Skip to content

Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses

Eine Pflegehelferin verklagt ihren Arbeitgeber wegen fristloser Kündigung – doch ausgerechnet der Firmenname im Klageantrag ist falsch! Zum Glück für die Klägerin lässt das Hessische Landesarbeitsgericht die Korrektur zu und ermöglicht so die Fortsetzung des Verfahrens. Damit bekommt der Fall eine unerwartete Wendung und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung kann nun endlich geklärt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 15 SLa 278/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Arbeitnehmerin, die gegen die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen klagt. Sie argumentiert, dass die Kündigungen ungültig seien und dass die Klage fälschlicherweise gegen die falsche Partei gerichtet sei, da die Bezeichnungen in der Klageschrift korrigiert werden könnten.
  • Beklagte: Bei der beklagten Partei gibt es Verwirrung, da ursprünglich die „B“ in der Klageschrift genannt wurde. Die Beklagte argumentiert, sie sei nicht die Arbeitgeberin und somit die falsche Beklagte. Sie bestreitet die Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung, da keine Parteiidentität bestehe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hat Klage gegen ihre Fristlose Kündigung durch die „A“, ihren tatsächlichen Arbeitgeber, erhoben. Durch einen Fehler wurde die Klage jedoch fälschlicherweise gegen die „B“ gerichtet. Im Prozessverlauf wurde versucht, die Klage rückwirkend gegen die „A“ zu richten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die fälschliche Parteibezeichnung in der Klageschrift berichtigt werden kann, sodass die Klage als gegen die tatsächlich verantwortliche „A“ gerichtet gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main wurde aufgehoben, und der Rechtsstreit wurde zur Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Klage ursprünglich gegen die „A“ gerichtet war, da es aus den Umständen klar war, dass die „A“ tatsächlich die Arbeitgeberin ist. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist möglich, wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen, welche Partei gemeint ist.
  • Folgen: Das Arbeitsgericht muss die Klageschrift korrekt an die „A“ zustellen und den Fall zwischen der Klägerin und der „A“ verhandeln. Die Entscheidung verdeutlicht die Flexibilität bei der Korrektur formeller Fehler in der Parteibezeichnung unter bestimmten Umständen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Komplexität der fristlosen Kündigung: Rechtliche Herausforderungen im Arbeitsrecht

Eine fristlose Kündigung ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in ein Arbeitsverhältnis und stellt Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vor komplexe rechtliche Herausforderungen. Sie kommt nur in Ausnahmesituationen infrage, wenn dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

Die rechtlichen Grundlagen des Kündigungsschutzes definieren enge Grenzen für solche außerordentlichen Kündigungen. Dabei müssen konkrete Pflichtverletzungen vorliegen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig stören, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich erscheint. Der Prozess der gerichtlichen Prüfung solcher Kündigungen ist meist langwierig und erfordert eine sorgfältige Abwägung aller Umstände.

Der nachfolgende Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die rechtliche Beurteilung einer fristlosen Kündigung sein kann und welche Aspekte bei der Prüfung ihrer Wirksamkeit eine entscheidende Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Kündigung an falsche Firma adressiert – Landesarbeitsgericht ermöglicht Korrektur der Klage

Pflegehelferin überprüft frustriert Kündigungsschreiben an ihrem Schreibtisch in einem deutschen Büro.
Fristlose Kündigung und Klagekorrektur | Symbolfoto: Mystic gen.

Die Klage einer Pflegehelferin gegen zwei fristlose Kündigungen ihrer Arbeitgeberin nimmt eine überraschende Wendung. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 22. Oktober 2024 entschieden, dass die irrtümlich gegen die falsche Firma gerichtete Kündigungsschutzklage korrigiert werden kann.

Verwechslung zweier Firmen mit gleicher Adresse

Eine seit 2009 als Pflegehelferin tätige Mitarbeiterin erhielt von ihrem Arbeitgeber, der A GmbH, Ende Mai und Anfang Juni 2023 zwei fristlose Kündigungen. In ihrer Kündigungsschutzklage bezeichnete die Klägerin jedoch versehentlich die B GmbH als Beklagte – eine andere Firma unter der gleichen Geschäftsadresse. Den Klageschriften waren die Kündigungsschreiben der A GmbH beigefügt. Das Arbeitsgericht Offenbach wies die Klage ab, da zwischen der Klägerin und der beklagten B GmbH nie ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

Gericht sieht eindeutige Beweise für wahre Arbeitgeberin

Das Landesarbeitsgericht Hessen gab der Berufung der Klägerin statt. Nach Auffassung der Richter war aus den der Klage beigefügten Kündigungsschreiben klar ersichtlich, dass sich die Klage eigentlich gegen die A GmbH als wahre Arbeitgeberin richten sollte. Dies zeige sich am Briefkopf der Kündigungsschreiben und der Formulierung „kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis“. Auch die B GmbH selbst habe in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass sie die falsche Beklagte sei.

Berichtigung des Rubrums ermöglicht Fortsetzung des Verfahrens

Das Landesarbeitsgericht betonte in seiner Entscheidung, dass für die Parteistellung nicht allein die formelle Bezeichnung in der Klageschrift maßgebend sei. Eine unrichtige Parteibezeichnung sei unschädlich und könne berichtigt werden, wenn aus den Umständen zweifelsfrei hervorgehe, wer tatsächlich gemeint sei. Dies gelte auch dann, wenn irrtümlich eine real existierende Firma benannt wurde.

Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

Das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht Offenbach zurückverwiesen. Dieses muss nun zunächst die Klage der richtigen Beklagten – der A GmbH – zustellen und dann über die Wirksamkeit der beiden fristlosen Kündigungen entscheiden. Eine Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei einer Kündigungsschutzklage die falsche Bezeichnung der beklagten Firma nicht automatisch zur Klageabweisung führt. Auch wenn in der Klageschrift versehentlich die falsche Gesellschaft benannt wurde, kann dies korrigiert werden, sofern aus den beigefügten Unterlagen (wie dem Kündigungsschreiben) erkennbar ist, wer tatsächlich gemeint war. Das Gericht bestätigt damit einen praxisnahen und bürgerfreundlichen Ansatz im Prozessrecht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen und dabei versehentlich den falschen Firmennamen angeben, ist Ihre Klage nicht automatisch zum Scheitern verurteilt. Wichtig ist, dass Sie das ursprüngliche Kündigungsschreiben der Klage beifügen – dies hilft dem Gericht zu erkennen, wer tatsächlich Ihr Arbeitgeber ist. Besonders relevant ist dies bei Unternehmensgruppen mit ähnlichen Namen oder wenn mehrere Firmen unter einer Adresse ansässig sind. Sie sollten dennoch sorgfältig prüfen, gegen welche Firma Sie klagen, und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Benötigen Sie Hilfe?

Kündigungsschutzklage richtig einreichen

Die korrekte Bezeichnung des Arbeitgebers in der Kündigungsschutzklage ist entscheidend für den Erfolg Ihres Verfahrens. Ein Fehler kann schnell passieren, besonders bei komplexen Unternehmensstrukturen oder mehreren Firmen unter derselben Adresse. Um Ihre Rechte zu wahren und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist eine sorgfältige Prüfung der Klage unerlässlich.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Kündigungsschutzklage und stellen sicher, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Unsere Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Arbeitsrecht und helfen Ihnen, Ihre Interessen effektiv zu vertreten. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmögliche Strategie für Ihr Anliegen zu entwickeln.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung erfordert nach § 626 BGB einen wichtigen Grund, der so schwerwiegend ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Grundvoraussetzungen

Der wichtige Grund muss auf objektiven Tatsachen beruhen und folgende Kriterien erfüllen:

  • Ein erheblicher Pflichtverstoß oder ein dringender Verdacht eines solchen muss vorliegen
  • Der Verstoß muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein
  • Es darf kein milderes Mittel (wie Abmahnung oder Versetzung) zur Verfügung stehen
  • Die Interessenabwägung muss zugunsten des Kündigenden ausfallen
  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen

Typische Kündigungsgründe

Als wichtige Gründe kommen insbesondere schwerwiegende Verstöße in verschiedenen Bereichen in Betracht:

Im betrieblichen Bereich:

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Arbeitszeit
  • Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit

Im Vertrauensbereich:

  • Diebstahl oder Unterschlagung
  • Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers
  • Schwerwiegende Beleidigungen

Zweiwochenfrist und Interessenabwägung

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Bei der erforderlichen Interessenabwägung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Bisherige Arbeitsleistung
  • Schwere des Pflichtverstoßes
  • Wiederholungsgefahr
  • Soziale Aspekte wie Alter und Unterhaltspflichten

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen möchten, gelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen. Typische Gründe sind hier etwa erhebliche Lohnrückstände, schwere Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder anhaltende Schikanen am Arbeitsplatz.


zurück

Welche Fristen müssen bei einer Kündigungsschutzklage eingehalten werden?

Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt für alle Arten von Kündigungen – sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche (fristlose) Kündigungen.

Berechnung der Frist

Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Tag nach Zugang der Kündigung. Das Fristende fällt auf denselben Wochentag wie der Zugang der Kündigung. Wenn Sie beispielsweise die Kündigung an einem Montag erhalten, endet die Frist am Montag in drei Wochen um 24:00 Uhr.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag.

Ausnahmen von der Dreiwochenfrist

In besonderen Fällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden:

  • Bei unverschuldeter Verhinderung der rechtzeitigen Klageerhebung
  • Bei Schwangerschaft, wenn diese erst nach Fristablauf bekannt wird

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die absolute Ausschlussfrist beträgt sechs Monate nach dem ursprünglichen Fristende.

Bedeutung der Frist

Die Dreiwochenfrist ist zwingend einzuhalten. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Die Frist läuft auch während Urlaub oder Krankheit weiter. Bei längerer Abwesenheit sollten Sie daher sicherstellen, dass Ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird.


zurück

Wie kann eine falsch adressierte Kündigungsschutzklage korrigiert werden?

Eine falsch adressierte Kündigungsschutzklage kann durch eine Berichtigung des Rubrums korrigiert werden, wenn sich aus der Klageschrift und ihren Anlagen eindeutig ergibt, wer der richtige Beklagte sein soll.

Voraussetzungen für eine Korrektur

Die Korrektur ist möglich, wenn die Identität der beklagten Partei erkennbar bleibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt wurde, aus dem der richtige Arbeitgeber hervorgeht
  • Die Klage sich erkennbar gegen den Arbeitgeber richtet, der die Kündigung ausgesprochen hat
  • Nur die Bezeichnung des Arbeitgebers fehlerhaft ist, nicht aber die gemeinte Partei selbst

Wichtige Unterscheidung

Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

Parteiberichtigung: Wenn lediglich Vornamen, Firmenbezeichnungen oder die Rechtsform einer Gesellschaft falsch genannt wurden, ist eine einfache Berichtigung möglich.

Parteiwechsel: Wenn eine völlig andere Person oder Rechtsform gemeint ist, liegt ein Parteiwechsel vor. Dieser kann zu Rechtsnachteilen führen, da die Klage dem richtigen Beklagten unverzüglich zugestellt werden muss.

Zeitliche Aspekte

Die Berichtigung muss innerhalb der Dreiwochenfrist nach Zugang der Kündigung erfolgen. Ist diese Frist bereits abgelaufen, kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, gegen wen sich die Kündigungsschutzklage richten soll, ist es ratsam, vorsorglich alle in Betracht kommenden Parteien zu verklagen. Im erstinstanzlichen Verfahren fallen für den Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten an, wenn sich später herausstellt, dass gegen die falsche Partei geklagt wurde.


zurück

Welche Unterlagen müssen einer Kündigungsschutzklage beigefügt werden?

Eine Kündigungsschutzklage erfordert bestimmte zwingend notwendige Unterlagen sowie weitere unterstützende Dokumente, die Sie dem Arbeitsgericht vorlegen müssen.

Zwingend erforderliche Unterlagen

Das Kündigungsschreiben ist das wichtigste Dokument und muss der Klage unbedingt beigefügt werden. Es belegt den Kündigungszugang und ist Grundlage für die Berechnung der Klagefrist.

Der Arbeitsvertrag ist das zweite zentrale Dokument. Er dokumentiert die vereinbarten Arbeitsbedingungen und mögliche Kündigungsklauseln.

Weitere wichtige Dokumente

Gehaltsabrechnungen der letzten 3-6 Monate sind bedeutsam für:

  • Die Berechnung des Streitwerts
  • Den Nachweis der Beschäftigungsdauer
  • Die Dokumentation von Zusatzleistungen

Ergänzende Unterlagen

Folgende Dokumente können die Klage zusätzlich unterstützen:

Zwischenzeugnisse oder Arbeitszeugnisse dienen als Nachweis Ihrer Leistungen und können bei späteren Verhandlungen über ein Arbeitszeugnis relevant werden.

Relevanter Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber kann wichtige Informationen zu den Kündigungsgründen enthalten.

Bei Anwendbarkeit sind auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen beizufügen.

Die Klage muss handschriftlich unterschrieben sein und in zweifacher Ausfertigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.


zurück

Was passiert nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage?

Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beginnt ein mehrstufiges Verfahren. Das Arbeitsgericht stellt zunächst die Klageschrift dem Arbeitgeber zu und versieht sie mit einem Aktenzeichen.

Gütetermin als erster Schritt

Innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Klageeingang lädt das Arbeitsgericht zu einem Gütetermin. In diesem ersten Termin versucht der vorsitzende Richter, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen. Der Gütetermin dauert in der Regel nur 15-20 Minuten. Häufig kommt es bereits hier zu einem Vergleich mit einer Abfindungszahlung.

Kammertermin bei gescheiterter Einigung

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt einige Monate später der Kammertermin. Vor diesem Termin haben beide Parteien die Möglichkeit, ihre Argumente und Beweise schriftlich vorzubringen. Im Kammertermin entscheiden dann drei Richter – ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.

Beweisaufnahme und Urteil

Wenn nötig, kommt es zur Beweisaufnahme durch Befragung von Zeugen, Prüfung von Unterlagen oder Hinzuziehung von Sachverständigen. Anschließend verkündet das Gericht sein Urteil über die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Rechtsmittel

Nach dem Urteil kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Für die Berufungsbegründung steht ein weiterer Monat zur Verfügung. In seltenen Fällen ist nach der Berufung noch eine Revision beim Bundesarbeitsgericht möglich.

Die Gesamtdauer des Verfahrens variiert stark: Ein Vergleich im Gütetermin kann das Verfahren bereits nach wenigen Wochen beenden. Bei Ausschöpfung aller Instanzen kann sich der Prozess über mehr als ein Jahr hinziehen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen. Sie ist nur bei besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder massive Beleidigungen sein. Der Kündigende muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe aussprechen.


Zurück

Kündigungsschutzklage

Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, mit der die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich festgestellt werden soll. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre.


Zurück

Rubrum

Die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts im Kopf eines Gerichtsdokuments. Es enthält die genauen Namen und Anschriften der Beteiligten sowie die Bezeichnung des zuständigen Gerichts und des Verfahrens. Im Arbeitsgerichtsprozess ist die korrekte Bezeichnung der Parteien im Rubrum besonders wichtig, da sonst Zustellungsprobleme entstehen können.


Zurück

Klageerwiderung

Die schriftliche Stellungnahme des Beklagten zu einer Klage. Der Beklagte nimmt darin zu den Vorwürfen des Klägers Stellung und legt seine eigene Sichtweise dar. In arbeitsgerichtlichen Verfahren muss die Klageerwiderung alle Verteidigungsmittel enthalten und kann wichtige Hinweise auf Fehler in der Klage geben.


Zurück

Parteibezeichnung

Die eindeutige und vollständige Benennung der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Parteien. Sie muss die genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person enthalten. Bei Unternehmen ist die exakte Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsform (z.B. GmbH) erforderlich. Eine falsche Parteibezeichnung kann unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt werden.


Zurück

Revision

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz, das zur Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht führt. Die Revision prüft nur Rechtsfehler, keine Tatsachen (§ 72 ArbGG). Sie ist nur zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde oder das Bundesarbeitsgericht sie auf Beschwerde hin zulässt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Fristlose Kündigung): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die außerordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine fristlose Kündigung ist nur unter besonderen, schwerwiegenden Umständen möglich, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Der Arbeitgeber muss hierbei den Kündigungsgrund nachweisen können.

    In dem vorliegenden Fall wurden der Klägerin zwei fristlose Kündigungen ausgesprochen. Die Wirksamkeit dieser Kündigungen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits, da die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Kündigungen anzweifelt und deren Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestritten hat.

  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, insbesondere in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Es verlangt, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen, etwa aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen.

    Die Klägerin argumentiert, dass die fristlosen Kündigungen nicht den Anforderungen des KSchG entsprechen und daher unwirksam sind. Das Gericht muss prüfen, ob die Kündigungen sozial gerechtfertigt waren und ob die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes erfüllt sind.

  • § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) – Vertretung durch Prozessbevollmächtigte: Diese Vorschrift regelt die Vertretung von Parteien durch Prozessbevollmächtigte vor Gericht. Hierbei wird festgelegt, welche Vollmachten erforderlich sind, um eine Partei im Rechtsstreit verbindlich zu vertreten und Erklärungen abzugeben.

    Im vorliegenden Verfahren haben die Beklagtenvollmachten gemäß § 141 ZPO erteilt, die es den Vertretern ermöglichen, im Namen der Gesellschaften tätig zu werden. Dies ist relevant für die Frage, ob die richtigen Personen als Vertreter der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren agieren.

  • Unternehmensrecht – Vertretung und Haftung von Gesellschaften: Das Unternehmensrecht definiert, wie juristische Personen wie Gesellschaften vertreten werden können und wer für deren Handlungen haftet. Dies umfasst Regelungen zur Geschäftsführung und zur rechtlichen Vertretung vor Gericht.

    Die Klägerin hat Klagen gegen die B eingereicht, obwohl die Kündigungen von der A ausgesprochen wurden. Da die Gesellschaften unterschiedliche Geschäftsführer haben, stellt sich die Frage, wer tatsächlich die rechtmäßige Vertretung der Arbeitgeber ist und ob die Klagen gegen die korrekten Parteien gerichtet sind.

  • Prozessuale Parteienbestimmung – Korrekte Beklagtenidentifikation: Die korrekte Bestimmung der Parteien in einem Rechtsstreit ist essentiell für die gerichtliche Verfahrenführung. Fehler bei der Namens- oder Identifizierungsangabe der Beklagten können zu Verfahrensverzögerungen oder Unwirksamkeit von Klagen führen.

    In diesem Fall hat die Klägerin bestritten, dass die als Beklagte angegebene Partei tatsächlich die Arbeitgeberin ist, und die Beklagten haben argumentiert, dass es sich um die falsche Beklagte handelt. Das Gericht muss klären, ob die Klagen gegen die richtigen Gesellschaften gerichtet wurden, um den Rechtsstreit ordnungsgemäß fortzuführen.


Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 15 SLa 278/24 – Urteil vom 22.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!