder wenn Ihr Einkommen durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.


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Wie werden Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall berechnet?

Grundlagen der Berechnung

Die Berechnung der Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall erfolgt nach dem Prinzip der sofortigen Fälligkeit. Nach § 41 Abs. 1 InsO werden nicht fällige Forderungen als fällig gestellt. Diese Ansprüche müssen kapitalisiert werden, wobei der Vorteil der sofortigen Fälligkeit durch eine Abzinsung ausgeglichen wird.

Maßgeblicher Zinssatz

Für die Abzinsung des Kapitalbetrags gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent nach § 246 BGB. Diese Regelung wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt und schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Frühere Zinssätze, wie der ehemals verwendete Satz von 5,5% unter der Konkursordnung, sind nicht mehr relevant.

Berechnungszeitpunkt und Höhe

Der PSV berechnet die Ansprüche zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Dabei gilt:

  • Die Berechnung erfolgt auf Basis der bei Insolvenzeröffnung maßgeblichen rechnerischen Eckdaten
  • Spätere Änderungen der Berechnungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt (Festschreibeeffekt)
  • Es existiert eine Höchsthaftungsgrenze in Höhe des Dreifachen der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

Besonderheiten bei verschiedenen Durchführungswegen

Bei der Berechnung sind die unterschiedlichen Durchführungswege zu beachten:

  • Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen sind uneingeschränkt gesichert
  • Bei Direktversicherungen erfolgt eine Leistung des PSV nur, wenn kein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht
  • Für regulierte Pensionskassen besteht seit dem 01.01.2022 eine Insolvenzsicherungspflicht
  • Bei Pensionsfonds sichert der PSV nur die im Insolvenzfall nicht vom Pensionsfonds selbst leistbaren Versorgungsleistungen ab

Die Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Bei betriebsrentenrechtlichen Ansprüchen gegen den Arbeitgeber gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, während einzelne wiederkehrende Renten innerhalb von drei Jahren verjähren.


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Welche Rechte habe ich bei Neuberechnung meiner Betriebsrente?

Bei der Neuberechnung Ihrer Betriebsrente haben Sie weitreichende Rechte, die auch nach vielen Jahren noch geltend gemacht werden können. Das Stammrecht auf eine Betriebsrente verjährt erst nach 30 Jahren gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG.

Grundlegende Überprüfungsrechte

Sie können jederzeit eine Überprüfung der Ausgangsrente verlangen, wenn Ihre Betriebsrente auf einer Betriebsvereinbarung basiert. Diese Möglichkeit besteht unbegrenzt – auch Jahrzehnte nach Rentenbeginn.

Wenn Sie feststellen, dass Ihre Betriebsrente falsch berechnet wurde, können Sie eine Neuberechnung fordern. Die einzelnen monatlichen Rentenansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist jeweils am Ende des Entstehungsjahres beginnt. Wenn Sie beispielsweise eine Betriebsrente aus Juli 2022 haben, verjährt dieser Anspruch erst am 31. Dezember 2025.

Nachzahlungsansprüche

Bei einer erfolgreichen Neuberechnung können erhebliche Nachzahlungsansprüche entstehen. In einem konkreten Fall führte eine Neuberechnung zu einer Nachzahlung von über 18.000 Euro.

Besonderheiten bei der Durchsetzung

Wenn Ihre Betriebsrente über eine externe Versorgungseinrichtung wie eine Pensionskasse ausgezahlt wird und deren Leistungen geringer ausfallen als zugesagt, muss Ihr ehemaliger Arbeitgeber diese Lücke ausgleichen. Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes festgelegt.

Die regelmäßige Anpassungsprüfung Ihrer laufenden Betriebsrente muss alle drei Jahre erfolgen. Dabei sind Ihre Belange als Rentner und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wenn Sie eine solche Anpassung für nicht ausreichend halten, können Sie diese ebenfalls überprüfen lassen.


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Was muss ich tun, um meine Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall zu sichern?

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert automatisch Ihre Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall. Als Versorgungsempfänger oder Anwärter haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen in der Höhe, die der Arbeitgeber ohne Insolvenz hätte erbringen müssen.

Notwendige Schritte zur Anspruchssicherung

Der PSVaG wird nicht automatisch tätig. Sie sollten daher folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Arbeitsvertrag und die darin enthaltenen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
  • Dokumentieren Sie Ihre Ansprüche durch Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen wie Versorgungszusagen und Rentenberechnungen.
  • Melden Sie sich beim PSVaG, sobald Sie von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers erfahren. Sie müssen nicht auf die Meldung des Insolvenzverwalters warten.

Während des Insolvenzverfahrens

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Rentenzahlungen zunächst eingestellt. Der PSVaG übernimmt dann die Zahlungen nach Prüfung der Ansprüche. Bei größeren Verfahren mit über 1.000 Betriebsrentnern kann die Prüfung bis zu einem Jahr dauern.

Besonderheiten bei verschiedenen Durchführungswegen

Der Insolvenzschutz gilt für:

  • Direktzusagen
  • Unterstützungskassen
  • Pensionsfonds
  • Regulierte Pensionskassen

Bei Pensionskassen und Pensionsfonds greift der Insolvenzschutz nur, wenn der Sicherungsfall beim Trägerunternehmen eintritt.

 

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Insolvenzverwalter

Ein von Gericht bestellter, unabhängiger Verwalter, der bei einer Insolvenz das Vermögen des Schuldners verwaltet und die Interessen der Gläubiger vertritt. Er übernimmt die Kontrolle über das Vermögen, prüft die wirtschaftliche Situation und verteilt vorhandene Mittel an die Gläubiger. Geregelt wird dies in der Insolvenzordnung (InsO) §§ 56-66. Ein Beispiel wäre die Verwaltung einer insolventen GmbH, bei der der Insolvenzverwalter Vermögenswerte verkauft und den Erlös an die Gläubiger auszahlt.


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Betriebsrente

Eine zusätzliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten neben der gesetzlichen Rente zusagt. Die rechtliche Grundlage bildet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Betriebsrente kann verschiedene Formen annehmen, etwa als monatliche Rentenzahlung oder einmalige Kapitalleistung. Wenn ein Unternehmen insolvent geht, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die zugesagten Betriebsrenten.


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Verjährungsfrist

Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im deutschen Recht gibt es verschiedene Verjährungsfristen, die im BGB geregelt sind. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), in besonderen Fällen wie bei Betriebsrenten kann sie aber auch 30 Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Leistung verweigern.


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Versicherungsmathematisches Gutachten

Eine fachliche Berechnung zukünftiger Versorgungsleistungen durch Mathematiker mit spezieller Expertise. Diese Gutachten berücksichtigen verschiedene Faktoren wie Lebenserwartung, Zinsentwicklung und Inflation. Die Berechnungsgrundlagen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ein wichtiger Faktor ist der Rechnungszinssatz, der die erwartete Verzinsung des Kapitals widerspiegelt.


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Sukzessionsrechtliche Identität

Ein Rechtsprinzip, nach dem Ansprüche bei einem Gläubigerwechsel unverändert bleiben. Geregelt in §§ 398 ff. BGB bedeutet dies, dass der neue Gläubiger exakt dieselben Rechte erhält wie der ursprüngliche. Im Kontext der Betriebsrenten bedeutet dies, dass der Pensions-Sicherungs-Verein dieselben Rechte hat wie der ursprüngliche Arbeitgeber.


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Insolvenztabelle

Ein offizielles Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen in einem Insolvenzverfahren gemäß § 175 InsO. Gläubiger müssen ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden, damit diese im Verfahren berücksichtigt werden. Die Tabelle enthält Details wie Höhe der Forderung und Rang. Nur angemeldete und festgestellte Forderungen werden bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18a BetrAVG: Diese Vorschrift regelt die Verjährung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Insbesondere wird hier eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren für Kapitalabfindungsansprüche in Insolvenzverfahren festgelegt. Dies ist besonders relevant für Personen, die Ansprüche aus einer Betriebsrente geltend machen möchten, da sie in der Regel aufgrund der Insolvenz von bürokratischen Hürden betroffen sind.
  • § 14 BetrAVG: Diese Vorschrift beschreibt die gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensions-Sicherungs-Verein leistet hier Unterstützungszahlungen, die sicherstellen sollen, dass Betriebsrentner im Insolvenzfall abgesichert sind. Im konkreten Fall ist der Kläger Träger dieser gesetzlichen Insolvenzsicherung, was die Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten maßgeblich beeinflusst.
  • § 45 InsO: Hierbei handelt es sich um Regelungen, die die Sicherung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzverfahren betreffen. Nach dieser Vorschrift müssen die Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins als Masseverbindlichkeiten behandelt werden, was für die finanzielle Lage der Rentenansprüche von Bedeutung ist und im vorliegenden Fall die Vorgehensweise zur Forderungsanmeldung beeinflusst hat.
  • § 46 InsO: Diese Vorschrift regelt die Behandlung von Forderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Sie stellt die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen bereit, innerhalb derer der Pensions-Sicherungs-Verein Forderungen anmeldet und diese im Insolvenzverfahren durchsetzt. Im Fall wurde darüber gestritten, welche Ansprüche des Klägers weiterhin gültig und nicht verjährt sind.
  • § 69 Abs. 2 ArbGG: Diese Vorschrift ermöglicht es, die Tatsachen und Umstände des vorigen Verfahrens zu berücksichtigen, was die rechtlichen Argumente beider Parteien in der Berufungsverhandlung stärkt. Sie stellt sicher, dass die vorangegangenen Entscheidungen und der faktische Hintergrund in der Berufungsverhandlung nicht ignoriert werden, was für die Beurteilung der Verjährung der Ansprüche von Relevanz ist.

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Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 36/23 – Urteil vom 28.02.2024


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