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Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Ausschlussfrist

Eine Mutter verliert nach dreijähriger Elternzeit ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 15.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies ihre Klage ab, da sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist versäumt hatte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Fristen und Klauseln im Arbeitsvertrag genau zu kennen und einzuhalten, besonders nach längeren Abwesenheitszeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 11.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 2/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ehemalige Arbeitnehmerin, die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2020, 2021 und 2022 geltend macht. Sie argumentiert, dass die vertragliche Ausschlussfrist unwirksam sei, da sie gegen verschiedene Bestimmungen des BGB verstoße und Ansprüche nicht ausreichend ausnehme.
  • Beklagte: Ehemalige Arbeitgeberin, die die Klage abweist mit der Begründung, dass alle Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 23. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2022 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Elternzeit beantragte die Klägerin erstmals am 26. April 2023 eine Urlaubsabgeltung, die von der Beklagten abgelehnt wurde. Der Disput beinhaltete die Wirksamkeit von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, die festlegten, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen wirksam sind oder ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, was zur Unwirksamkeit dieser Regelungen führen würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde bestätigt. Die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind wirksam. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist daher erloschen, da er nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
  • Begründung: Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag ist trotz Verstößen unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten gültig. Es wurde festgestellt, dass die Fristregelungen im Vertrag wirksam sind und der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ausschlussfristen im Arbeitsrecht unter bestimmten Bedingungen trotz Mängeln rechtswirksam sein können. Die Revision wurde zugelassen aufgrund der rechtlichen Bedeutung der Ausschlussfristen im Kontext der DSGVO.

Rechtswirksamkeit von Ausschlussfristen: Ein Fall beleuchtet die Herausforderungen

Die Wirksamkeit einer Formularmäßig vereinbarten Ausschlussfrist ist ein zentrales Thema im Vertragsrecht, das sowohl für Anbieter als auch für Verbraucher von großer Bedeutung ist. Ausschlussfristen regeln, innerhalb welcher Zeiträume Ansprüche geltend gemacht werden müssen, und können somit maßgeblichen Einfluss auf die rechtliche Effektivität von Vertragsbedingungen haben. In vielen Verträgen finden sich solche Fristen, die häufig zur Haftungsbeschränkung dienen und wichtige rechtliche Folgen zeitlicher Begrenzungen nach sich ziehen.

Besonders umstritten sind die Anfechtung und die zulässige Ausgestaltung dieser Ausschlussfristen, denn nicht jede Frist ist rechtlich wirksam. Der Gerichtsstand spielt ebenfalls eine Rolle, zumal in Streitfällen oft geprüft werden muss, ob die Fristsetzung im Vertrag oder nachträgliche Änderungen wirksam waren. Ein konkreter Fall wird im Folgenden betrachtet, um die rechtlichen Herausforderungen und die Auswirkungen von Ausschlussfristen aufzuzeigen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Ausschlussfristen: Gericht bestätigt Verfall von Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Unbeachteter Brief einer Anwaltskanzlei zu verpasster Frist auf einem chaotischen Schreibtisch mit Unterlagen und Snacks.
Wirksamkeit von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Klage einer Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020 bis 2022 abgewiesen. Die seit April 2017 beschäftigte Klägerin befand sich bis August 2022 in dreijähriger Elternzeit, ihr Arbeitsverhältnis endete im Oktober 2022. Erst im April 2023 machte sie erstmals Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 14.926,14 Euro brutto geltend.

Wirksame Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit dieser Regelung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte die Klägerin ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bis spätestens Ende Januar 2023 anmelden müssen.

Umfassende Prüfung der Ausschlussklausel

Die Richter sahen in der Vertragsklausel keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Zwar waren Ansprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und grob fahrlässigem Handeln nicht ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen. Diese Einschränkung machte die Klausel aber nicht unwirksam. Auch das Fehlen spezieller Ausnahmen für tarifliche Ansprüche oder branchenspezifische Mindestlöhne führte nicht zur Unwirksamkeit, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine entsprechenden Regelungen für das Arbeitsverhältnis galten.

Datenschutzrechtliche Ansprüche ebenfalls erfasst

Das Gericht setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung von der Ausschlussfrist erfasst werden dürfen. Es bejahte dies für den konkreten Fall, da die Frist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu laufen beginnt. Zudem war die DSGVO beim Abschluss des Arbeitsvertrags im Januar 2017 noch nicht in Kraft, sodass entsprechende Ausnahmen nicht erforderlich waren.

Kostenverteilung nach Teilerfolg

Während die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig tragen muss, werden die erstinstanzlichen Kosten zwischen den Parteien geteilt. Dies berücksichtigt den Teilerfolg der Klägerin in einem parallel geführten Verfahren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Ausschlussfristen ohne ausdrückliche Ausnahme von DSGVO-Ansprüchen wirksam sind, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt wichtige Fragen zur Wirksamkeit von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen. Auch wenn eine Ausschlussfrist nicht ausdrücklich Ansprüche bei fahrlässiger Körperverletzung oder aus Datenschutzrecht ausnimmt, bleibt sie grundsätzlich wirksam. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses – waren damals keine Tarifverträge oder Mindestlöhne anwendbar, muss die Klausel diese auch nicht explizit erwähnen. Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit bei der Gestaltung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer müssen Sie besonders auf die Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag achten – diese sind in der Regel wirksam und können dazu führen, dass Ihre Ansprüche verfallen. Prüfen Sie genau, innerhalb welcher Frist Sie Ihre Forderungen geltend machen müssen. Wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Fälligkeit Ihres Anspruchs als Startpunkt der Frist. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um keine Ansprüche durch Fristablauf zu verlieren.


Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag: Ihre Rechte sichern

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg zeigt, wie wichtig es ist, die Fristen in Ihrem Arbeitsvertrag genau zu kennen. Gerade bei komplexen Ansprüchen wie Urlaubsabgeltung nach Elternzeit können unklare Regelungen schnell zu Unsicherheiten führen. Um Ihre Rechte zu wahren und keine wertvolle Zeit zu verlieren, kann es sinnvoll sein, die Klauseln in Ihrem Vertrag von erfahrenen Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche zu identifizieren und fristgerecht geltend zu machen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag und wozu dienen sie?

Ausschlussfristen, auch Verfallfristen genannt, sind vertraglich festgelegte Zeiträume, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Werden diese Fristen versäumt, erlöschen die Ansprüche unwiderruflich.

Zweck und Bedeutung

Der zentrale Zweck von Ausschlussfristen liegt in der Schaffung von Rechtssicherheit für beide Arbeitsvertragsparteien. Sie stellen klar, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht endlos bestehen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollen zeitnah wissen, ob noch offene Forderungen zwischen ihnen bestehen.

Rechtliche Ausgestaltung

Eine wirksame Ausschlussfrist muss mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Mindestfrist muss drei Monate betragen
  • Sie muss für beide Vertragsparteien gleichermaßen gelten
  • Es darf keine strengere Form als die Textform verlangt werden
  • Die Klausel muss transparent und verständlich formuliert sein

Besonderheiten und Ausnahmen

Ausschlussfristen können sich auf vertragliche und gesetzliche Ansprüche erstrecken. Wichtige Ausnahmen bestehen jedoch bei:

  • Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn
  • Ansprüchen aus vorsätzlichen Handlungen
  • Gesetzlich unabdingbaren Ansprüchen

Ein wesentlicher Unterschied zur Verjährung besteht darin, dass das Arbeitsgericht Ausschlussfristen von Amts wegen prüft. Dies bedeutet, dass sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf die Ausschlussfrist berufen muss.

Typische Ansprüche, die von Ausschlussfristen betroffen sein können, sind Lohnforderungen, Urlaubsabgeltungen, Überstundenvergütungen oder Schadensersatzansprüche.


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Welche Ansprüche können von einer Ausschlussfrist erfasst werden?

Ausschlussfristen können grundsätzlich sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen. Dies gilt auch für gesetzliche Ansprüche, die zugunsten des Arbeitnehmers unabdingbar sind.

Typische erfasste Ansprüche

Von Ausschlussfristen werden typischerweise folgende Ansprüche erfasst:

Ausdrücklich ausgenommene Ansprüche

Bestimmte Ansprüche dürfen nicht von Ausschlussfristen erfasst werden:

  • Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn
  • Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
  • Ansprüche auf Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot
  • Urlaubsansprüche

Besondere Regelungen

Bei Lohnabrechnungen gilt eine wichtige Besonderheit: Wenn der Arbeitgeber durch Erteilung einer Gehaltsabrechnung die Leistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden vorbehaltlos anerkannt hat, muss der Arbeitnehmer die entsprechende Lohnforderung nicht mehr gesondert geltend machen.

Seit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen werden. Geschieht dies nicht, ist die gesamte Ausschlussklausel unwirksam.

Bei Arbeitgeberdarlehen können Rückzahlungsansprüche ebenfalls von der Ausschlussfrist erfasst sein, wenn eine enge inhaltliche Verbindung zum Arbeitsverhältnis besteht.


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Wann beginnt eine Ausschlussfrist zu laufen?

Eine Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Die Fälligkeit bestimmt sich nach einem allgemeinen und objektiven Maßstab.

Voraussetzungen für den Fristbeginn

Ein Anspruch wird erst dann fällig, wenn Sie als Gläubiger ihn annähernd beziffern können. Wenn der Arbeitgeber zu einer Abrechnung verpflichtet ist, beginnt die Frist erst mit Erteilung der Abrechnung, falls Sie als Arbeitnehmer die Höhe des Anspruchs sonst nicht beziffern können.

Besonderheiten beim Fristbeginn

Die Unkenntnis der Rechtslage oder eine rechtliche Fehleinschätzung haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit den Beginn der Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist beginnt selbst dann zu laufen, wenn Sie keine Kenntnis von der tariflichen Ausschlussklausel haben.

Regelungen zum Fristbeginn

Eine Ausschlussfrist, die für den Beginn des Verfalls der Ansprüche nicht die Fälligkeit berücksichtigt, sondern nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Wenn Sie beispielsweise einen Anspruch auf eine Prämie haben, die im März fällig wird, beginnt die Ausschlussfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Nehmen Sie an, die Prämie wird nicht ausgezahlt und im Arbeitsvertrag ist eine dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart. In diesem Fall müssen Sie den Anspruch bis Ende Juni geltend machen.


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Welche Formvorschriften müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen beachtet werden?

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gilt seit dem 1. Oktober 2016 die Textform als ausreichend. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Ansprüche per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp-Nachricht geltend machen können.

Anforderungen an die Geltendmachung

Die Geltendmachung muss zwei wesentliche Elemente enthalten:

  • Eine unmissverständliche Bezeichnung des Anspruchs
  • Eine klare Aufforderung an den Arbeitgeber zur Erfüllung

Aktuelle Rechtslage ab 2025

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde die Formvorschrift weiter vereinfacht. Die Textform ist nun der Standard für die meisten arbeitsrechtlichen Dokumente. Eine eigenhändige Unterschrift ist in der Regel nicht mehr erforderlich.

Besonderheiten bei Ausschlussfristen

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Ausschlussfristen vereinbart sind, müssen Sie diese beachten. Eine typische Frist beträgt drei Monate. Arbeitsvertragliche Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere für Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der Ausschlussfrist genügt es, wenn Sie den Anspruch dem Grunde nach bezeichnen. Eine genaue Bezifferung der Höhe ist zunächst nicht erforderlich. Sie sollten jedoch den Zeitraum angeben, für den Sie den Anspruch geltend machen.


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Wann ist eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag unwirksam?

Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist in mehreren Fällen unwirksam:

Zu kurze Fristen

Eine Ausschlussklausel ist unwirksam, wenn sie eine Frist von weniger als drei Monaten vorsieht. Dies gilt sowohl für einstufige als auch für zweistufige Ausschlussklauseln, wobei bei zweistufigen Klauseln für jede Stufe mindestens drei Monate gewährt werden müssen.

Fehlende Mindestlohn-Ausnahme

Besonders wichtig: Wenn die Klausel keine ausdrückliche Ausnahme für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn enthält, ist sie komplett unwirksam.

Formale Anforderungen

Die Klausel ist unwirksam, wenn sie eine strengere Form als die Textform für die Geltendmachung von Ansprüchen verlangt. Wenn also beispielsweise ein Einschreiben mit Rückschein gefordert wird, führt dies zur Unwirksamkeit.

Fehlende Gegenseitigkeit

Eine Ausschlussklausel muss für beide Vertragsparteien gleichermaßen gelten. Wenn die Klausel nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht aber die des Arbeitgebers erfasst, ist sie unwirksam.

Unzulässiger Anwendungsbereich

Die Klausel ist unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich folgende Ansprüche ausnimmt:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
  • Ansprüche, die kraft Gesetzes nicht ausgeschlossen werden können

Unklare Formulierung

Wichtig für die Praxis: Eine Ausschlussklausel muss klar und verständlich formuliert sein. Mehrdeutige oder unklare Formulierungen führen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ausschlussfrist

Eine vertraglich festgelegte Frist, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche automatisch, auch wenn sie ursprünglich berechtigt waren. Ausschlussfristen sind besonders im Arbeitsrecht häufig und müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Geregelt sind die Grundlagen in § 202 BGB. Ein typisches Beispiel ist eine dreimonatige Ausschlussfrist für Gehaltsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


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Urlaubsabgeltung

Der finanzielle Ausgleich für nicht genommenen Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und wandelt den ursprünglichen Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Die Höhe berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat noch 10 Tage Resturlaub bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro – die Abgeltung beträgt dann circa 1.400 Euro.


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Formularmäßig

Bezeichnet vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden und nicht individuell ausgehandelt sind. Diese unterliegen nach §§ 305 ff. BGB einer strengen rechtlichen Kontrolle zum Schutz der schwächeren Vertragspartei. Ein typisches Beispiel sind die standardisierten Klauseln in Arbeitsverträgen. Diese dürfen die andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligen.


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Anfechtung

Die rechtliche Möglichkeit, eine Willenserklärung wegen bestimmter Mängel bei ihrer Abgabe für nichtig zu erklären. Geregelt in §§ 119 ff. BGB. Gründe können Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung sein. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Anfechtungsgrund bekannt wird. Beispiel: Ein Arbeitsvertrag wird unter falschen Voraussetzungen unterschrieben, weil der Arbeitgeber wichtige Informationen verschwiegen hat.


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Fälligkeit

Der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch eingefordert werden kann und erfüllt werden muss. Die Fälligkeit ist in § 271 BGB geregelt und oft Ausgangspunkt für Fristen wie Verjährung oder Ausschlussfristen. Bei Gehaltszahlungen tritt die Fälligkeit meist am Monatsende ein. Bei der Urlaubsabgeltung wird der Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.


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Geltendmachung

Die formelle Mitteilung an den Schuldner, dass man einen Anspruch durchsetzen möchte. Die Art der Geltendmachung kann gesetzlich oder vertraglich geregelt sein, zum Beispiel durch Schriftformerfordernis. Nach § 194 BGB ist sie Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fordert schriftlich ausstehende Überstundenvergütung von seinem Arbeitgeber.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 309 Nr. 7 a) BGB (Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung): Diese Vorschrift besagt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine kürzeren Verjährungsfristen für Ansprüche wegen fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart werden dürfen als die gesetzliche Verjährungsfrist. Im vorliegenden Fall enthielt die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Ausnahme für solche Ansprüche, was jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führte. Das Gericht argumentierte, dass diese Einschränkung im Arbeitsrecht nicht so schwerwiegend sei, dass die gesamte Klausel unwirksam würde.
  • § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB (Anwendbarkeit von AGB-Recht im Arbeitsrecht): Dieser Paragraph regelt die Anwendung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. Er besagt, dass die §§ 305 bis 310 BGB im Arbeitsrecht mit der Maßgabe gelten, dass eine unangemessene Benachteiligung nur anzunehmen ist, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. Im vorliegenden Fall wurde diese Vorschrift herangezogen, um zu beurteilen, ob die fehlende Ausnahme von Ansprüchen wegen fahrlässiger Körperverletzung in der Ausschlussfrist eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
  • § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Inhaltskontrolle von AGB): Diese Vorschrift besagt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klausel zur Ausschlussfrist transparent und verständlich formuliert ist und ob sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Deutschland. Im vorliegenden Fall war das BUrlG relevant, da die Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machte. Das Gericht prüfte unter anderem, ob die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag mit den Bestimmungen des BUrlG vereinbar ist.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die DSGVO regelt den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union. Im Urteil wurde die Frage aufgeworfen, ob Ansprüche aus der DSGVO von der Ausschlussfrist erfasst werden dürfen. Das Gericht stellte fest, dass dies im konkreten Fall zulässig ist, da die Frist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu laufen beginnt.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 3 SLa 2/24 – Urteil vom 11.06.2024


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